Hallo,
wenn in den Plänen und in der Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Terrasse von 2 Meter eingezeichnet ist und man für die Terrasse ein Nutzungsrecht hat (Sondereigentum), darf man in Baden-Württemberg die Terrasse ohne die Zustimmung / Genehmigung der anderen Nachbarn (= Miteigentümer) verdoppeln? In den Aufteilungsplänen ist keine Überdachung für die Terrasse eingezeichnet, beim Kauf war die Terrasse allerdings bereits überdacht und wurde jahrelang so genutzt und auch "geduldet". Bei der jetzigen Vergrößerung der Terrasse wurde die Überdachung ebenfalls mit vergrößert (= komplett erneuert und an der Außenwand angebracht) und Pfosten im Boden fest angebracht. Hat man nun für die vergrößerte Überdachung (= doppelt so groß wie zuvor) weiterhin ein Duldungsrecht oder hätte man das nur, wenn die Überdachung in der gleichen Größe erneuert (saniert/ instand gesetzt) worden wäre? Ist eine Genehmigung der anderen für eine Vergrößerung notwendig? Kann ein Rückbau auf die ursprüngliche Größe verlangt werden, auch wenn die veränderte Terrasse optisch gut ausschaut? Handelt es sich hierbei um eine bauliche Veränderung? Unter welchen Voraussetzungen kann der Rückbau verlangt werden und wer trägt dafür die Kosten? Wenn in den Aufteilungsplänen keine Überdachung eingezeichnet ist, darf man dann überhaupt eine Überdachung haben? Darf man die Überdachung in seiner alten Größe, auch wenn keine Einzeichnung in den Plänen vorhanden ist, weiter nutzen und muss das dann weiter geduldet werden? Benötigt man in Baden-Württemberg für eine Terrasse und eine Überdachung eine Baugenehmigung?
Danke
Rückbau Terrasse?
BAU-Forum: Balkon und Terrasse
Rückbau Terrasse?
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Schwarzbau und illegal nach WEG
In einer WEGAbk. braucht man für alle Baumaßnahmen eine Allstimmigkeit (=100 %) mit anschließender Änderung der Teilungserklärung.
Anschließend braucht man eine Genehmigung des Bauamtes oder dann nicht wenn die Maßnahme Genehmigungsfrei ist.
Andere Sondereigentümer sind in dem Sinne keine Nachbarn.
Fehlt die Baugenehmigung ist jeder Umbau und jede Umnutzung ein Schwarzbau.
Braucht man keine Baugenehmigung dann gilt der Beschluss.
Weicht die Ausführung vom Beschluss ab, so haben die anderen Sondereigentümer einen einklagbaren Anspruch auf Rückbau.
Terrassen können kein Sondereigentum sein, sondern nur als Sondernutzungsrecht in der TE.
Wenn es ein Schwarzbau ist (auch illegale Terrassen sind Schwarzbauten) greift kein Anspruch auf Duldung.
In einer WEG gilt eine Duldung, wenn etwas ohne Beschluss genehmigungsfrei auf eigene Kosten gemacht wurde und in 2-3 Versammlungen nicht beanstandet wurde.
Das sind zum Beispiel Markiesen und Balkonkästen, abei keine Terrassenvergrößerung und schon gar nicht eine Überdachung.
Es wird nicht vermutet, dass die Maßnahme von der Allgemeinheit bezahlt wird, deshalb muss bei einem Rückbau auch der Verursacher bezahlen.
Wenn eine beschlossene Baumaßnahme allen Eigentümern nützt und die Maßnahme aus den Rücklagen bezahlt wird kann ein einzelner Sondereigentümer auch keinen Rückbau verlangen. -
Hallo, bei der "alten" Terrasse mit Überdachung lag ...
Hallo,
bei der "alten" Terrasse mit Überdachung lag keine Beanstandung vor. Es lag auch kein Beschluss für die Überdachung vor, sondern die Terrasse mit Überdachung wurde über Jahre hinweg genutzt. In der Teilungserklärung ist eine Terrasse eingezeichnet, jedoch keine Überdachung. Muss auch bei einer genehmigungsfreien Terrasse eine Überdachung in der Teilungserklärung eingezeichnet sein, damit einem die Überdachung auch zusteht und muss die Teilungserklärung abgeändert werden auf Terrasse mit Überdachung, damit der Anspruch die Terrasse mit Überdachung zu nutzen gesichert ist? Wie sieht die Lage aus, wenn die Terrasse und die Überdachung auf die ursprüngliche Größe zurückgebaut wird? Darf man dann die genehmigungsfreie Überdachung in seiner alten Größe nutzen, auch wenn in den TE nichts steht und es bisher geduldet wurde und nicht beanstandet wurde? Die Kosten der neuen verdoppelten Terrasse und der neuen verdoppelten Überdachung wurde alleine getragen. Da es nie eine Versammlung gab wurde die neue Terrasse auch nie beanstandet, später wurde darauf nur schriftlich hingewiesen, dass keine Zustimmung aller Eigentümer vorliegt. Kann auch ein Rückbau gefordert werden, wenn die Kosten für die neue Terrasse von einem selbst getragen wurde und die Terrasse optisch keinen Nachteil bringt? Wen ein Rückbau eingeklagt wird, wer hat die Gerichtskosten zu tragen? Wie werden diese Kosten ermittelt? Was ist der Unterschied zwischen einer Pergola und einer Überdachung und braucht man für eine Pergola die Zustimmung der Miteigentümer? Darf man eine Pergola nutzen, wenn in der TE nichts steht? Kann man generell einen "Schwarzbau" in der TE eintragen lassen, wenn die Miteigentümer damit einverstanden sind? Sichert man sich dadurch den Anspruch etwas nutzen zu dürfen auch wenn keine Baugenehmigung vorliegt?
MfG -
Sie liegen völlig falsch
Jede bauliche Veränderung in der WEGAbk. bedarf der Allstimmigkeit.
Damit unterliegt jede Abweichung einer Rückbauforderung über den Klageweg.
Nur geringfügige Dinge verjähren in einer WEG bei fehlender Beanstandung (z.B. Markiese oder Blumenkästen)
Der Begriff "Beanstandung" ist in der Auslegung völlig falsch, es zählt nur "richtig, falsch, Bescheid, Rechtsakt, Klage etc.
Genehmigte Zeichnungen und die Teilungserklärung sind in der WEG gleichrangig, im Zweifel zählt die Grundbucheintragung.
Baurechtlich zählen andere Kriterien:
Bei Umbau oder Umnutzung endet der Bestandsschutz, Schwarzbauten werden auch bei langer Benutzung nicht legal.
Ein Gebäude oder ein Bauteil wird nur durch eine Baugenehmigung legal.
Aufteilungspläne zur Abgeschlossenheitsbescheinigung können zu Baugenehmigungen abweichen.
Kritisch wird das, wenn Terrassen bescheinigt sind, aber in Wirklichkeit die baurechtliche Genehmigung fehlt, OK ist das nur wenn die Terrasse Genehmigungsfrei ist.
Schauen Sie auch bei "Baugenehmigungen" in diesem Forum nach.
Gruß
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