Hallo,
die Situation ist folgende:
Ein Gartenhaus (nicht genehmigungspflichtig) wurde direkt an die Grundstücksgrenze gesetzt, ohne Fundament. Zusätzlich ein Spielturm ca. 1,5 m. von der Grenze entfernt.
Bundesland: BW, es gibt keinen Bebauungsplan, das Grundstück ist gleichzeitig die Bebauungsgrenze der Gemeinde. Das angrenzende Grundstück ist ein bestelltes Feld.
Das Haus an einer anderen Grundstücksgrenze hat jetzt (nach dem Bau von Gartenhaus und Spielturm) einen neuen Eigentümer, der sich durch eine Anzeige freundlich bekannt gemacht hat- und zwar kam eine Anzeige ins Haus, mit der Rückbauforderung beider Teile bis spätestens Ende September.
Begründung: Bei Bebauungsgrenzen einer Gemeinde muss angeblich ein Mindestabstand von 5 m zur Grundstücksgrenze eingehalten werden! Der Anzeigende wohnt zwar nicht auf dem betreffenden Grenzgrundstück, fühlt sich aber dennoch optisch so gestört, dass er diesen Zustand nicht länger ertragen kann.
Das Bauamt fühlt sich nicht zuständig und verweist auf Grünflächenamt - dieses wiederum verweist aufs Bauamt!
Ist die Anzeige überhaupt berechtigt?
Kann der Anzeigende überhaupt eine bindende Frist setzen und Rückbau verlangen, oder muss das nur vom Amt beachtet werden?
Vielen Dank für die Hilfe!
Gruß M. Dertmann
Abstand zur Grundstücksgrenze
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Abstand zur Grundstücksgrenze
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Wat für eine Anzeige ...
Eine Anzeige nimmt normalerweise die Polizei auf. Die ist hier aber nicht zuständig.
Wenn das Bauamt sich für nicht zuständig erklärt, wird es auch kein baubehördliches Schreiben sein.
Also wohl ein simpler Brief irgendeines Bürgers.
Dessen Rechtswirkung = 0,00.
Schreiben Sie dem Typ doch zurück, Sie hätten sich beim Bauamt erkundigt, dort sähe man keine Grundlage für einen Rückbau.
Ihr Nachbar möge Ihnen doch bitte mal die genaue Fundstelle der Grundlage seiner Forderung benennen, damit Sie die Rechtmäßigkeit seiner Forderung prüfen könnten.
Ich wette, dann ist Ruhe im Karton. -
Nachbar
Na ja - betroffen sind nicht wir, sondern unser "Doppelhausnachbar".
Deshalb kennen wir das Schreiben im Original nicht, sondern nur
die Hyperventilierende Ausführungen der Nachbarin. das Bauamt hat die Anzeige wohl aufgenommen und formal die Forderungen ohne Entscheidung zugestellt, sich aber gleichzeitig nicht zuständig erklärt.
Da wir aber momentan ein ähnliches Gartenhaus errichten wollten, wären wir an einigermaßen Rechtssicherheit vorab interessiert!
Hat irgendwer schon einmal gehört, dass bei Grundstücken zur Bebauungsgrenze der Gemeinde ein anderer Grenzabstand gelten könnte? Eine Vorschrift der Gemeinde ist es definitiv nicht!
Vielen Dank -
Nachbar
Na ja - betroffen sind nicht wir, sondern unser "Doppelhausnachbar".
Deshalb kennen wir das Schreiben im Original nicht, sondern nur
die Hyperventilierende Ausführungen der Nachbarin. das Bauamt hat die Anzeige wohl aufgenommen und formal die Forderungen ohne Entscheidung zugestellt, sich aber gleichzeitig nicht zuständig erklärt.
Da wir aber momentan ein ähnliches Gartenhaus errichten wollten, wären wir an einigermaßen Rechtssicherheit vorab interessiert!
Hat irgendwer schon einmal gehört, dass bei Grundstücken zur Bebauungsgrenze der Gemeinde ein anderer Grenzabstand gelten könnte? Eine Vorschrift der Gemeinde ist es definitiv nicht!
Vielen Dank -
Also ...
wenn es doch ein Behördenbrief ist, dann sollte man doch den genauen Wortlaut wissen.
Wenn, dann schreibt das Baumt auch, was sie eigentlich vom "Sünder" erwarten.
Gru -
wie gesagt ...
ich kenne es nur Hörensagen, der Nachbar hat das Schreiben bekommen - ohne Entscheidung, da weder Bauamt noch Grünflächenamt sich zuständig sehen.
Der Nachbar verlangt aber eine Beseitigung!
Wahrscheinlich landet das vor Gericht.
