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Brandenburg Abstandsflächen Gartenhaus Bestandsschutz etc.
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Brandenburg Abstandsflächen Gartenhaus Bestandsschutz etc.

Hallo,

wir sind dabei ein Haus mit Grundstück zu kaufen. Auf dem Grundstück befinden sich noch ein Carport und ein Gartenhaus. Der Carport ist noch relativ neu, das Gartenhaus alt (Haupthaus Baujahr 1932, Gartenhaus etwas später.) Beide (Carport und Gartenhaus) liegen näher als 3 m an der selben Grundstücksgrenze und haben insgesamt auch eine Länge über 9 m.

Dies ist nun bei einer Vermessung aufgefallen. Deshalb meine Fragen:

1) Geht das Gartenhaus überhaupt in die 9 m mit ein? Da es in der 3 m Grenz über 3 m hoch ist ist es doch kein privilegiertes Nebengebäude. Die 9 m beziehen sich nur auf priviligierte Nebengebäude, oder?

2) Da es für das Gartenhaus Aufgrund seines Alters keine Baugenehmigung oder ähnliches gibt (nur der Grundriss ist in der Flurkarte verzeichnet) muss ich ja für Bestandsschutz die Legalität des Baues nachweisen? Wie kann ich das machen. Gibt es ein Archiv an Bauordnungen für Brandenburg, wo ich nachschlagen könnte, ob das Gebäude früher genehmigungsfrei war?

3) Sollten die max. 9 m pro Grundstückskante doch für beide Bauten gelten, ist es dann möglich, dass das Baumant eine Genehmigung zur Abweichung ausstellt? Wie wahrscheinlich ist sowas, gerade vor dem Hintergrund, dass der Nachbar keine Probleme mit den Bauten hat?

4) Wenn wir den Carport auf über 3 m Höhe erhöhen wollen, brauchen wir ja eine Baugeinehmigung und die Abstandsflächen müssen eingehalten werden. Kann es auch hierfür, also einen Carport über 3 m Höhe (wir haben einen Bus) direkt an der Grundstücksgrenze eine Abweichung geben oder ist das ausgeschlossen?

Über jegliche Hilfe wäre ich sehr dankbar.

Viele Grüße

  • Name:
  • Andreas
  1. Genehmigung Carport

    Der Carport ist sicherlich Genehmigungsfrei errichtet. Für die Genehmigungsfreiheit muss nach Antrag die Genehmigung der örtlichen Baubehörde vorliegen. Dabei ist auch das Gartenhaus als Bestand aufgeführt, denn es ist bereits in der Flurkarte vorhanden. Die Erhöhung des Carports ist genehmigungspflichtig und erfordert einen Bauantrag mit Antrag auf Abweichung. Als Nebengebäude löst der Carport keine Abstandsflächen aus, wohl aber eine Nachbarzustimmung. Somit gibt es kein Problem. Klarheit gibt es durch eine Bauvoranfrage oder durch eine Bauberatung auf dem Kreisbauamt.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
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