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Grenzgarage Abriss/Bestandschutz?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Grenzgarage Abriss/Bestandschutz?

Hallo,
folgende Situation: Unsere Garage die von der Nachbargrenze bis an unser Haus geht (breite ca. 2,70) soll abgerissen werden. Wir möchten hier einen Zugang/Zufahrt zu unserem Garten, der Hinter dem Haus liegt, herstellen. Haben das in 1973 erbaute Haus vor 3 Jahren erworben. Der Nachbar hat genau die gleiche Garage auf seiner Seite. Da die beiden Garagen von einer gemauerten Wand getrennt werden und diese komplett auf unsere Seite steht gehe ich davon aus das unsere Garage zuerst gebaut wurde und der Nachbar dann angebaut hat. Wenn ich nun unsere Garage entferne (mit der dazugehörigen Mauer) müsste der Nachbar auf seiner Seite eine Mauer hochziehen dammit seine Garage nicht zusammenbricht. Kann ich das verlangen oder gibt es da soetwas wie Bestandsschutz?
Grüße, Stefan
  1. Regelungen dazu

    finden sich im Nachbarrecht.
    Welches Bundesland?
  2. Bundesland Hessen

    Sorry
  3. Bundesland Hessen

    Sorry
  4. Mal hier

    den § 8 lesen.

    Eine Regelung zu dem von Ihnen geplanten Abriss ist dort nicht getroffen.
    Schon mal mit dem Nachbarn über das Vorhaben geredet?

  5. Auflagen?

    Vielen Dank Hr. Peters.
    Was meinen sie denn könnte ich im schlimmsten Fall für Auflagen bekommen für einen solchen Wandabriss? Das die Wand abgerissen werden kann steht ja wohl außer Frage, oder?
    MfG
  6. siehe im

    Hallo Stefan,
    § 11 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung!
    gemeinsame Bauteile müssen stehen bleiben. Die LBOAbk. zwingt Sie, die Mauer stehen zu lassen.
    Gruß aus Baden
  7. § 11 Abs. 2

    Hallo Herr Oberst,
    einen Zwang lese ich nicht aus § 11 Abs. 2 heraus.
    Der besteht nur, wenn der Anbau der Nachbargarage an die Wand öffentlich rechtlich gesichert ist (Baulast) und technisch gesichert ist, dass das gemeinsame Bauteil beim Abbruch eines Gebäudes erhalten bleibt. Genau das ist technisch nicht gesichert und ob eine Baulast eingetragen ist, sollte Stefan durch Einsicht in das Baulastenverzeichnis beim Bauamt prüfen.
    Also hat § 11 Abs. 2, wenn keine Baulast eingetragen ist, nichts mit der Sachlage zu tun.
    Da das Nachbarrechtsgesetz keine Regelungen zum Abriss einer Grenzwand enthält, welche durch Nachbaranbau genutzt ist, der Anbau aber wohl mit Zustimmung des Eigentümers der Grenzwand errichtet wurde oder zumindest gedultet wurde, sollte der Abriss nur mit einvernehmlicher (schriftlich dokumentierter) Regelung der Parteien stattfinden.
    Zur weiteren Beratung ist der Gang zu einem Rechtsanwalt zu empfehlen.
    Gruß
  8. würde mich,

    schon stark wundern, wenn es in Hessen anders laufen würde als in BaWü.
    Herr Lott, sie haben doch sicherlich eine HBO, die 1973 gültig war. Lesen sie da mal bitte nach. Stichwort: Kommunwand! Oder hat Jemand eine Kommentierung der HBO?
    Egal wer was macht, darf er seinen Nachbarn nicht "schädigen". Ich reiße meine Garage ab, wenn deine umfällt hast du Pech gehabt! Nein Nein, so tut das nicht.
    Haltet mich bitte auf dem Laufenden, falls ich doch auf dem Holzweg bin.
    Wo sind den die Hessen? ...
  9. Natürlich darf die Wand nicht einfach abgerissen werden

