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Grundfläche gem. § 19 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ; Absatz (4)?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Grundfläche gem. § 19 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ; Absatz (4)?

Ich habe eine kurze Frage und über Meinungen würde ich mich sehr freuen.
Ich wohne in Niedersachsen und reiche seit 15 Jahren Bauanträge/Bauanzeigen ein ... kein Problem ... nur immer mal wieder ist plötzlich alles anders ...
Eine nicht überdachte Terrasse zählt m.E. zu den Flächen der Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) § 19 (4), natürlich wenn nichts anderes im Bebauungsplan steht, logisch ... aber heute sieht es mal eine Baubehörde anders ...
Wie seht Ihr es? Und wenn möglich auf welcher Grundlage ... wäre sehr nett, danke
liebe Grüße
  1. Version der Baunutzungsverordnung (BauNVO)

    Erstmal gibt es mehrere Fassungen der Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.))). Entscheidend, nach welcher Fassung der Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVO))) gerechnet werden muss, ist das Datum des Aufstellungsbeschlusses des B-Plans. Meistens steht auch drin, welche Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVO))) zu Grunde liegt.
    Ich nehme an, Ihre Frage bezieht sich auf die Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990.
    Hier im Forum haben wir eine ähnliche Frage schon mal besprochen.
    Eine Terrasse, die von einem Wohnraum aus erreicht werden kann, gehört zur Hauptnutzung, also zur sogenannten GRZAbk. 1. Gleiches gilt für die Hauseingangszuwegung. In Niedersachsen auch alle nicht untergeordneten Dachüberstände (die mehr als 50 cm vortreten).
    Um den Unterschied herauszustellen: Eine befestigte Fläche auf dem Grundstück, die nicht direkt vom Wohnraum aus begangen wird, z.B. um Wäsche zu trocken oder Mülltonnen abzustellen, gehört zu der Nebennutzung (GRZ II)
    Gruß
  2. hier

    hier noch ein Link zu einem älteren Beitrag
  3. Es gibbt eine schon einige Jahre alte ...

    sehr klare Regelung des zuständigen nds. Ministeriums, dass alle notwendigen Wegeflächen und sonstigen, nicht explizit im § 19 genannten Flächen zu 100 % zur GRZAbk. anzurechnen sind und NICHT mit 50 % (oder weniger laut Bebauungsplan) privilegiert werden.
    Da haben Sie die letzte Jahre wohl eher Glück gehabt.
    Das geht so weit, dass bei einem BVAbk., bei dem der Bauherr gar keine Terrasse pflastern will, eine solche fiktiv anzusetzen ist! Weil der Nachfolger ja oder Bauherr später ...
  4. Hallo Andreas, ich hoffe "Du" ist OK, ich ...

    Hallo Andreas,
    ich hoffe "Du" ist OK, ich heiße Britta und ich war hier auch mal angemeldet ... aber Kennwort vergessen, sorry ...
    Ach, und klar nach der Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) 1990 ...
    " Eine Terrasse, die von einem Wohnraum aus erreicht werden kann, gehört zur Hauptnutzung, also zur sogenannten GRZAbk. 1. Gleiches gilt für die Hauseingangszuwegung. In Niedersachsen auch alle nicht untergeordneten Dachüberstände (die mehr als 50 cm vortreten). "
    Wo könnte ich es nachlesen?
    Ich habe hier die Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit Kommentar von Böddinghaus/Dieckmann, da wird diese Unterscheidung nicht getroffen.
    So generell wie Du es schreibst mit NS und Dachüberstände, kann ich nicht bestätigen ... ich habe mich jedoch schon mehrfach mit den damaligen Bezirksregierungen angelegt.
    liebe Grüße
    Britta
    • Name:
    • Britta
  5. Sehr geehrter Herr Dühlmeyer, Sie meinen wirklich es ...

