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Entrauchungsöffnung Kellergeschoss (§ 37 BauO NRW)
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Entrauchungsöffnung Kellergeschoss (§ 37 BauO NRW)

Ich habe eine Frage zur BauO NRW § 37 Absatz 4 "Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen. Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse sind unzulässig. "

Zunächst einmal ergibt sich daraus, dass ein Kellerfenster oder ähnlich eingebaut werden muss. Was unter üblichen Grundwasserverhältnisse noch funktioniert, kann bei hohem GWS und starken Niederschlägen evtl. zum Problem werden. So sind die angebotenen druckwasserdichten Lösungen zwar prinzipiell tauglich, aber man wird im Extremfall u.U. niemals einen trockenen Keller haben.

Gibt es ggf. Alternativen zu den auf dem Markt angebotenen druckwasserdichten Lichtschächten mit druckwasserdichten Kellerfenstern? Ich denke hier an gleichwertige Außenwand-Durchlässe mit Rohren oder ähnlich.

  • Name:
  • Rudolf
  1. Entrauchung

    Entrauchung ist eine Sache der Baugenehmigung und liegt damit im Verantwortungsbereich des Architekten. Ohne Entrauchung keine Betriebsgenehmigung, ohne Brandschutzkonzept keine Entrauchung. Das kann zu Schächten im inneren des Hauses und zur Notstromversorgung führen. Jedenfalls dürfen Entrauchungsschächte nicht zu Überflutungen führen und die Entrauchung muss auch bei Netzausfall funktionieren. Einzelheiten stehen in den Bauauflagen zum Bauantrag und richtet sich nach dem Brandschutzkonzept. Ein echtes Problem entsteht erst dann, wenn der vorbeugende Brandschutz nach Inbetriebnahme Auflagen macht die zeitnah umgesetzt werden müssen und der oder die Eigentümer verstehen die Welt nicht mehr und es droht eine Nutzungsuntersagung.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
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