die Beantwortung folgender Frage würde mir enorm weiterhelfen:
- Niedersachsen; wir bewohnen eine Doppelhaushälfte. Das Grundstück grenzt zur Rechten an den Nachbarn der die andere Hälfte der Doppelhaushälfte bewohnt.
- Zur Linken grenzt ebenfalls ein Grundstück, aktuell ohne Grenzbebauung.
- Nun soll auf dieser Grundstücksgrenze zum linken Nachbarn ein Carport von 5 m Länge errichtet werden.
- Ist durch die Doppelhaushälfte bereits die zulässige Grenzbebauung für unser Grundstück erschöpft?
Oder gilt die zulässige Länge der Grenzbebauung zu jedem angrenzenden Grundstück erneut?
Vielen Dank,