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Terrassentrennmauer und Terrasse über Baugrenze bauen
BAU-Forum: Balkon und Terrasse

Terrassentrennmauer und Terrasse über Baugrenze bauen

Ausgangssituation:
Bundesland Hessen, aktuelle Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.), gemäß Bebauungsplan sind Nebenanlagen bis zu 6 m² außerhalb der Baugrenze erlaubt, sonst keine besonderen
Festlegungen
Nachbar A hat ein Reihenmittelhaus, Nachbar B rechts davon (Blickrichtung vom Haus zum Garten) ein Reihenendhaus.
Die Grundfläche der beiden baugleichen Häuser besteht jeweils aus 2 etwas gegeneinander verschobenen Flächen. Die jeweils linke Fläche (Blickrichtung vom Haus zum Garten) ist zum Garten hin nach vorne verschoben. Rechts neben dieser vorgeschobenen Fläche ergibt sich somit eine Nische für die Terrasse. Beim Mittelhaus wird die Terrasse rechts von der linken Außenwand des Hauses von B begrenzt.
Die Terrasse von Nachbar A ragt deutlich über die Nische hinaus. Deshalb baut Nachbar B an der Grenze  -  aber voll auf seinem Grundstück  -  eine 2,8 m lange und 1,85 hohe Terrassentrennwand/Sichtschutzwand, die formal zunächst den Regelungen der hessischen Bauordnung (genehmigunsfrei bis 3 m Länge, 2 m Höhe) entspricht. Laut Aussage Bauamt gilt die Mauer aber nicht als Terrassentrennwand/Sichtschutzwand, weil auf der Seite des Mauerbauers keine Terrasse, sondern nur Garten ist. Somit wäre es eine Einfriedung, die nur 1,5 hoch sein darf.
Fragen:

1) Kann die Mauer von B durch den nachträglichen Bau einer 2. Terrasse des Nachbarn B an die Mauer legitimiert werden oder muss ein Rückbau auf die erlaubte Höhe für eine Einfriedung erfolgen?

2) Zulässigkeit der 2. Terrasse:
a) Darf bei der GRZAbk.-Berechnung der Anteil an der gemeinschaftlichen Grünfläche mit berücksichtigt werden? (nur dann ist überhaupt noch Raum für eine zweite Terrasse des Nachbarn B an der Mauer)?
b) Muss Nachbar A beim Bau der Zusatzterrasse von B gefragt werden und kann diesen Bau verhindern?

3) Gibt es sonstige Regelungen, die das Stehenlassen der Mauer trotz korrekter 2. Terrasse verbieten?

4) Darf die Mauer immer nur so lang sein, wie die zusätzliche Terrasse des Nachbarn B?

5) Ab wann gilt die zusätzliche Terrasse von Nachbar B als Terrasse, d.h. könnte der Nachbar B auch nur einen schmalen Streifen entlang der Mauer pflastern, um diese nachträglich zu legitimieren?

6) Sowohl die Terrasse des Nachbarn A als auch die Mauer des Nachbarn B ragen knapp 2 m über die Baugrenze hinaus.
a) Ist dies für die Mauer auf jeden Fall unzulässig, da diese ein Bauwerk ist?
b) Ist dies für die Terrassen von Nachbar A trotzdem zulässig, da sie eine Nebenfläche ist (?)  -  die ja gemäß Bebauungsplan außerhalb der Baugrenze sein darf  -  ist und auch kein (?) Bauwerk darstellt?
Besten Dank im Voraus.

  • Name:
  • Wolfgang
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