    ... ohne genaue Prüfung der rechtlichen Verhältnisse und Abstimmung mit dem Nachbarn.
    Warum soll es eine "Kommunwand" im Sinne der alten HBO sein?
    Da die Wand nach Angaben vom Fragesteller zu seiner Garage gehört war es ursprünglich kein gemeinsames Bauteil. Der Nachbar hat nur angebaut.
    Gemeinsames Bauteil trifft wohl eher auf einschalige Doppelhaustrennwände zu.
    Es ist also zu prüfen, welche Verträge beim Anbau der Nachbargarage geschlossen wurden und ob es eine öffentlich rechtliche Sicherung gibt. Das Baulastenverzeichnis und das Grundbuch sind auf Eintragungen hin zu überprüfen, alte Bauunterlagen sind auf mögliche Zustimmungserklärungen und Verpflichtungen hin zu untersuchen.
    Ohne diese Kenntnisse kann man hier nicht pauschal beantworten, ob die Grenzwand abgerissen werden darf oder nicht. In jedem Fall sollten Sie sich, Stefan, mit Ihrem Nachbarn einigen. Aus Gründen, die nicht erschöpfend in der Bauordnung oder im Nachbarrecht geregelt sind, kann ein Abriss ohne Zustimmung des Nachbarn unzulässig sein. Deshalb erstmal im Grundbuch und Baulastenverzeichnis und vorhandenen Unterlagen recherchieren, dann mit dem Nachbarn sprechen, und falls das erfolglos ist, bleibt noch eine Beratung bei einem Fachanwalt für Bau- und Nachbarschaftsrecht (Baurecht, Nachbarschaftsrecht).
    Gruß
  10. Herr Lott,

    <<>>
    Weil früher weder Schall- noch Wärmeschutz (Schallschutz, Wärmeschutz) eine Rolle spielten, wurden sehr sehr viele Gebäude, egal ob Garagen, Scheunen, Ställe, Nebengebäude oder Wohnhäuser mit Kommunwänden gebaut. Die Grenzen waren früher auch nicht hundertprozentig eingemessen, deshalb kann auch mal eine Wand auf der einen oder anderen Seite stehen. Die Wand wurde nach der damals gültigen BO gebaut und diese BO ist dann auch heute noch anzuwenden!
    Nur weil in der neuen BO was von Grundbuch oder Baulast steht, muss dies auf die bestehende Wand nicht zutreffen. Ich bin nicht so fit in Hessen, aber ich kann mir immer noch nicht vorstellen, dass 1973, wegen einer Garagen (trenn) Wand, ausdrückliche Zustimmungen oder Baulasten gefertigt wurden.
    @Stefan,
    M.E. können sie das vom Nachbarn nicht fordern.
    Am besten Sie gehen zum Bauordnungsamt/Bauaufsicht und fragen dort nach.
    Gruß aus Baden
  11. Zustimmung

    Herr Oberst, da stimme ich mit Ihnen doch im Wesentlichen überein.
    Gruß
  12. was geht hier ab?

    Der Fragesteller hat eine Garage welche nach den Regeln der Technik errichtet ist.
    Der Nachbar hat illegal angebaut und hat die Grundpflicht von Grenzbauten nicht eingehalten: getrennte Statik und getrennte Fundamente.
    Die Garage stürzt nicht ein und der kann prima eine eigene Wand errichten, der Abriss der Garage macht es möglich.
    Aber Vorsicht: Sie brauchen eine Abrissgenehmigung und verlieren einen Stellplatz!
    Wenn Sie nicht die Anzahl Stellplätze haben müssen Sie Ablöse zahlen oder der Abriss wird nicht genehmigt.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  13. örtliche Überprüfung

    Ohne genaue Überprüfung und Bewertung aller Umstände kann man hier gar nichts genaues darüber aussagen, ob die Wand stehen bleiben muss oder nicht.
    "Der Nachbar hat genau die gleiche Garage auf seiner Seite. "
    Daraus kann man schließen, dass die Garagen doch gemeinsam mit gemeinsamer Trennwand errichtet wurden, nur der Grenzverlauf war beim Bau nicht genau bekannt. Man kann aus dem Beitrag nicht herauslesen, dass die Nachbargarage illegal angebaut wurde, Herr Klaus; da interpretiren Sie zu viel hinein.
    Also ohne freundliche Abstimmung mit dem Nachbarn wird das wahrscheinlich nichts oder es endet in einem zähen Nachbarschaftsstreit. Es bleibt zu empfehlen, die bauliche Situation von einem Architekten/Statiker vor Ort abklären zu lassen und sich über die rechtlichen Umstände von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
    Gruß
  14. Licht ins Dunkel

