Hallo,
wir haben einen VOBAbk. Vertrag mit einem Endpreis und einer genauen Bau- und Nebenkostenaufstellung abgeschlossen. Dem Abschluss ging eine ca. 3 monatige Planungsphase zwischen erstem Angebot und Abschluss voraus.
Nun wird der Bau ca. 10 % teurer durch falsche Kostenaufstellung seitens des Unternehmers. Zur richtigen Kostenaufstellung lagen ihm alle Unterlagen von Anbeginn der Planung vor und durch Schlamperei bei der Planung muss er nun nachträglich nach Baubeginn einige Positionen streichen, ändern und neue hinzufügen, damit der Bau wie von Anfang an geplant durchgeführt werden kann.
Hat er nach VOB das Recht dazu eine einseitige Preisanpassung vorzunehmen?
Bauort ist Hamburg.
F. Hübner
Rechnungspositionen anders bzw. neu und teurer als im VOB Vertrag
BAU-Forum: Neubau
Rechnungspositionen anders bzw. neu und teurer als im VOB Vertrag
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Die Frage ist, was es für ein Vertrag ist ...
Wenn es ein Einheitspreisvertrag ist und sich die Massen erhöht haben, KÖNNTE das rechtens sein.
Wenn es ein echter (lt Anwälten äußerst selten) Festpreisvertrag ist, dann nicht.
Und die Einheitspreise darf er beim VOBAbk.-Vertrag nicht erhöhen, wenn sich die Ausführung nicht geändert hat.
Genaues wird da wohl nur mit Einsicht in die Unterlagen zu sagen sein. -
Hallo, vielen Dank für die Antwort. Von unserer ...
Hallo,
vielen Dank für die Antwort.
Von unserer Seite hat sich an der Ausführung nichts geändert. Der Bauunternehmer musste die Ausführung ändern, da er bei der Planung einiges übersehen hatte.
Das Hauptproblem für den Bauunternehmer war, das seine Kostenaufstellung darauf beruhte, dass das Erdgeschoss ebenerdig wäre. So hat er Positionen wie "Kapillarbildende Filterschicht" mit aufgeführt, die bei unserem Anbau nicht nötig sind. Unser Haus hat einen aus dem Boden ragenden Keller. Das hat er mit eigenen Augen gesehen und in den zur Verfügung gestellten Zeichnungen während der Planungsphase ist es auch ersichtlich.
Da wir den Anbau ohne Keller bauen, musste nun ein Sockel gemauert werden und aus Holz eine Verschalung für den Beton errichtet werden.
Vor der Durchführung sagte mir der Bauleiter, dass die Änderungen kostenneutral wären, da einige Positionen im Gegenzug wegfallen. Eine Aufstellung der neuen Kosten haben wir nicht erhalten. Nach Durchführung der Arbeiten erfahren wir vom Bauunternehmer, dass sich die Kosten nun erhöhen. Um welchen Betrag es sich unterm Strich handelt, konnte er noch nicht sagen.
Das man das Material und die Arbeitskosten nicht 100 prozentig berechnen kann, ist mir klar.
Aber bin ich nach VOBAbk. verpflichtet, die Mehrkosten zu zahlen, welche durch Planungsfehler entstanden und ohne das mir vorher die neuen Kosten mitgeteilt werden?
MvG
F. Hübner
Interne Fundstellen
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- … Zudem habe ich in einem eigenen Gerichtsprozess ein dahingehendes Urteil erstritten, dass ohne die negative Beeinträchtigung kein Mangel vorliegt, dies bei einer vorausgegangenen BGBAbk.-Vertragsvereinbarung. …
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- … Es ist vollkommen unerheblich, ob ein BGBA- oder VOBAbk.A-Vertrag vorliegt. Dies insbesondere unter dem Aspekt, ob es sich …
- … ein paar anderslautende Gerichtsurteile bzw. die gleichen Gerichtsurteile wie beim BGBAbk. Vertrag gibt und davon ca. vier oder fünf an der Zahl, von …
- … in der Zukunft weiterhin würdigen und beurteilen werden, jedenfalls sieht die VOBAbk. die ausdrückliche Einhaltung der allgemein anderkannten Regeln der Technik vor und …
- … die negative Beeinträchtigung kein Mangel vorliegt, dies bei einer vorausgegangenen BGBAbk.-Vertragsvereinbarung. [Zitatende] …