    Sehr geehrter Herr Dühlmeyer,
    Sie meinen wirklich es gibt klare Vorschriften? Leider nicht meine Erfahrung ...
    Und Sie meinen, ich habe Glück gehabt ... egal, ich sage da mal nichts zu ...
    Geben Sie mir bitte einen Link zu den "klaren Vorschriften" aus NS, wäre echt nett.
    Sie kenne ich noch von damals, lol ... der Mann mit den schlechten Umgangsformen ... nichts für Ungut, ok
    liebe Grüße
    Britta
    • Name:
    • Britta
  6. So wie Herr Dühlmeyer schreibt ...

    So wie Herr Dühlmeyer schreibt ist es.
    Nur wo man das alles nachlesen kann, ist jetzt etwas zu viel zu recherchieren. Aber das Thema war schon öfter hier.
    Geben Sie mal Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) in die Suche ein, da kommen sicher einige Beispiele.
    Bezüglich der Dachüberstände:
    Als untergeordnet gelten in Niedersachsen Dachüberstände von bis zu 50 cm Tiefe (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Entscheidung vom 09.02.1981). Dementsprechend darf ein Dachüberstand bis zu 50 cm in die Abstandsfläche ("Bauwich") hineinragen (§ 7 b Abs. 1 NBauO).
    Wenn ein Dachüberstand also mehr als 50 cm vorsteht, ist er auch bei der GRZAbk. zu berücksichtigen, da er eben nicht untergeordnet ist.
    Das gilt auch in anderen Bundesländern genauso für nicht untergeordnete Bauteile.
    Gruß
  7. Über Google komme ich nicht weiter, hatte einfach ...

    Über Google komme ich nicht weiter, hatte einfach gedacht, hier würde es jemanden geben, der etwas weiß ... egal ... ich schreibe einfach Bauaufsichtsbehörden in Deutschland an ...
    Nur kurz auf das angegebene Urteil: Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein ; Az. 6 OVG A 226/79 ; 2 VG A 150/78 ... Verkündet am 09.02.1981 durch Justizangestellter Heinke ... OK ... es liegt mir vor ... und bezieht sich auf Dachüberstände an den Giebelseiten nicht wie gedacht auf die Traufseiten ...
    Ich habe mir damals das Urteil von dem Gericht bestellt, gerade in Bezug auf die untergeordneten Bauteile in NS ... und, das immer wieder erwähnte Urteil bezieht sich überhaupt nicht auf diese Frage ... wie immer ein Behördenwitz
    Wer Interesse an dem Urteil hat ... ich faxe es gerne zu (17 Seiten )
    Ach, in Niedersachsen gibt es keine Abstandsflächen, obwohl es manche denken, sondern Grenzabstände und das ist schon was anderes ...
    liebe Grüße
    Britta
  8. Hier in Bayern ...

    geben die Regierungen der Regierungsbezirke (bspw. Oberbayern) und vor allem die Oberste Baubehörde (des Bay. Staatsministeriums des Innern) bereitwillig Auskunft und nehmen zu Auslegungsfragen der Baugesetze Stellung.
    Soweit ich die hervorragende Arbeit der Architektenkammer NRW und BW kenne (im Gegensatz zu der in BY, dürften Sie auch bei Ihrer zuständigen AK dort entsprechende Beratung erhalten.
    Abgesehen davon ist § 19 (4) m.E. erstklassig klar lesbar. Entscheidender ist hier der Verweis auf das Landesrecht! => Regierungsbehörde.
  9. Für mich ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO) § 19 (4) ...

