Hallo Fachleute,
ich habe gehört, dass es eine Obergrenze für mögliche Vertragsstrafen gibt und Vereinbarungen darüber hinaus aus unsittlich gelten und rechtlich unwirksam sind. Nun habe ich einen Bauvertrag vorliegen wo 0,2 % der Brutto-Bausumme pro Tag stehen und maximal 10 % der Gesamtbausumme. Sind derart hohe Strafen noch zulässig?
Vielen Dank
Vertragsstrafe bei VOB-Vertrag
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Vertragsstrafe bei VOB-Vertrag
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Hierzu gib es ein BGH-Urteil
Hallo,
es gibt ein BGH-Urteil (kann ich bei Bedarf raus suchen), wonach die Obergrenze von 10 % als unangemessen angesehen wurde. Die Auftragssumme lag in dem Fall aber bei rund 13 Mio DM (müsste nachlesen um sicher zu sein).
Die Vertragsstrafe soll einen paschalierten Schadensersatz darstellen. Sie darf also den infolge Verzug zu erwartenden Schaden nicht unangemessen überschreiten.
Ich bin zwar kein Rechtsanwalt, würde im Eigenheimbereich das betreffende BGH-Urteil aber als nicht, zu mindestens nicht in vollem Umfang, zutreffend ansehen.
Trotzdem dürften die vereinbarte Vertragsstrafe den zu erwartenden Schaden wesentlich überschreiten. Vor Gericht würde die Regelung deshalb wahrscheinlich "durchfallen".
Interessant ist dabei natürlich auch (neben anderen Fragen), wer den Vertrragsentwurf unterbreitet hat. Deshalb im Zweifel zum Rechtsanwalt.
Mit freuindlichen Grüßen
Interne Fundstellen
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- BAU-Forum - Neubau - VOB
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- … vereinbart wird. Die VOBAbk./B verweist jedoch auf VOB/C. Auch aus diesem Grund ist es nicht mehr möglich die VOB zu vereinbaren, weil eben gerade die VOB/C wiederum sodann …
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- … VII Rn 17; Kapellmann/Schiffers, Vergütung, Nachträge und Behinderungsfolgen beim Bauvertrag Bd 1,4. Auflage Rn 146: Grauvogel, Jahrbuch Baurecht 1998 S. 315,331. …
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- … geschriebene galt bis zum BGH Urteil aus 2008 nicht für die VOBAbk./B. Auch diese sind/waren AGB's, die jedoch - sofern …
- … VOBAbk./B als Ganzes vereinbart war-, nicht der Inhaltskontrolle Unterlagen. …
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- … 4.) Die VOB/B behält die Privilegierung jedoch, sofern diese zwischen fachkundigen Unternehmern …
- … falsch, wie die Ihre Meinung, dass, wenn einzelne Bestimmungen der vereinbarten VOBAbk./B wg. Inhaltskontrolle ungültig werden, die VOB/B als Ganzes nicht …
- … - worüber es mittlerweile schon urteile gibt, dass bestimmte Klauseln der VOBAbk. mit Verbrauchern vereinbart keine Gültigkeit haben oder mehr haben können - …
- … geschriebene galt bis zum BGH Urteil aus 2008 nicht für die VOBAbk.A/B. Auch diese sind/waren AGB's, die jedoch - sofern …
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- … 3.) Seit Urteil aus 2008 kann die VOBAbk./B weiterhin auch mit Privat als AGB vereinbart werden, die Bestimmungen …
- … Recht habe und Sie oder auch ich oder sonst wer die VOBAbk. mit Verbraucher nicht mehr - und die Betonung lag auf rechtsgültig …
- … nichts anderes habe ich geschrieben. Es ist nicht mehr möglich die VOBAbk. mit einem nur Verbraucher zu vereinbaren, ohne dass sich an den …
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- … Stimmt nicht Herr Peters. Die VOBAbk. besteht nun einmal aus 18 §§. Und wenn Sie nur einen derer heraus nehmen ist die VOB in der Urform nicht mehr vereinbart. Auch dann wenn dies …
- … bei Gericht passiert, das einer der §§ heraus genommen wird. Die VOBAbk. ist ja dann als ganzes nicht mehr Gültig, weil einer der …
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- … Beitrag Nr. 10 vom 16.8. : ..., , , gilt die VOBAbk. als nicht vereinbart. …
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- … Fragesteller war nämlich mit seiner Angabe bei den Regelungen entsprechend einem VOBAbk. Vertrag. …
- … sich hier schon die Frage stellt, was vertraglich wirksam vereinbart wurde, so z.B. förmliche Abnahme mit realer Begehung und Protokoll etc.. Die Abnahme durch konkludentes Handeln (stillschweigende Abnahme) würde nach BGBA dann eintreten, wenn der Besteller den Gegenstand in seine geplante Nutzung überführt. Und da stellt sich die Frage, ob die Einlagerung von Möbeln bereits diesen Umstand beschreibt. Zuletzt bleibt noch die fiktive Abnahme, wobei der Besteller trotz Aufforderung durch den AN, eine förmliche Abnahme durchzuführen, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, nicht nachkommt/nachgekommen ist. …
- … Herr Ibold, vereinbart war die VOBAbk. und so lange hier nichts anderes vom Fragesteller eingestellt wird, …
- … was bekannt ist und was man weiß und das ist die Vertragsgrundlage VOBAbk.. Auf die Nebenerscheinungen, wie Ungültigkeit einzelner §§ und …
- … doch nun hier auch schon wieder ausreichend hingewiesen. Und nach der VOBAbk. gibt es in Untätigkeit keine Verpflichtung zur Abnahme. Schauen Sie in …
- … keine Pauschalisierung Herr Ibold. Es war nur der Hinweis, dass die VOBAbk. mitunter als nicht vereinbart gilt. Wenn ich mich hier vielleicht missverständlich …
- … ist, weil ich schon im ersten Beitrag auf die Rechtsgültigkeit der VOBAbk. Vereinbarung hingewiesen hatte, dann sorry dafür. Wenn ich schreibe rechtsgültig, dann …
- … Es gelten die Bestimmungen der VOBAbk.A (Teil B par 10,12, 13). Gewährleistung nach BGBAbk. …
- … hier noch einmal der Fragesteller gefordert uns zu beantworten ob die VOBAbk. in Gänze vereinbart worden ist. …
- … zum Thema Mängelhaftung (Gewährleistung) wohl richtig ist und damit ohnehin die VOBAbk. (natürlich Herr Peters, zumindest teilweise ist hier gemeint und ggf. auch …
- … ausgetragen werden würde, sodass sich die Frage nach der Vereinbarung der VOBAbk. als ganzes ohnehin nicht mehr stellt. …
- … Abnahme § 12 der VOBAbk. (besagt) …
- … 3. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Nummern …
- … Die VOBAbk. gilt dann nicht mehr als vereinbart. …
- … die bestehen bleibenden Restteile der VOBAbk., nämlich die an denen nichts geändert und/oder ersetzt wird, haben dann ggf. noch Gültigkeit. …
- … In dem Fall, wo nur einer der §§ weg fällt oder auch nur schon ersetzt wird, können Sie nicht mehr behaupten, dass die VOB vereinbart ist oder sei, weil es ja nach der Änderung …
- … Sie können dann allenfalls höchstens nur noch behaupten, dass die VOBAbk. teilweise vereinbart ist, keinesfalls aber die VOB, und etwas anderes …
- … wenn Sie nach dem Wegfall oder dem Ersetzen von §§ der VOBAbk. nicht mehr einfach nur behaupten können, dass die VOB vereinbart sei, …
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