Jetzt haben wir geplant uns ein Gartenhaus am Ende unseres Gartens zu bauen. Natürlich mit dem entsprechenden Grenzabstand zu allen Nachbarn. Die Lage haben wir uns dort ausgesucht, weil dort nachmittags die Sonne genutzt werden kann. Geplant war ein ca. 60 Kubikmeter großes Gartenhaus für das wir ordnungsgemäß einen Bauantrag stellen wollten (lediglich 40 Kubikmeter sind genehmigungsfrei). Die Baugenehmigung erteilt bei uns nicht das Bauamt der Stadt, sondern der Fachbereich Bauen des Landkreises. Im Verfahren werden jedoch als Verfahrensbeteiligte das zuständige städtische Bauamt, die Denkmalschutzbehörde, der Schornsteinfeger usw. um Stellungnahme gebeten.
Nun haben wir die Bauvoranfrage mit den Lageplänen beim Landkreis eingereicht. Die Stellungnahme der Stadt war positiv und befürwortete unser Bauvorhaben. Die anderen Beteiligten hatten ebenfalls keine Einwände. Dennoch will der Landkreis die Bauvoranfrage, so wie sie gestellt ist ablehnen. Nach Aussage des Landkreises dürfen wir das Gartenhaus nur ca. bis zur Mitte unseres Grundstückes bauen, da in unserer Straße keine Bebauung darüber hinaus erfolgt ist und niemand ein Gebäude am Ende des Grundstücks gebaut hat. Eine prägende Bebauung lässt erkennen, dass sich die vorhandenen Nebengebäude ausschließlich in diesen Grundstücksbereichen befinden. Ein Nebengebäude im hinteren Bereich würde sich demnach nicht einfügen. Laut Aussage des Landkreises dürften wir in dem Grundstücksbereich, also der Hälfte unseres Grundstücks überhaupt gar nichts bauen. Nicht mal eine Terrasse und auch kein genehmigungsfreies Gartenhaus. Als Maßstab der Bebauung wird ausschließlich unsere Straßenseite genommen und davon das am weitesten bebaute Grundstück. Alle anderen Grundstücke der Siedlung werden nicht berücksichtigt. Hier findet man überall Bebauung im hinteren Grundstücksbereich. Teilweise stehen in einem Garten zwei große Gartenhäuser nebeneinander am Ende der Grundstücke. Die Grundstücke der Parallelstraße Grenzen an die Grundstücke unserer Straße. Da werden kräftig Gartenhäuser in die hintere Ecke gestellt (also praktisch fast an unsere Gartengrenze). Das stört mich im Prinzip nicht. Allerdings finde ich es ungerecht, dass wir diese Möglichkeit nicht haben und eigentlich die Hälfte unseres Gartes nicht nach unserem Wunsch anlegen dürfen. Man sagte uns, wenn auf irgendeinem Grundstück in unserer Straße noch ein altes Gebäude am Ende des Grundstücks gestanden hätte, hätten wir auch bis dort etwas bauen dürfen. Ich schätze mal nicht, dass es zählt, wenn man auf alten Fotos noch nachweisen kann, dass früher dort Gebäude gebaut waren. Aufgrund des Alters der Siedlung sind die irgendwann leider wegen Baufälligkeit abgerissen worden. Mein Vater meinte, dass es früher sogar diverse solcher großen Stallungen in der Siedlung gab.
- Meine Frage ist, ob es eine genaue Definition gibt, welcher Bereich bei der Betrachtung der näheren Umgebung einfließt?
- Kann es sein, dass nur eine Straße innerhalb einer Siedlung betrachtet wird?
- Könnte ein genehmigungsfreies Gartenhaus tatsächlich in dem Bereich verboten werden?
- Besteht ggf. die Möglichkeit auf Erfolg wenn man über einen Anwalt Widerspruch einlegt?