Bauvoranfrage Gartenhaus abgelehnt: Was tun? Erfolgsaussichten, Widerspruch & Alternativen
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Bauvoranfrage Gartenhaus abgelehnt: Was tun? Erfolgsaussichten, Widerspruch & Alternativen

Wir wohnen in einer ca. 70 Jahre alten Siedlung ohne Bebauungsplan im Innenbereich einer niedersächsischen Kleinstadt. Das Grundstück ist ca. 980 qm groß.

Jetzt haben wir geplant uns ein Gartenhaus am Ende unseres Gartens zu bauen. Natürlich mit dem entsprechenden Grenzabstand zu allen Nachbarn. Die Lage haben wir uns dort ausgesucht, weil dort nachmittags die Sonne genutzt werden kann. Geplant war ein ca. 60 Kubikmeter großes Gartenhaus für das wir ordnungsgemäß einen Bauantrag stellen wollten (lediglich 40 Kubikmeter sind genehmigungsfrei). Die Baugenehmigung erteilt bei uns nicht das Bauamt der Stadt, sondern der Fachbereich Bauen des Landkreises. Im Verfahren werden jedoch als Verfahrensbeteiligte das zuständige städtische Bauamt, die Denkmalschutzbehörde, der Schornsteinfeger usw. um Stellungnahme gebeten.

Nun haben wir die Bauvoranfrage mit den Lageplänen beim Landkreis eingereicht. Die Stellungnahme der Stadt war positiv und befürwortete unser Bauvorhaben. Die anderen Beteiligten hatten ebenfalls keine Einwände. Dennoch will der Landkreis die Bauvoranfrage, so wie sie gestellt ist ablehnen. Nach Aussage des Landkreises dürfen wir das Gartenhaus nur ca. bis zur Mitte unseres Grundstückes bauen, da in unserer Straße keine Bebauung darüber hinaus erfolgt ist und niemand ein Gebäude am Ende des Grundstücks gebaut hat. Eine prägende Bebauung lässt erkennen, dass sich die vorhandenen Nebengebäude ausschließlich in diesen Grundstücksbereichen befinden. Ein Nebengebäude im hinteren Bereich würde sich demnach nicht einfügen. Laut Aussage des Landkreises dürften wir in dem Grundstücksbereich, also der Hälfte unseres Grundstücks überhaupt gar nichts bauen. Nicht mal eine Terrasse und auch kein genehmigungsfreies Gartenhaus. Als Maßstab der Bebauung wird ausschließlich unsere Straßenseite genommen und davon das am weitesten bebaute Grundstück. Alle anderen Grundstücke der Siedlung werden nicht berücksichtigt. Hier findet man überall Bebauung im hinteren Grundstücksbereich. Teilweise stehen in einem Garten zwei große Gartenhäuser nebeneinander am Ende der Grundstücke. Die Grundstücke der Parallelstraße Grenzen an die Grundstücke unserer Straße. Da werden kräftig Gartenhäuser in die hintere Ecke gestellt (also praktisch fast an unsere Gartengrenze). Das stört mich im Prinzip nicht. Allerdings finde ich es ungerecht, dass wir diese Möglichkeit nicht haben und eigentlich die Hälfte unseres Gartes nicht nach unserem Wunsch anlegen dürfen. Man sagte uns, wenn auf irgendeinem Grundstück in unserer Straße noch ein altes Gebäude am Ende des Grundstücks gestanden hätte, hätten wir auch bis dort etwas bauen dürfen. Ich schätze mal nicht, dass es zählt, wenn man auf alten Fotos noch nachweisen kann, dass früher dort Gebäude gebaut waren. Aufgrund des Alters der Siedlung sind die irgendwann leider wegen Baufälligkeit abgerissen worden. Mein Vater meinte, dass es früher sogar diverse solcher großen Stallungen in der Siedlung gab.

  • Meine Frage ist, ob es eine genaue Definition gibt, welcher Bereich bei der Betrachtung der näheren Umgebung einfließt?
  • Kann es sein, dass nur eine Straße innerhalb einer Siedlung betrachtet wird?
  • Könnte ein genehmigungsfreies Gartenhaus tatsächlich in dem Bereich verboten werden?
  • Besteht ggf. die Möglichkeit auf Erfolg wenn man über einen Anwalt Widerspruch einlegt?
  • Name:
  • Anja
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    ⚠️ Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung. Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    GoogleAI-Analyse

    Ich verstehe, dass Ihre Bauvoranfrage für ein Gartenhaus abgelehnt wurde, obwohl Sie in einer Siedlung ohne Bebauungsplan wohnen und die Grenzabstände eingehalten haben. Das ist natürlich frustrierend.