Bevor ICH jetzt aber ein Gartenhaus kaufe, möchte ich wissen ob ich das darf. Ich hatte gehofft, dass jemand einen ähnlichen Fall kennt, da es sich um keine Grundstückslast handelt, kein Bebauungsplan gilt! muss ja eigentlich ein Bau/Landes ... Recht betroffen sein.
Meine Anfrage am Bauamt hat nichts ergeben. Antwort: Im Prinzip dürfen Sie das Haus dort aufstellen ... aber "so einfach können wir das nicht beantworten" -wahrscheinlich haben Sie im Hinterkopf das offene Verfahren.
Die Aussicht auf ein Urteil zu warten, bis ich weiß ob ein Gartenhaus aufgestellt werden darf finde ich sehr unbefriedigend, da unser Minikeller nicht für Gartengeräte vorgesehen war. -
Also ...
Ihr Zitat:
"Begründung: Bei Bebauungsgrenzen einer Gemeinde muss angeblich ein Mindestabstand von 5 m zur Grundstücksgrenze eingehalten werden! "
Sie schreiben, dass es einen Bebauungsplan nicht gibt.
Es ist unklar woher die 5 m Regel kommt. Eine allgemein gültige Regel dieser Art ist mir nicht bekannt. Es kann einen Flächennutzungsplan geben, und das Gartenhaus verstößt gegen Darstellungen darin. Dies kann möglich sein, da bei Grundstücken in Ortsrandlage hinter der vorhandenen Bebauung bereits der Außenbereich beginnt, und nicht erst hinter der Grundstücksgrenze. Ein Gartenhaus könnte deshalb unzulässig sein, weil es die Grenze der Wohnbebauung in den Außenbereich verschieben würde. Es kann auch eine Abrundungssatzung geben, die festgelegt, wo der Ortsbereich gem. § 34 BauGB endet.
Also fragen Sie bei der Gemeinde, ob es eine Abrundungssatzung und/oder einen Flächennutzungsplan gibt. Evtl. ergibt sich daraus näheres. Andernfalls entscheidet sich nach der Umgebungsbebauung, ob ihre Gartenfläche bereits dem Außenbereich zuzuordnen ist. Dann wird ein vermeintlich genehmigungsfreies Gartenhaus ggf. genehmigungspflichtig. Das ist leider eine der Stolperfallen, die durch die genehmigungsfreien Baumaßnahmen auftreten können. Ich würde das Bauamt mit einer einfachen Bauvoranfrage nerven. Das Gartenhaus tragen Sie maßstäblich mit Vermassung in einen Flurkartenauszug 1:500 ein, dazu ein paar Ansichtszeichnungen mit Höhenangaben, Grundriss und Berechnung des umbauten Raums. Oder Sie stellen gleich einen Bauantrag, nur, und das weiß ich jetzt nicht genau, werden Bauanträge für genehmigungsfreie Gebäude in Baden-Württemberg gar nicht angenommen.
Gruß -
Licht
Hallo, vielen Dank schon mal für die Hilfe:
es gibt keinen Bebauungsplan für den Bereich unseres Grundstücks - trotzdem kann die Bebauungsgrenze der Gemeinde doch festgelegt sein. Zumindest ist sie dass gemäß Flächennutzungsplan (unser Grundstück = Mischgebiet, nächstes Grundstück= Landwirtschaftliche Fläche, sonst enthält dieser keine näheren Informationen)
Unser Grundstück ist nicht dem Außenbereich zuzuordnen - es liegt an der Grenze zum Außenbereich.
Inzwischen habe mit der Baubehörde gesprochen. Ich bringe etwas Licht ins Dunkel:
Damit das Grundstück bebaut werden kann, hat das Grünflächenamt einen 5 m breiten "Pflanzstreifen" vorgesehen. Durch diesen Pflanzstreifen erteilt die Baubehörde die Baugenehmigung nur unter Auflagen für die Eingrünung (vorab Pflanzplan erstellen, der genehmigt werden muss, Baum planzen, keine Sichtschutzzäune erlaubt, heimische Pflanzen, keine (!) Gartenhäuser.
Davon hatte ich noch nie etwas gehört - bei uns taucht der Begriff "Pflanzstreifen" nur auf dem Maklerangebot auf, dort habe ich es als unverbindliche Möglichkeit angesehen ...
Am Bauamt sind wir dann die Unterlagen noch einmal durchgegangen - und festgestellt:
Bei unserem Bauantrag wurden die Auflagen schlichtweg vergessen - deshalb konnte ich keine Kenntnis davon haben!
Die Auflagen die der Nachbar zu erfüllen hat, haben für uns keine Bedeutung - gleichwohl hat der Herr vom Bauamt dem Zweck der Auflage erklärt und mich gebeten das Grundstück möglichst in diesem Sinne zu nutzen, auch wenn er keine Handhabe bei gegenteiliger Nutzung hätte.
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