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Baulinie  -  kann Bebauungsplan geändert werden oder gibt es Ausnahmeregelungen?
BAU-Forum: Neubau

Baulinie  -  kann Bebauungsplan geändert werden oder gibt es Ausnahmeregelungen?

Hallo Forum,
wir haben dieses Jahr in einem Neubaugebiet ein Grundstück erworben und bebaut. Mit ausschlaggebend war, dass das Nachbargrundstück im Süden laut dem uns vorliegenden Bebauungsplan eine Baulinie zur Straße hin hat und daher ein schöner Abstand zu uns eingehalten werden muss. Nun stehen seit gestern ein paar "Holzpflöcke" auf diesem Grundstück um das geplante Bauvorhaben abzustecken und wir sind der Meinung, dass die viel zu nah an unserem Grundstück stehen und sich nicht an die Baulinie im Süden halten.
Nun meine Fragen: der Bebauungsplan den man uns vorgelegt hatte war aus dem Jahr 1999, laut Aussage unseres Bauträgers war das die aktuelle Fassung.
1. Kann es sein dass der Bebauungsplan danach noch geändert wurde?
2. Kann es sein dass jemand eine Ausnahmegenehmigung bekommt, also von der Baulinie zur Straße hin nach hinten abweichen darf? Müsste er dazu nicht unsere Einwilligung bekommen da uns das direkt tangiert, d.h. das Haus würde uns so Wintersonne wegnehmen.
3. Wo kann ich zuverlässig den aktuellsten Bebauungsplan einsehen?
4. Wo erfahre ich ob es Ausnahmegenehmigungen gab?
5. Was können wir gegebenenenfalls gegen die Nichteinhaltung einer Baulinie unternehmen? Wir wohnen in Bayern und es gibt dieses Freistellungsverfahren.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Anna
  1. Wenn eine Befreiung erteilt wurde dann wurde das ...

    Foto von Martin G. Halbinger

    Wenn eine Befreiung erteilt wurde, dann wurde das Genehmigungsverfahren durchgeführt.
    • Wenn Sie nicht direkter Nachbar (keine gemeinsame Grenze mit dem Baugrundstück) sind, können Sie offiziell nichts machen.
    • Wenn Sie direkter Nachbar sind, bekommen Sie auch Einsicht in die Pläne, bzw. hätte der Bauherr Ihnen die Pläne vorlegen müssen.
    • Sprechen Sie zuerst mal den Bauherrn darauf an. Meist sind die an einer guten Nachbarschaft interessiert und zeigen Ihnen, dass z.B. die Abstände eingehalten werden.
    • Wenn nicht, können Sie Widerspruch einlegen. In der Begründung sollten Sie u.A. aufführen, dass Sie als Nachbar nicht vom Bauherrn beteiligt wurden und Einsicht in die Pläne verlangen. Lassen Sie sich auch die Begründung für eine evtl. erteilte Befreiung erläutern.

    Vor einem Widerspruch ist eine Rechtsanwaltliche Beratung zu empfehlen.

    • Oft wirkt es schlimmer als es tatsächlich ist, da z.B. die Baugrube deutlich größer ist, als das spätere Gebäude.
  2. Wir sind direkte Nachbarn im Süden ...

    und ich war gestern auf der Gemeinde um den aktuellen Bebauungsplan einzusehen. Die Baulinie existiert nach wie vor, und zwar im Süden. Der Nachbar hat das Haus aber direkt bei uns im Norden auf die erlaubte BauGRENZE gesetzt.
    Nun nochmals meine Fragen:
    Das Grundstück ist insgesamt ca. 29 m lang. Es gibt ein Baufenster das die maximal bebaubare Größe mit 14/16 angibt. Das Baufenster weist dann im Norden zu uns 7 m Grenzabstand aus.
    Mein Verständnis ist das, dass er nur auf die 7 m bei uns herankommen dürfte, wenn er das Gebäude genau auf das maximal bebaubare Baufenster setzt, wenn das Haus also von Nord nach Süd (Firstrichtung) 16 m lang und von Ost nach West 14 m breit wird. Ist das vom Verständnis her richtig so?
    Ich habe das abgesteckte Haus abgeschritten, es ist ca. 11 m lang.
    Wenn das Grundstück also total 29 m lang ist, das Haus nur 11 m lang statt der erlaubten 16, dann müsste er doch 5 m weiter nach Süden, nämlich zur Baulinie hin, rücken, oder?
    Die Grenzen im Süden waren gestern für mich schwierig zu ermitteln, da es einen öffentlichen Grünstreifen gibt und ich nicht sicher war wo die Grenze ist.
    Die beiden o.g. Werte habe ich aber aus dem Bebauungsplan ausgemessen.
    Wir sind direkte Nachbarn, da müsste er doch eigentlich auch mit den Plänen kommen, oder?
    Nochmals danke und Gruß
    Anna
    • Name:
    • Anna
  3. Korrektur: wir sind direkte Nachbarn im NORDEN, die Baulinie ist im süden

    sorry für das Versehen ...
  4. wenn das Freistellungsverfahren durchgeführt wurde muss er Sie ...

    Foto von Martin G. Halbinger

    wenn das Freistellungsverfahren durchgeführt wurde, muss er Sie nur vom Vorhaben benachtrichtigen. Eine Vorlage der Pläne ist nicht zwingend.
    Vielleicht baut er einen nicht unterkellerten Querbau an die Bauklinie? Fragen Sie doch mal nach den Plänen.
  5. Wir haben auch im Freistellungsverfahren gebaut

    trotzdem wurden unseren direkten Nachbarn die Pläne zur Unterschrift vorgelegt. Auch unsere Nachbarn im Osten haben uns ihre Pläne zur Unterschrift vorgelegt. Ist das eine freiwillige Maßnahme? Laut Bürgermeister ist noch nichts eingereicht worden.
    Die Garage darf er nur im Osten bauen, ich wüsste also nicht was er im Süden noch mauern könnte. Wenn eine solche Baulinie z.B. nur für einen Keller gelten würde fände ich das ehrlich gesagt ein wenig lächerlich, was soll dann die Baulinie? Ich dachte die soll für ein einheitliches Erscheinungsbild an den Straßen sorgen?
    Danke und Gruß
    Anna
    • Name:
    • Anna
  6. Mit nicht unterkellert dachte ich eher an nicht ...

    Foto von Martin G. Halbinger

    Mit nicht unterkellert dachte ich eher an nicht für die Baugrube relevant und somit derzeit noch nicht ausgesteckt.
    Das Einholen der Nachbarunterschirften ist im Freistellungsverfahren eine freiwillige Maßnahme, die dem Bauherrn zusätzliche Rechtssicherheit gibt. Wenn alternativ dann Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll (entsprechendes Kreuz auf dem Antrag) ist die Vorlage erforderlich.
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