    Mögliche Gründe für die Ablehnung:

    • Einfügungsgebot (§34 BauGBAbk.): Auch ohne Bebauungsplan muss sich das Gartenhaus in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche).
    • Örtliche Bauvorschriften: Auch wenn kein Bebauungsplan existiert, können örtliche Bauvorschriften der Gemeinde existieren, die das Vorhaben einschränken.
    • Denkmalschutz: Die Denkmalschutzbehörde kann Einwände haben, wenn das Gartenhaus das Ortsbild beeinträchtigt.
    • Stellungnahmen anderer Behörden: Der Schornsteinfeger oder andere Fachbehörden könnten Bedenken geäußert haben.

    Was Sie jetzt tun können:

    • Ablehnungsbescheid prüfen: Lesen Sie die Begründung im Ablehnungsbescheid genau durch. Welche konkreten Gründe werden genannt?
    • Akteneinsicht beantragen: Fordern Sie Akteneinsicht beim Bauamt an, um alle Stellungnahmen und Gutachten einzusehen.
    • Gespräch mit dem Bauamt suchen: Klären Sie im persönlichen Gespräch mit dem Bauamt, welche Änderungen am Bauvorhaben erforderlich wären, um eine Genehmigung zu erhalten.
    • Widerspruch einlegen: Wenn Sie die Ablehnung für ungerechtfertigt halten, können Sie innerhalb der Frist (meist ein Monat) Widerspruch einlegen.
    • Anwalt für Baurecht konsultieren: Ein Anwalt für Baurecht kann die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs prüfen und Sie bei der Formulierung unterstützen.

    👉 Handlungsempfehlung: Nehmen Sie zeitnah Kontakt zu einem Anwalt für Baurecht auf, um Ihre Optionen zu besprechen und die nächsten Schritte zu planen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Bebauungsplan
    Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindlicher Plan, der festlegt, wie ein bestimmtes Gebiet bebaut werden darf. Er enthält detaillierte Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubaren Grundstücksflächen.
    Verwandte Begriffe: Flächennutzungsplan, Baunutzungsverordnung, Baugesetzbuch
    Bauvoranfrage
    Eine Bauvoranfrage ist ein formeller Antrag beim Bauamt, um vorab zu klären, ob ein geplantes Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Sie dient dazu, Planungssicherheit zu gewinnen und unnötige Kosten für eine vollständige Bauantragsstellung zu vermeiden.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Baugenehmigung, Genehmigungsfreistellung
    Baugenehmigung
    Eine Baugenehmigung ist die behördliche Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes. Sie ist erforderlich, um sicherzustellen, dass das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauvoranfrage, Landesbauordnung
    Grenzabstand
    Der Grenzabstand ist der Mindestabstand, den ein Gebäude zur Grundstücksgrenze einhalten muss. Er ist in den Landesbauordnungen geregelt und soll sicherstellen, dass Nachbarn nicht unzumutbar beeinträchtigt werden und ausreichend Brandschutz gewährleistet ist.
    Verwandte Begriffe: Abstandsflächen, Nachbarrecht, Baulinie
    Einfügungsgebot
    Das Einfügungsgebot besagt, dass sich ein Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, wenn es keinen Bebauungsplan gibt. Das betrifft die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche.
    Verwandte Begriffe: §34 BauGB, Umgebungsbebauung, Ortsbild
    Landesbauordnung
    Die Landesbauordnung (LBOAbk.) ist ein Gesetz, das die baurechtlichen Vorschriften eines Bundeslandes regelt. Sie enthält Bestimmungen über Baugenehmigungen, Bauausführung, Brandschutz und andere Aspekte des Bauens.
    Verwandte Begriffe: Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, Bebauungsplan
    Widerspruch
    Ein Widerspruch ist ein Rechtsbehelf, mit dem man eine behördliche Entscheidung (z.B. die Ablehnung einer Bauvoranfrage) anfechten kann. Er muss innerhalb einer bestimmten Frist (meist ein Monat) schriftlich bei der Behörde eingelegt werden.
    Verwandte Begriffe: Klage, Rechtsbehelf, Verwaltungsakt

