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Festlegung der Bezugsfertigkeit/Entschädigungssumme
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Festlegung der Bezugsfertigkeit/Entschädigungssumme

Hallo,
ich plane mit einem Architekturbüro zu bauen, das dann eine Generalbauunternehmerfunktion ausüben wird. Nun liegen die Verträge vor und ich habe darauf bestanden, dass es eine Passus gibt, in dem die Bauzeit festgehalten wird und eine Entschädigungssumme für den Fall definiert wird, dass der Bau nicht in der Frist fertig wird. Ich hätte nun gerne ein Feedback dazu, ob der Passus so OK ist, oder nicht:
_______
Passus:
Festlegung der Bezugsfertigkeit
Die XYZ garantiert die Bezugsfertigkeit in 8 Monaten nach Bauantragsgenehmigung und zahlt bei verspäteter Bezugsfertigkeit eine monatliche Entschädigung von 1500,- €.
Damit sind sämtliche Ansprüche des Bauherrn durch eine eventuell verlängerte Bauzeit gegenüber der XYZ abgegolten.
Werden durch den Bauherrn Eigenleistungen erbracht, so ist die Bezugsfertigkeit erreicht, wenn mit den Eigenleistungen begonnen werden kann.
________
Für Tipps bin ich dankbar.
Benjamin
  • Name:
  • Benjamin
  1. Verzögerungen

    Foto von Martin G. Halbinger

    Bei diesem Passus ist fraglich, ob er zulässig ist. Wenn Das Unternehmen nicht für die Verzögerungen verantwortlich ist, wäre eine Entschädigung rechtswidrig. Besser: "Wenn sich die Bauzeit Aufgrund von unvorhersehbaren Behinderungen verzögert, die nicht im Einflussbereich des Unternehmens liegen, ist die Entschädigung nicht zu zahlen. "
  2. Mein Eindruck:

    Die Summe ist meiner Ansicht nach zu niedrig. Je nach Ihren Planungen für die Übergangszeit (müssen Sie Ihre bisherige Wohnung kündigen / verkaufen) sollte die Entschädigungssumme die evtl. anfallenden Kosten für Hotel/Miete sowie erhöhte Umzugskosten (Möbeleinlagerung, doppelter Transport) tatsächlich decken. Dafür sind 1500 € mit Sicherheit zu wenig. Weiterhin würde ich eine tageweise Summe ansetzen um Streitigkeiten bei Teilmonaten aus dem Weg zu gehen.
    Mein Vorschlag: Setzen Sie einen Betrag von 50 € täglich zzgl. aller von Ihnen nachgewiesenen Kosten für Unterkunft (z.B. auch fortlaufende Miete), evtl. Möbeleinlagerung usw. usf. an. Die Summe sollte Ihrem Vertragspartner im Fall der Fälle wirklich weh tun.
    Der Passus mit den Eigenleistungen ist m.E. zu schwammig formuliert. Wenn Sie Eigenleistungen erbringen wollen vereinbaren Sie im Vorwege detailliert innerhalb welcher Zeitfenster Sie diese Leistungen (ohne den Bauablauf zu stören) erbringen können. Wenn Sie bei Ihrer Formulierung bleiben garantiere ich Ihnen jetzt schon Schwierigkeiten Aufgrund der Definition des Zeitpunkts ab wann mit den Eigenleistungen begonnen werden kann, und inwiefern diese Leistungen den Baufortschritt evtl. gehemmt haben. Machen Sie eine konkrete Zeitplanung an die sich beide Seiten halten und die nur im Einvernehmen geändert werden kann.
    • keine Rechtsberatung -
  3. Gründe für Verzögerungen:

    Als annehmbare Gründe für die Verzögerung kommt doch eigentlich nur schlechtes Wetter oder Bauherrenwünsche in Frage. Alle anderen Eventualitäten (Lieferzeiten, Personalausfall, Konkurs von Subunternehmern usw.) hat der Generalunternehmer m.E. in seiner Zeitkalkulation zu berücksichtigen.
    Für die berechtigten Verzögerungen gibt es dann entsprechende Verzögerungsanzeigen vom Bauträger.
  4. Da kann ich nur auf meinen Bauvertrag

    Foto von Stephan Langbein

    verweisen (Siehe Link). Wichtig ist, das der Eintrittsfall des Verzugs genau definiert sein muss. GGf ergeben sich aus diesen Klauseln auch höhere Baukosten, weil das Risiko des Generalunternehmer abgesichert werden muss / soll. entscheidend ist der Einzelfall und die Rechtssicherheit. Mein Vertrag wurde von einem Werksvertragersteller geprüft ... und ist alles andere als Standard, habe aber zum 1. Angebot noch ca. 5 % preislichen Zuschlag bekommen. Das war mir der bessere Vertrag dann aber Wert.
  5. unwirksame Klausel

    Foto von Horst Schmid

    im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Vertragsstrafenklausel. Verzugsschäden sind ein anderes Thema und haben mit Schadensersatz, der in jedem Werkvertrag drinsteckt auch ohne explizit genannt zu sein, zu tun.
    Allerdings ist Ihre Vertragsstrafenklausel wohl unwirksam, da diese nicht der Höhe (also insgesamt) begrenzt ist. Lassen Sie Ihren Vertrag doch einmal vom Profi (z.B. Rechtsanwalt oder Sachverständiger) prüfen.
  6. ein Architekt

    darf übrigens keine bauunternehmerfunktion ausüben. das mal am Rande bemerkt. steht so im kammergesetz und das ist auch gut so, da er sonst nicht mehr der Treuhänder des Bauherren ist.
    • Name:
    • Herr Rossi
  7. zu unwirksame Klausel

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Herr Schmid, die Gefahr sehe ich nicht. Die einschlägigen BGH-Entscheidungen betreffen nur sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen. Hier haben wir eine Individualvereinbarung. Trotzdem, der Tipp mit dem RA ist gut. Jede unübliche Vereinbarung birgt Risiken, die wir hier nicht abschätzen können.
  8. @Rossi

    machen aber wohl einige Architekten trotzdem so.
    Ich könnte da einige aus dem Hildesheimer Raum nennen ...
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