    Hallo,
    bin überwältigt von den zahlreichen Antworten und Meinungen zum Thema, auch wenn diese doch recht weit auseinandergehen. Um etwas Licht in die ganze Sache zu bringen habe ich vom Vorbesitzer folgende Auskunft erhalten. Die Garagen wurden seinerzeit zusammen/gemeinschaftlich gebaut. Eine schriftliche Vereinbarung, in welcher Form auch immer, gibt es nicht. Da wir hinter dem Haus eine Doppelgarage errichtet haben und diese vor 2 Wochen vom Katasteramt eingemeessen wurde ist mir bestätigt worden das die Trennmauer in der alten Garage nicht mittig auf der Grenze steht, sondern zu 100 % bei uns. Auch auf der Liegenschaftskarte ist eindeutig zu sehen das die Mauer auf unserer Seite steht. Ich dachte immer, dass das was auf meinem Grund errichtet ist auch jederzeit wieder abgrissen werden kann so lange es nicht Denkmalgeschützt od. ähnlich ist. Aber eine Garagenwand ...?! Wie Hr. Klaus war ich eigentlich der Meinung das der Nachbar sich ja vor dem Abriss eine eigene Mauer auf seiner Seite hochziehen kann.
    Grüße aus Hessen
  15. Herr Klaus

    war allerdings der Meinung, dass der Nachbar illegal angebaut hat. Das hat dieser  -  wie Sie vom Vorbesitzer erfahren haben  -  ja nicht. ("wurde zusammen/gemeinschaftlich gebaut").
    Tipp:
    Mit dem Nachbarn einvernehmlich regeln, dass dieser vor Abriss eine neue Abschlusswand auf seinem Grundstück errichtet.
  16. der erste Anschein

    Ein Bauwqerk, welches nicht mit Genehmigung oder welches abweichend von einer Genehmigung errichtet wird ist ein Schwarzbau.
    Niemals würden Häuser oder Garagen mit gemeinsamer Wand genehmigt.
    Getrennte Bauwerke müssen auch getrennt abgerissen werden können.
    Deshalb ist die Nachbargarage nach dem Anschein ein Schwarzbau.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  17. Mit Nachbarn einvernehmlich regeln ...

    ist nicht. Er ist nämlich schon sauer weil auf der gleichen Grenze im Garten eine Doppelgarage gebaut wurde. Hatte ihn vor dem Bau darauf angesprochen aber hat sich Wochenlang nicht richtig dazu geäußert: "weiß nicht so genau;muss meine Frau fragen;frau ist aber nicht so begeistert". Kein klares ja od. nein. Also habe ich bei der Gemeinde eine Bauanzeige gemacht und durfte 2 Wo. später damit beginnen. Nun kommt er schon so von hinten rum das die Grenzwand mit Giebel eine Fläche von ca. 23,5 m² hat und das nicht sein darf. Da ich das mit den 20 m² auch erst weiß als das Katasteramt eingemessen hat und die mich aufgeklärt haben wurde das Satteldach schon auf 10' gedrückt. Mehr geht aber jetzt wirklich nicht mehr und Pultdach war vom optischen her ausgeschlossen. Habe ja auch nicht gemeckert od. bin gefragt worden als er letztes Jahr an Gleicher Stelle auf seinem Grund ein Gartenhaus 2x3 m ca. 1,5 m vor die Grenze gestellt hat. Das ist doch sicherlich auch nicht OK. Die Garagenwand will er nicht auf seiner Seite haben weil er dann mit seinem"fetten"Audi nur noch schlecht rein und raus kommt. Verdammte Axt, was soll ich nur machen?
    Weiß noch jemand Rat?
    MfG Stefan
  18. schlechte Position

    Hallo Stefan,
    ich vermute, mit Ihrer Grenzgarage im Bauanzeigeverfahren geht so einiges schief. Das mit den 20 m² hatten wir ja kürzlich erörtert.
    Aber im Moment sieht es so aus, dass Sie 2 Grenzgaragen an einer Grenze haben, und damit wohl auch die maximal zulässige Grenzbebauungslänge überschritten wird. Somit ist die hintere Garage solange formal illegal, bis Sie durch abreißen der vorderen Garage wieder die maximal zulässige Grenzbebauungslänge einhalten.
    Ein nächstes Problem kann die überlange Zufahrt zur hinteren Garage darstellen. Wie lang wird die entlang der Grenze werden?
    Gruß
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