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet "Einfügungsgebot" nach §34 BauGB?
      Das Einfügungsgebot besagt, dass sich ein Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, wenn es keinen Bebauungsplan gibt. Das betrifft die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche.
    2. Welche Rolle spielt der Grenzabstand beim Bau eines Gartenhauses?
      Der Grenzabstand ist der Mindestabstand, den ein Gebäude zur Grundstücksgrenze einhalten muss. Er ist in den Landesbauordnungen geregelt und soll sicherstellen, dass Nachbarn nicht unzumutbar beeinträchtigt werden und ausreichend Brandschutz gewährleistet ist.
    3. Was ist eine Bauvoranfrage und wozu dient sie?
      Eine Bauvoranfrage ist ein formeller Antrag beim Bauamt, um vorab zu klären, ob ein geplantes Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Sie dient dazu, Planungssicherheit zu gewinnen und unnötige Kosten für eine vollständige Bauantragsstellung zu vermeiden.
    4. Was kann ich tun, wenn mein Widerspruch gegen die Ablehnung der Bauvoranfrage erfolglos war?
      Wenn Ihr Widerspruch erfolglos war, bleibt Ihnen noch die Möglichkeit, Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Ein Anwalt für Baurecht kann Sie dabei unterstützen, die Erfolgsaussichten einer Klage zu prüfen und die Klage zu formulieren.
    5. Welche Unterlagen benötige ich für eine Bauvoranfrage?
      Für eine Bauvoranfrage benötigen Sie in der Regel einen Lageplan, Bauzeichnungen, eine Baubeschreibung und gegebenenfalls weitere Unterlagen, die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Die genauen Anforderungen können je nach Bundesland und Gemeinde variieren.
    6. Was ist der Unterschied zwischen einer Bauvoranfrage und einem Bauantrag?
      Eine Bauvoranfrage dient der Klärung einzelner Fragen im Vorfeld eines Bauantrags. Ein Bauantrag ist der vollständige Antrag auf Baugenehmigung für ein konkretes Bauvorhaben.
    7. Wie lange dauert es, bis über eine Bauvoranfrage entschieden wird?
      Die Bearbeitungsdauer einer Bauvoranfrage kann je nach Gemeinde und Komplexität des Vorhabens variieren. In der Regel sollte man mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Wochen bis zu einigen Monaten rechnen.
    8. Kann ich ein Gartenhaus auch ohne Baugenehmigung bauen?
      In einigen Bundesländern gibt es die Möglichkeit, verfahrensfreie Gartenhäuser zu errichten, wenn bestimmte Größen und Abstandsflächen eingehalten werden. Informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Bauamt über die geltenden Bestimmungen.

    🔗 Verwandte Themen

    • Bauen ohne Baugenehmigung: Was ist erlaubt?
      Informationen zu verfahrensfreien Bauvorhaben und den Risiken des Schwarzbaus.
    • Grenzabstände beim Bau: Worauf muss ich achten?
      Regelungen zu Grenzabständen in den Landesbauordnungen und Tipps zur Vermeidung von Streitigkeiten mit Nachbarn.
    • Nachbarrecht: Was darf der Nachbar, was nicht?
      Überblick über die wichtigsten Rechte und Pflichten von Nachbarn im Zusammenhang mit Bauvorhaben.
    • Der Bebauungsplan: Was er bedeutet und wie er funktioniert.
      Erläuterung der Inhalte und Bedeutung eines Bebauungsplans für Bauherren.
    • Anwalt für Baurecht: Wann ist er sinnvoll?
      Informationen zu den Aufgaben und Vorteilen eines Anwalts für Baurecht bei Bauvorhaben und Streitigkeiten.
  2. Bauantrag Gartenhaus: Ablehnung wg. Baugesetze – Was tun?

    muss so sein
    Für alle Gebäude, die von der Genehmigungsfreiheit abweichen, muss ein Bauantrag gestellt werden. Das haben sie getan! Folglich musste dieser auf Grund der Baugesetze abgelehnt werden.

    Alle abgerissenen Gebäude von früher sind "untergegangen" und damit nicht mehr zu betrachten.

    Die andere Straßenseite ist auf ihr Grundstück bezogen nicht mehr "ortsüblich" Die vorbeugenden Begründungen des Amtes warum sie ihr Grundstück nicht voll nutzen können sind abenteuerlich. Nutzungseinschränkungen gehen nur durch einen Bebauungsplan. Reduzieren sie ihr Vorhaben auf ein genehmigungsfreies Gartenhaus und machen sie dem Amt Mitteilung darüber. Wenn diese danach die Genehmigungsfreiheit bestreiten müssen sie klagen oder auf das Vorhaben verzichten. Oft hilft auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Kompetenzüberschreitung oder ein Artikel in der Regionalzeitung. Das Ortsbauamt ist für eine Genehmigung nicht zuständig.

