Schwarzbau
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Schwarzbau

Unser Nachbar baut ein genehmigtes Haus und hat nach der Rohbauabnahme mit einem nicht genehmigten Schuppen begonnen. Dieser ist auf unserer Grenze und ist 7 x 14 m groß. Der Rohbau wurde an einem Tag fast komplett hochgezogen und wir haben am nächsten Tag beim Bauamt einen Baustopp erwirkt.
Meine Frage ist nun:
Kann es sein, dass der Bau nun gegen ein Bußgeld stehen bleiben darf, weil es unverhältnismäßig wäre, ihn abzureißen?
Zweitens: Dieser Bau verstößt  -  unabhängig vom Baurecht  -  gegen das NRW-Nachbarschaftsrecht. Hier wurde mir mitgeteilt, dass eine Grenzbebauung zu einer Seite max. 9 m und zu allen Seiten max. 15 Meter betragen darf. Dürfte das Bauamt hier trotz des geltenden Nachbarschaftsrechts auch hier nur ein Bußgeld verhängen?
  • Name:
  • Baufragenrw
  1. Wenngleich Sie hier mit keiner ...

    Foto von Helmuth Plecker

    Wenngleich Sie hier mit keiner Rechtsberatung rechnen dürfen und dies auch nicht verlangen können, so sehe ich es aus meiner Erfahrung so, dass der Nachbar wohl eher mit einer Abrissverfügung zu rechnen hat. Sprechen Sie doch einfach mit dem Bauamt über die weiteren Schritte, die von dort aus unternommen werden, dann wissen Sie die Antwort. Dies ist keine Rechtsberatung und ersetzt diese auch nicht!
  2. Durch öffentliches Baurecht geschützte nachbarliche Belange

    Die zulässige Grenzbebauungslänge ist nicht nur durch das Nachbarrecht, sondern auch durch das öffentl. Baurecht in der Bauordnung NRW unter § 6 (11) geregelt.
    Ihrer Beschreibung nach könnte das Gebäude mit einer Grenzbebauungslänge von 14 m zu Ihrem Grundstück tatsächlich unzulässig sein, bzw. bedürfte es zur Genehmigungsfähigkeit Ihrer Zustimmung und einer aufwendigen Baulasteintragung.
    Da Sie eine Zustimmung und Baulast natürlich nicht erteilen werden, muss das Bauamt dafür sorgen, dass wieder ein baurechtskonformer Zustand hergestellt wird. Der Nachbar muss einen Bauantrag nachreichen und das Gebäude so ändern, dass es dem öffentl. Bau- und Planungsrecht (Baurecht, Planungsrecht) entspricht. Das kann bedeuten, dass komplett rückgebaut werden muss, falls ein solches Gebäude planungsrechtlich dort gar nicht zulässig ist. Es kann auch sein, dass der Nachbar nur einen Teil abbrechen muss, bis das Gebäude auf die zulässigen 9 m gekürzt ist.
    Da Sie bereits Beschwerde beim Bauamt eingelegt haben, ist das Bauamt erstmal am Zug.
    Gruß
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