- … vor, wenn es eine Abweichung (in welche Qualitätsrichtung auch immer) vom Vertrags-Soll zum Vertrags-Ist gibt. Das unabhängig, ob dadurch eine negative …
- … sein. Das hängt aber überhaupt nicht von dem BGBAbk. oder der VOBAbk. ab. …
- … - a) die vertragliche Regelung. Dies schon allein, da die Gerichte immer nach einer …
- … möglichen Differenz zwischen Vertrags ist und dem Vertrags soll fragen. …
- … - b) sind selbstverständlich bei beiden Vertragsarten die aRdT einzuhalten. Deren Status ergibt sich wiederum u.a. …
- … die negative Beeinträchtigung kein Mangel vorliegt, dies bei einer vorausgegangenen BGBA-Vertragsvereinbarung. [Zitatende] …
- … vor, wenn es eine Abweichung (in welche Qualitätsrichtung auch immer) vom Vertrags-Soll zum Vertrags-Ist gibt. Das unabhängig, ob dadurch eine negative …
- … vom Vertrag habe ICH hier NICHT GEREDET. klar DAS DER IMMER EINZUHALTEN IST. UND ... sodann AUCH ... LOGISCH ..., NICHT DAS geliefert, WAS BESTELLT = Mangel. NICHTS anderes als AUCH SIE, habe ICH IN DEM Fall BEHAUPTET. NEBENBEI BEMERKT, liegt dies IM Falle DES Fragestellers ABER NICHT VOR sondern NUR DAHINGEHEND NACH DEM Motto, ... MACH mir mein Dach neue, MIT einer Rinne DRAN (ES geht JA hier IMMER NOCH NICHT UM EINE VEREINBARTE Falschlieferung, jedenfalls hat DER FRAGESTELLER DAVON NICHTS GESCHRIEBEN, WESWEGEBN ICH DAVON AUSGEHE, dass das Bestellte AUCH geliefert worden IST). …
- … IST doch LOGISCH Herr Ibold. ES gibt EINEN Vertrag, wird NICHT DAS geliefert WAS DRIN steht, IST dies …
- … Beeinträchtigung, WEIL ES JA EIN BESTIMMTES LEISTUNSGSsoll (SIE meinen sicher MIT Vertrags-Ist DAS LEISTUNGSIST, ES gibt JA eigentlich NUR DAS Vertrags-Soll …
- … bzw. DAS VertragLICHE LEISTUNGSsoll UND DAS LEISTUNGSIST, SO habe ICH jetzt jedenfalls IHR Vertrags-Soll UND IHR Vertrags-Ist VERSTANDEN, soll / IST - Vergleich, …
- … richtig geliefert WURDEN bzw. vollständig geliefert WURDEN, WENN MAN beim BGBAbk.-Vertrag NEBEN einem BEGANGEGENEN Regelverstoß DEN Mangel AUCH begründen möchte. WIE IM …
- … Rinne. Dach drauf UND Rinne DRAN, INSOFERN alsO DENN DANN absolut VertragSKONFORM, BIS DAHIN ZUMINDEST. …
- … sein. Das hängt aber überhaupt nicht von dem BGBAbk. oder der VOBAbk.A ab. Wo genau (bitte Quellenangabe aus der Fachregel für Metallarbeiten im …
- … UND GENAU IN DEM Fall GREIFT DIE Unterscheidung VON BGBAbk. ZU VOBAbk. Vertrag (VON anderen ODER VERALLGEMEINERNDEN fällen habe ICH IM Fall DES …
- … WAS ICH GESCHRIEBEN habe HINEIN INTERPRETIEREN ZU MÜSSEN. DENN, wäre EIN VOBAbk. Vertrag GESCHLOSSEN, DANN wäre dies bereits schon EIN Mangel, WEIL DIE …
- … VOBAbk. ausdrücklich VORSIEHT NACH DEN Regeln ZU ARBEITEN, WAS DENN DANN NICHT …
- … UND WENN nun EIN BGBAbk. Vertrag vereinbart IST, DER ZUGRUNDE LIEGEN hat ... BRING mir DAS Dach …
- … DEM Regelverstoß EINHERGEHEN, DA DER EINFACHE (BLOß) Regelverstoß BEI einem BGBAbk. Vertrag NOCH KEINEN Mangel begründet. WEIL DER RICHTER wird AUCH Fragen - …
- … - a) die vertragliche Regelung. Dies schon allein, da die Gerichte immer nach einer …
- … möglichen Differenz zwischen Vertrags ist und dem Vertrags soll fragen. …
- … - b) sind selbstverständlich bei beiden Vertragsarten die aRdT einzuhalten. Deren Status ergibt sich wiederum u.a. …
- … jetzt SPRECHEN SIE schon wieder vom LEISTUNGSSOLL ODER VON DEM VertragLICHEN LEISTUNGSSOLL, WAS ICH IHNEN JA oben schon erläutert habe. NOCH …
- … einmal, WENN SIE EIN GRÜNES Auto IM Vertrag BESTELLT haben DANN KANN DER WAGEN NICHT ROT sein. GANZ klar, DEN KÖNNEN SIE zurück GEBEN. als Ergänzung KANN MAN sagen, DAS ES IN DIESEN fällen AUHC KEINE UNVERHÄLTNISMÄ? IGKEIT gibt, WENN NICHT DAS geliefert WURDE, WAS IM Vertrag vereinbart WURDE ..., GANZ klar = Mangel, WENN ES DENN …