    Ach so: eine Kaskaden-Bebauung (also 2x genehmigungsfrei bauen, 30 qm plus 30 qm) ist nicht zulässig)

    • Name:
    • Klaus Kirschner
  3. Bauvoranfrage Gartenhaus: Definition 'nähere Umgebung'?

    Kurzzusammenfassung
    [ Zitat Anfang ] ... Meine Frage ist, ob es eine genaue Definition gibt, welcher Bereich bei der Betrachtung der näheren Umgebung einfließt?

    Kann es sein, dass nur eine Straße innerhalb einer Siedlung betrachtet wird?

    Könnte ein genehmigungsfreies Gartenhaus tatsächlich in dem Bereich verboten werden?

    Besteht ggf. die Möglichkeit auf Erfolg wenn man über einen Anwalt Widerspruch einlegt? ... [ Zitat Ende ]

    Nein Ja Ja Jain  -  kann der Anwalt (gegen Geld) beantworten  -  vermutliche Antwort: Nein

    PS: Die gestellte Bauvoranfrage deutet darauf hin, dass Ihr das Problem im Vorfeld erkannt und genau die Antwort erwartet habt😉

  4. Baurecht § 34 BauGB: Umgebungseinfügung bei Gartenhäusern

    Foto von Martin G. Halbinger

    § 34
    die "genaue" Vorschrift ist Teil des § 34 BauGBAbk.. "Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt ... " Da stehen höchst konkrete Aussagen drin ... oder?😉

    1. Die Zulässigkeit gilt auch für genehmigungsfreie Bauten also kleinere Gartenhäuser usw.

    2. Die zitierte Einschätzung des Amts ist grundsätzlich erstmal richtig ...

    aber:

    Der maßgebliche Ansatzpunkt ist, ob der gewählte Umgriff der "näheren Umgebung" richtig gewählt wurde. Die Straßenseite ist erstmal zwar der übliche Ansatz, aber je nach Struktur des Baugebietes und städtebaulicher Entwicklung nicht der Einzige bzw. nicht immer der Richtige. Wenn die Parallelstraße z.B. vergleichbar ist (nicht die Hauptstraße) wird oft das ganze Geviert betrachtet, manchmal auch benachbarte Bereiche. Die korrekte Auslegung des § 34 ist eine Wissenschaft für sich ... da es hier oft auch um viel Geld geht, gibt es haufenweise Gerichtsurteile die bestimmte Einzelfälle entscheiden und damit die Abgrenzung richtige  -  falsche Auslegung festlegen. Wenn die Gemeinde zustimmt, ist dies auch hilfreich ...

    Hier kann ein Fachanwalt (Bau- und Verwaltungsrecht (Baurecht, Verwaltungsrecht)) ggf. helfen in dem er Vergleichsfälle und abweichende Gerichtsurteile recherhiert und (solange die Ablehnung noch nicht geschriben ist) mit der Behörde verhandelt oder (wenn schon abgelehnt) ggf. Widerspruch / Klage einlegt. Oder er bestätigt Ihnen, das die Einschätzung hier eher richtig ist und eine Klage wenig Chancen hat ... dann können Sie ihren Antrag noch kostengünstig zurückziehen.

    Dienstaufsichtsbeschwerde und Presse mögen bei abwegig falschen Einschätzungen oder rechtswidrigem Verhalten hilfreich sein, hier machte es nur böses Blut und erstickt mögliche Verhandlungsspielräume.

  5. Genehmigungsfreie Bauten: Ermessensspielraum Bauamt reduzieren

    § 34 BGBAbk.
    Dort steht nur etwas über die Zulässigkeit von genehmigungspflichtigen Bauwerken für Wohnzwecke und Arbeitsstätten. Genehmigungsfreie Bauwerke oder Anlagen sind nicht genannt. Die Anwendung auf genehmigungsfreie Anlagen muss man in den Text "hineindichten" bzw. den Ermessensspielraum "auf Null reduzieren". Wenn man zum Beispiel bedenkt, dass der Bürger nicht selbst entscheiden kann, dass ein Vorhaben genehmigungsfrei ist, sondern er sich diese Meinung vom Bauamt bestätigen lassen muss dann wird die Auflistung der genehmigungsfreien Vorhaben in der Bauordnung absurd.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  6. BauGB: Zulässigkeit von Vorhaben – Definition und Grenzen

    Foto von

    @ Herr Kirschner
    @ Herr Kirschner

    Der erste Absatz gilt erstmal für Alles ... ohne Einschränkungen z.B. auf bestimmte Nutzungen.

