Hallo, Fragen aus Rheinland-Pfalz!
Ich hoffe ich bekomme hier ein paar Ratschläge oder Tipps, die mir bei der Lösung meines Problems weiterhelfen. Ich habe im Vorfeld schon im Forum gestöbert und war von den qualifizierten Antworten angetan ... dickes Lob!
Jetzt zum Sachverhalt..
Ich habe vor ein separates Einfamilienhaus auf dem Grundstück meiner Eltern zu errichten. Nachdem ich beim Bauamt nachgefragt habe, wurde mir zu einer Bauvoranfrage geraten. Diese habe ich nach Rücksprache mit dem Bauamt gestellt (kurze Schilderung des Bauvorhabens, Auszug aus dem Flächennutzungsplan in dem der Bereich des Bauvorhabens markiert ist - wurde mir so vom Bauamt empfohlen). Ich habe jetzt die Information bekommen, dass diese im Gemeinderat abgelehnt wurde. Die Gemeinde befürchtet wohl Erschließungskosten.
Zu den Details:
Das Grundstück liegt am Ortsrand an einer Straßenkreuzung (keine weiteren Häuser dahinter). Es grenzt an zwei Gemeindestraßen. Eine Straße verläuft vor dem Haus meiner Eltern, die andere neben dem Haus. Die Straße neben dem Haus endet unmittelbar hinter dem Haus und geht in einen Feldweg über. Ca. 10 m weiter befindet sich noch ein Kanal auf dem Feldweg (Abwasserversorgung ist also gesichert). Genau gegenüber dieses Kanalanschlusses möchte ich das Haus errichten. Der Bereich den ich bebauen möchte liegt definitiv im Flächennutzungsplan.
Gibt es Vorschriften, in denen die Bebauung des Ortsrandes geregelt ist und nach denen sich die Gemeinde richten muss? Abrundungssatzung?
Kann die Kreisverwaltung ein Bauvorhaben trotz Ablehnung der Gemeinde genehmigen?
Welche Möglichkeiten habe ich um gegen den Beschluss vorzugehen?
Kann der Beschluss zurückgenommen werden?
Gruß Michael
Bauvoranfrage wurde von der Gemeinde abgelehnt
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Bauvoranfrage wurde von der Gemeinde abgelehnt
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§ 34 oder § 35 BauGB
Hallo,
was meinen Sie damit "liegt definitiv im Flächennutzungsplan"?
Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans?
Also ein Gebiet nach § 34 BauGB beschreibt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Innerhalb eines solchen Gebeites erhält man in der Regel immer eine Baugenehmigung, wenn sich das Bauvorhaben in die Umgebung einfügt. So ein § 34-Gebiet kann nicht ausgeweitet werden, außer es werden neue Bebauungspläne aufgestellt. Alle Grundstücke, welche nicht innerhalb des Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, sind per Definition Außenbereich nach § 35 BauGB, es sei denn das Grundstück liegt innerhalb eines Ortsteil ohne Bebauungsplan mit einigem städtebaulichen Gewicht. Wie Sie geschrieben haben, wollen Sie am Ortsrand bauen. Nun ist es so, dass der § 34-Bereich hinter der letzten vorhandenen Bebauung aufhört, nämlich hinter dem Haus Ihrer Eltern. Dabei spielen Grundstücksgrenzen keine Rolle. Wo das letzte Haus steht gilt § 34, im Garten dahinter § 35 "Außenbereich". Dort gibt es keine Baugenehmigung. Das ginge erst dann, wenn für das Gebiet ein Bebauungsplan aufgestellt würde. Im Außenbereich dürfen nur "Privilegierte", z.B. Landwirte bauen. Ich habe sogar mal einen Antrag für eine Gartenhütte abgelehnt bekommen, die sollte auf ein Grundstück 20 m hinter dem letzten Wohnhaus. Wurde abgelehnt mit einer ähnlichen Begründung wie oben und das dann wegen dem Gleichbehandlungsgrundsatzt jedem Wohnhaus in Randlage so eine Hütte im Außenbereich genehmigt werden müsste.