    Für mich ist die Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) § 19 (4) überhaupt nicht eindeutig lesbar, in Bezug auf überdachte Terrassen usw. klar, aber in Bezug auf offene Terrassen ... nein, eine totale Informationslücke ... aber wie ich heute fleißig über Google gelesen habe, wohl nicht nur bei mir.
    3 exakte Vorgaben von Bauaufsichtsbehörden konnte ich finden, wobei die Stadt und der Kreis Güterloh eindeutig schreiben ; Terrassen gehören zu GRZAbk.  -  Flächen mit der Überschreitung ; Landkreis Lüneburg schreibt eindeutig: nein, die Flächen gehören zu der sogenannten GRZ I ... na, klasse
    Gerichtsurteile konnte ich nur über überdachte Terrassen finden ... interessiert mich daher nicht, aber was ich sehr interessant fand :
    Die Gerichte unterschreiten bei Terrassen, ob sich die Nutzung rein auf einen Nebenzweck beschränkt (dann Nebenanlage) oder auf die Erweiterung der Hauptnutzung.
    Wenn ich eine offene Terrasse unter diesem Gesichtspunkt betrachte, müsste sie eine Nebenanlage sein, da die Fläche in keinem Fall in die Wohnflächenberechnung mit eingeht, daher nicht zur Erweiterung der Hauptnutzung dient.
    Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist ein Bundesgesetz und dann muss die Auslegung und Einhaltung in der ganzen Bundesrepublik gleich sein.
    liebe Grüße
    Britta
  10. Dann solltest Du Dich fragen ...

    warum im § 20 die Terrassen NEBEN den Nebenanlagen zusätzlich erwähnt sind.
    Weil Sie eben keine priviligerten Nebenanlagen sind!
    Oder ruf doch mal im Ministerium an. Ich bin da bisher immer sehr kompetent und höflich beraten worden.
  11. Ich frage mich noch viel mehr ...

    warum wird ein Verfahren bis zum Bundesverwaltungsgericht gebracht, wenn es doch alles so einfach ist, wie Du schreibst? Jede Terrasse zählt zur Hauptnutzung ... also immer zur irgendwann erfundenen GRZAbk. I ... fertig und Schluss ... und für uns Planer eindeutig und verständlich, aber ... Verwirrungen überall ...
    Ja, die beim Ministerium sind furchtbar nett ... hast Du je etwas Schriftliches von denen bekommen, wenn Du ihnen eine Frage gestellt hast?
    Nein, ich fange bei dem schwächsten Glied an und der Sachbearbeiter, der mir jetzt diesen Brief geschrieben hat, soll mir alles ganz genau erklären ... ich will ja nicht dumm sterben ...
    Ach, vergessen: Das Wort privilegiert in Zusammenhang mit Nebenanlagen kennt meine Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) auch nicht, sorry
    liebe Grüße
    Britta
  12. Es gibt keine Eindeutigkeit

    Soweit bin ich nun zumindest, es gibt keine eindeutige Rechtsprechung und es ist Auslegungssache der entsprechenden Baubehörden und inwieweit sowas Rechtsbestand hat ... ich werde weiter recherchieren ...
    Mal sehen, ob sich das Bundesministerium für meine Anfrage interessiert bzw. mir eine Antwort schreibt.
    Wenn man über die Schiene der älteren Baunutzungsverordnungen geht, wird die teilweise heutige Auslegung ziemlich schwammig, der § 19 Abs. 1  -  3 wurden nie verändert, der Text ist wortwörtlich identisch ... und in diesen älteren Bauordnungen wurde durch § 19 Abs. 4 eindeutig festgelegt, welche Flächen zu Abs. 1  -  3 zählen und welche nicht. Aber da in der Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) 1990 nur der Abs. 4 überarbeitet wurde, ist es logisch, dass die Berechnung der Flächen gem. § 19 Abs. 1  -  3 sich zu früheren Verordnungen nicht geändert hat.
    Also können Terrassen nur zu den Flächen gem. § 19 Abs. 4 gehören, wenn die Flächen da überhaupt mitzurechnen sind ...
    Zumindest habe ich diese Übereinstimmung mit einigen Beamten erzielt, jedoch nur telefonisch ... aber das reicht mir nicht aus ...
    liebe Grüße
    Britta
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