- … Vergangenheit URTEILE HINSICHTLICH DER Bitumendickbeschichtung ZUSTANDE GEKOMMEN, UND DAS IM BGBAbk. Vertrag, DAS BEISPIELSWEISE EINE Dickbeschichtung AUCH BEI DRÜCKENDEM Wasser VERWENDET KEIN Mangel …
- … DER Keller DICHT bleiben würde. wieder andere URTEILE begründeten - beim VOBAbk. Vertrag- bereits DESWEGEN DEN Mangel BEI DER Verwendung einer Bitumendickbeschichtung …
- … IMMER DAVON GESPROCHEN, dass alleine DIE Vermutungshegung, beim ODER IM BGBAbk.-Vertrag, NEBEN DEM Regelverstoß DEN Mangel begründet. …
- … HINAUS läuft. SIE sagen JA DIE Regeln sind EINZUHALTEN IM BGBAbk. Vertrag UND DAS ES AUF EINE weitere SONSTIGE Beeinträchtigung NICHT ANKOMMT. DANN …
- … ein Mangel begründet sich allein schon aus einer möglichen Abweichung vom Vertrags-Soll zum Vertrags-Ist. Eine weitere, von Ihnen ständig wiederkehrende negative …
- … wäre, WENN UND ABER vielleicht ABGEGEBEN UND DAS IN beide Richtungen, VOBAbk. UND BGBAbk. UM DIE UNTERSCHIEDE DARZULEGEN, VON DENEN SIE BEHAUPTEN, dass …
- … ein Mangel begründet sich allein schon aus einer möglichen Abweichung vom Vertrags-Soll zum Vertrags-Ist. …
- … DIE BRAUCHT ES, zumINDEST DANN, WENN KEINE Abweichung vom NACH DEN VERTRAGLICHEN Vereinbarungen GETROFFENEN LEISTUNGSSOLL ABER lediglich EIN Regelverstoß VORLIEGT, dies ebenfalls …
- … KANN EIN GERADES Dach UND STIRNBRETT ERWARTEN. WENN ES beim BGBAbk. Vertrag TROTZDEM SCHIEF IST UND ES NICHT BZW; UND dies NICHT ZU …
- … OPTISCHE Beeinträchtigung HINAUS LAUFEN. dies schon DESWEGEN, WEIL ES EIN BGBAbk. Vertrag IST UND ES sodann ES KEINE weitere negative Beeinträchtigung gibt (AUCH …
- … OPTISCHEN Beeinträchtigung. dies sicher DESWEGEN, WEIL AUS Meiner Sicht EIN BGBAbk. Vertrag VORLIEGT, BEI DEM DER REINE Regelverstoß -OHNE EINE DAMIT EINHERGEHENDE negative …
- … Beeinträchtigung (IM BGBAbk. Vertrag) - dies alleine KEINEN Mangel begründet (SO AUCH PROF. DR. MOTZKE). (klar Herr Ibold, diese Aussage GILT NUR IM VORLIEGENDEN Fall UND MITHIN DAHINGEHEND DENN DANN NUR DANN UND IN DEN fällen, IN DENEN DAS VertragLICH ZU LIEFERNDE LEISTUNGSSOLL AUCH geliefert UND ERBRACHT WURDE UND …
- … DAS STELLT sich mir DANN DIE BERECHTIGTE FRAGE, WIE VORLIEGENDES IM VOBAbk. Vertrag, IN DEM HALT eben NACH DEN Regeln GEARBEITET werden …
- … NICHT GESCHEHEN IST ODER wäre, (WENN DIE Regel DESwegen, wegen DEM VOBAbk. Vertrag ANZUWENDEN wäre), WIE dies DENN DANN nun IM Fall DER …
- … dem Hinweis, welche Regeln es denn dann gibt - sicher im Vertrag eine Regel festlegen, nach der denn dann schlussendlich gearbeitet werden soll, …
- BAU-Forum - Dach - Überzahlung und Rückforderungen
- … VOBAbk. wurde nicht vereinbart, also BGBAbk. Vertrag. …
- … Nun behauptet der AG, Monate nach vobehaltsloser Begleichung …
- … VOBAbk. wäre klar ... Abnahme/Schlussrechnung ... 28 Tage Einspruchsfrist und vorbei wär's gewesen (!) ... ABER BGBAbk. grübel ? …
- … VOB/B §-2002 …
- … ohne jetzt die VOBAbk. zu wälzen habe ich in meinen Bauverträgen vom Forumverlag folgendes stehen: …
- … VOBAbk. § 16 Zahlung Absatz 3 ein Vorbehalt ist innerhalb 24 Werktagen …
- … Die Ausschlussfrist nach VOBAbk./B gilt nur nach vorheriger ausdrücklicher Ankündigung. An sonsten nicht. Die …
- … Der Rückforderungsanspruch verjährt bei einem Vertrag, der ab 01.01.2002 geschlossen wurde, fühestens nach drei Jahren, wobei die …
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- … -://www.illbruck.de/imperia/md/content/buildingsystems/de/news/pm050250_aenderungen_vob_din_18355.pdf …
- … 1) gilt der Kram mit der MiFa nur bei Vereinbarung der VOBAbk.. Und selbst da ist es mehr als Haarspalterei. …
- … was in der VOBAbk. steht nicht automatisch aRdT. Umgekehrt genauso. Viele Beteiligte arbeiten daran, die VOB hier (wieder) zu ändern, also nichts ist anerkannt! …
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