    Erst in den späteren Absätzen gibt es Ausnahmeregelungen, weitere Details und die Möglichkeit von sog. Innenbereichssatzungen.

    Das BauGBAbk. ist ein Bundesgesetz und regelt in §§ 30  -  35 die Zulässigkeit von Vorhaben (definiert in § 29). Es wird geregelt ob etwas sein darf. Es steht auch nirgends genehmigungspflichtig ... Die Aufteilung in verschiedene Verfahren, z.B. genehmigungspflichtig, genehmigungsfrei oder freigestellt machen dann erst die Landesbauordnungen; mit z.T. unterschiedlichen Begriffen und Grenzen. Dort werden dann auch die Details geregelt, wie gebaut werden darf (Brandschutz, Abstandsflächen, usw.).

    Die Genehmigungsfreiheit ist in den Bauordnungen ausführlich, klar und abschließend geregelt ... wenn da was als genehmigungsfrei klar genannt ist, ist es auch genehmigungsfrei ... Wer sich unsicher ist, ob seine Maßnahme darunter fällt, kann beim Bauamt nachfragen, um Missverständnisse zu vermeiden.

  7. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

    ⚠️ Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung. Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Bauvoranfrage Gartenhaus abgelehnt: Widerspruch & Alternativen

    💡 Kernaussagen: Die Ablehnung einer Bauvoranfrage für ein Gartenhaus kann auf unterschiedlichen Interpretationen des § 34 BauGBAbk. basieren. Die Definition der 'näheren Umgebung' spielt eine entscheidende Rolle. Genehmigungsfreie Bauten unterliegen ebenfalls dem Baurecht, auch wenn dies nicht explizit im Gesetz steht. Ein Widerspruch gegen die Ablehnung kann sinnvoll sein, insbesondere wenn der Ermessensspielraum des Bauamts angezweifelt wird. Es ist ratsam, einen Anwalt für Baurecht zu konsultieren.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Beitrag Bauantrag Gartenhaus: Ablehnung wg. Baugesetze – Was tun? führt eine Abweichung von der Genehmigungsfreiheit zur Ablehnung des Bauantrags. Daher ist es wichtig, die lokalen Baugesetze genau zu prüfen.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Baurecht § 34 BauGB: Umgebungseinfügung bei Gartenhäusern verweist auf § 34 BauGB, der die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb bebauter Ortsteile regelt. Die Einfügung in die Eigenart der näheren Umgebung ist ein zentrales Kriterium.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die Definition der 'näheren Umgebung' in Ihrem spezifischen Fall und argumentieren Sie, dass Ihr Gartenhaus sich in die Umgebung einfügt. Ziehen Sie einen Anwalt für Baurecht hinzu, um die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs zu bewerten. Beachten Sie die Hinweise im Beitrag Genehmigungsfreie Bauten: Ermessensspielraum Bauamt reduzieren bezüglich des Ermessensspielraums des Bauamts.

Antworten oder Benachrichtigung einstellen

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen etc. einstellen

  • ⚠️ Keine Rechts-, Steuer- oder Gutachterberatung - dies ist entsprechenden Berufsgruppen vorbehalten. Das Forum dient dem technischen Erfahrungsaustausch!
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen

Interne Fundstellen

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Bauvoranfrage, Gartenhaus". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.

    Entsprechend Ihrer Suchvorgabe wurden keine Seiten gefunden!

Interne Suche verfeinern: Weitere Suchbegriffe eingeben und mehr zu "Bauvoranfrage, Gartenhaus" finden

Geben Sie eigene Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu verfeinern und noch mehr passende Fundstellen zu "Bauvoranfrage, Gartenhaus" oder verwandten Themen zu finden.

Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

Nachfolgende Suchlinks können Ihnen dabei helfen, ähnliche Fragestellungen zu erkunden:

Suche nach: Bauvoranfrage Gartenhaus abgelehnt: Was tun? Erfolgsaussichten, Widerspruch & Alternativen
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

Suche nach: Bauvoranfrage abgelehnt: Rechte & Optionen
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

Suche nach: Bauvoranfrage, Gartenhaus, abgelehnt, Widerspruch, Baurecht, Baugenehmigung, Bebauungsplan, Niedersachsen, Grenzabstand, Anwalt
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. YouTube-Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN
✍️ Antworten ▲ TOP ▲ ▼ ENDE ▼