So könnte der Fall auch bei ihnen liegen, aber die Gemeinde muss doch auch eine Begründung geschrieben haben? Was steht denn da drin? Es kann auch sein, dass das Grundstück im Geltungsbereich eines B-Plans liegt und Ihr Vorhaben liegt außerhalb der überbaubaren Fläche. Oder war die Bauvoranfrage einfach zu unvollständig und konnte deshalb nicht beantwortet werden?
Gruß -
kein Bebauungsplan für diesen Ortsteil
Vorab schon mal ein Dankeschön für den Beitrag!
Mit der Aussage "liegt definitiv im Flächennutzungsplan" meinte ich den Plan, den mir die Verbandsgemeinde zur Verfügung gestellt hat.
Ein Bebauungsplan existiert in unserer Gemeinde nur für das Neubaugebiet.
Eine Begründung habe ich noch nicht, da ich die Information "inoffiziell" erhalten habe. Das Haus würde sich auch ins Ortsbild einfügen, da schräg gegenüber auch ein Haus steht. Zudem gibt es in der Ortschaft ähnliche Grundstücke, auf denen Häuser gebaut wurden.
Die Bauvoranfrage habe ich inhaltlich mit einem Mitarbeiter des Bauamtes abgestimmt und müsste demnach auch ausführlich genug sein. Bei Unvollständigkeit würde ich außerdem dementsprechende Rückfragen und nicht gleich eine Ablehnung erwarten.
Gruß Michael -
Ablauf
Zum Ablauf so einer Voranfrage (bei Bauanträgen ähnlich):
Die Gemeindeverwaltung (Bauamt) prüft die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Bauvorhabens und erarbeitet einen Beschlussvorschlag an den Gemeinderat oder Bauausschuss o.ä.
Dieser wird dann in diesem Gremium diskutiert, wobei die fachliche Kompetenz in manchen (insbes. kleineren) Gemeinden eher fragwürdig ist ... (die wenigsten Kommunalpolitiker sind Baujuristen ...)
Es wird beschlossen, ob das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird, oder nicht (wie vermutlich bei Ihnen)
Danach geht der Antrag (zusammen mit den planungsrechtlichen Rahmenbedingungen und dem Beschluss = Stellungnahme der Gemeinde) zur Unteren Bauaufsichtsbehörde (meist Landratsamt o.ä.)
Diese prüft den Antrag, leitet Ihn bei Bedarf an Fachstellen zur Stellungnahme und entscheidet dann abschließend darüber.
Bei dieser Entscheidung kann es auch sein, dass die Bauaufsichtsbehörde das "gemeindliche Einvernehmen ersetzt" d.h. anders entscheidet.
Gegen diesen Bescheid (pos. oder neg. Vorbescheid, bzw. Baugenehmigung / Ablehnung) können Sie und z.T. auch Nachbarn Widerspruch einlegen und ihn dadurch von der nächsthöheren Behörde oder von Gerichten prüfen lassen.
Ob überhaupt Chnacen bestehen kann nur mit Ortskenntnis beurteilt werden ... -
Danke für die Info
Danke für die Informationen. Ich werde mich dann nach Eingang eines schriftlichen Beschlusses an die entsprechende Behörde wenden, falls dieser negativ ausfallen sollte. -
Ach so,
Hallo,
dann ist noch gar nichts spruchreif. Die Stellungnahme der Gemeinde ist dann eher nebensächlich, wenn ähnliche Vorhaben in jüngerer Vergangenheit schon genehmigt wurden. Die Entscheidung trifft die untere Bauaufsichtsbehörde, die muss auch nach den Gleichbehandlungsgrundsätzen entscheiden, also wenn schon Häuser in Ortsrandlage genehmigt wurden, wird man Ihnen das nicht verwehren können. Es kommt darauf an, wie weit Ihr Grundstück vom "im Zusammenhang bebauten Ortsteil" entfernt liegt, ob es nach § 34 oder § 35 bewertet wird. Dann warten Sie mal ab.
Gruß
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