Bei meinem Bauantrag gibt es das Problem, dass das Bauamt nicht erlaubt auf die geplante Außenwand (17,5 cm breit), die direkt auf der Baugrenze verläuft eine Außendämmung von 20 cm anzubringen. Das Amt verlangt die Außenwände so zu bauen, dass mit der Dämmung die Grenze eingehalten wird. Da das Haus aber nur 7 m x 10 m Grundfläche hat ist das ärgerlich. Man verliert hierdurch insgesamt 15 m². Im § 23 Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) ist "ein Vortreten von Gebäudeteilen im geringfügigem Ausmaß" als zulässige Kannbestimmung angeführt. Gibt es Argumente oder Urteile die für meinen Plan sprechen?
Land: BaWü
Darf die Außendämmung bei Neubauten über die Baugrenze ragen?
BAU-Forum: Grundriss-Diskussionen
Darf die Außendämmung bei Neubauten über die Baugrenze ragen?
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bauamtliche Forderung ist rechtens
Einige Bundesländer erlauben ohne nachbarschaftsrechtliche Zustimmung die nachträgliche Dämmung über die Grundstücksgrenze hinaus (z.B. Brandenburg). Bei Neubauten gilt das aber meines Wissens nirgends. Mit welcher Begründung wollen Sie sowas? Nur weil Ihr Baufenster ihnen sonst zu klein ist? Das hieße ja, wenn man es auf die Spitze treibt, dass ein Errichter eines Holzständerwerkhauses seine gesamte Außenwand auf das Nachbargrundstück stellen könnte "ist ja schließlich auch fast nur Dämmung". Es zählen die Fertigaußenmaße und nicht das Rohbaumaß. -
Rohbaumaße contra Fertigaußenmaße
Zuerst vielen Dank für die Antwort. Aber ... wenn ich so einige zukünftige Nachbarn sehe bauen die ohne Außendämmung und werden dann "plötzlich" auf die Idee kommen doch noch zu dämmen. Mit dem Erfolg übe die Grenze zu kommen. Für was gibt es denn diese Kannbestimmung in der Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.)?
Paul -
Der Vergleich mit den Nachbarn hinkt
Die Nachbarn bauen Ihre Häuser entsprechend EnEVAbk. innerhalb ihrer Baufenster und nicht über die Grenzen. Ihr Argument, dass die vielleicht in 20 oder 30 Jahren Zusatzdämmung draufkleben und somit auch die Baugrenze überschreiten ist Quatsch, wer weiß wie wir in 20-30 Jahren Häuser dämmen können (Vakuumdämmplatten oder ähnliche Tricks). SIE wollen die Einhaltung der EnEV NUR durch Überbauen des Nachbargrundstücks einhalten, weil Ihr Haus ihnen sonst zu klein wird? Dann hören Sie auf über Schlupflöcher und Sonderregelungen zu diskutieren, sondern sein Sie ehrlich und machen Sie eine ordentliche nachbarschaftsrechtliche Regelung mit Überbaurente und Baulasteintragung - na? Noch Bock auf soviel Amtszirkus? Nicht? Dann Schluss mit der schrägen Diskussion. Die von Ihnen zitierte Sonderregelung meint sicher nicht die Überschreitung der Baugrenze auf der gesamten Gebäudebreite, sondern eine Sonderregelung für kleinere überstehende Bauteile oder Gebäudeabschnite geringer Breite. Vergessen sie diesen Weg und bauen Sie ordentlich in dem Ihnen ehrlich zur Verfügung stehenden Baufenster, dass spart allen Nerven. -
es geht normalerweise um untergeordnete Bauteile ...
es geht normalerweise um untergeordnete Bauteile also nicht Notwendige!
Beispiel: ein kleiner Erker darf je nach Bauordnung in den Grenzabstand hineinstehen ... wenn in diesem Erker aber die Treppe verläuft schon wieder nicht mehr weil die Treppe ja ein notwendiges Bauteil ist ...
ebenso verhält es sich mit der Wärmedämmung: die ist gemäß EnEVAbk. notwendig und somit innerhalb der Baugrenzen unterzubringen, ist ja auch nicht eine kleine Ecke die vorsteht, sondern über die gesamte Hauslänge, ist also die definierte Außenkante ...
... ich finde die Diskussionsbasis gelinde gesagt ziemlich frech!
Gruß aus der pragmatischen Passivhausecke
Arno Kuschow
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