Dachbodenausbau und die Erreichbarkeit
BAU-Forum: Dach
Dachbodenausbau und die Erreichbarkeit
Wir sind im Besitz eines herrlichen Dachbodens (ca. 75 m²) der bisher fast ungenutzt brach liegt. Es wäre nun schön, wenn wir diesen Raum auch als Wohnraum nutzen könnten. Bisher kann der Raum lediglich über eine Klapp-Dachbodentreppe erreicht werden. Ich hatte überlegt, ob man nicht der Einfachheit halber eine automatische Dachbodentreppe dort einbaut, um einen weiteren Deckendurchbruch aber auch das "im-Wege-stehen" der Bodentreppe zu vermedien (Bei Gebracuh einfach Knopf drücken und die Treppe fährt herunter ... was für eine schöne Vorstellung). Nachdem was ich nun im Forum schon gelesen und auch schon auf der einen oder anderen Internet-Seite gefunden habe, ist dies wohl nicht so ohne weiteres möglich. Wörter wie "notwendige Treppe", "Brandschutz" etc. hängen wie ein Damoklesschwert über dieser die. Kann mir jemand einen Tipp geben, welche Anforderungenund vielleicht auch welche Lösungen es gibt? Ich wäre für Anregungen sehr dankbar.
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die dauernde Erreichbarkeit und Funktionsfähigkeit eines Fluchtweges
ist zu Recht eine Forderung des Brandschutzes,
lässt sich die vorhandene Treppe nicht in den Dachboden 'verlängern'.
So ein Deckendurchbruch lässt sich 'einfach' in den Beton sägen, ist in einem Tag erledigt und kostet auch nicht mehr als eine 'automatische' Dachbodentreppe. -
Dachbodenausbau und die Erreichbarkeit 2
Das Verlängern ist nicht möglich, da sich die Treppe in einem Flur befindet, der ca. 2 m x 2 m groß ist und an jeder Seite über eine Tür verfügt (eine zum Wohnzimmer, eine zur Küche, eine ins Arbeitszimmer und letztendlich die Haustür). Der Hinweis bzgl. des Durchbruchs hört sich interessant an, da ich immer von viel höheren Kosten ausgegangen bin. Es wäre dann nur noch die Frage, ob bzgl. der Statik etwas berückschtigt werden muss? Darf eine Decke an zwei Stellen durchlöchert sein? -
das mit dem Deckendurchbruch
ist, je nach Deckentyp, meistens ein zu lösendes Problem, Beton kann man sägen, macht halt Lärm und Dreck, aber nach einem Tag ist es vorbei (auf das Wasser achten), ein Statiker muss natürlich die Decke vorher schon mal etwas genauer anschauen, aber wie gesagt, bisher ging's noch (fast) immer ... -
Dachbodenausbau und die Erreichbarkeit 3
Angenommen ich würde nun ein weiteres Loch in die Decke einarbeiten lassen, wie sähe es aber dann mit der "notwendigen Treppe" aus. Wenn ich mir die bremische Bauordnung ansehe, dann muss ich ein eigenes Treppenhaus haben, am besten mit Brandschutztüren davor, dicken Geändern jeweils an jeder Seite, mindestens 1 m breiten Stufen etc. Da ich mich mit den baurechtlichen Vorschriften nicht auskenne, würde mich schon interessieren, was ich hier beachten muss. Oder aber bin ich Aufgrund der "geringen Höhe" des Hauses (denn die jetzigen Räume sind lediglich ebenerdig und somit liegt die Höhe des Fußbodens des obersten Geschosses (der Dachboden eben) bei vielleicht 3 m).
Ich würde mich auch hierzu sehr über Tipps freuen. -
Dachbodenausbau und die Erreichbarkeit 3 - Ergänzung
ach ja, dann fällt mir noch ein: Wie sieht es mit der Mindesthöhe dieses Raumes aus. Mein Gedanke war, dass ich den Raum als Schlafzimmer nutze (weil ich die meiste Zeit im Schlafzimmer nicht stehen muss), denn der Raum ist zurzeit in der Mitte ca. 2 m hoch. Demnach kann ich mit meinen 1,90 m nur in einem Teilbereich stehen. Dies ist aus meiner Sicht i.O. Aus Sicht des Bauamtes anscheinend nicht, zumindest lautet es im § 46 des LBOAbk.:
"Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Bei Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen und im Dachraum genügt eine lichte Raumhöhe von 2,30 m über mindestens der Hälfte der Grundfläche des Aufenthaltsraumes; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben dabei außer Betracht. Bei dem nachträglichen Ausbau zu Wohnzwecken in den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gebäuden ist für die Aufenthaltsräume in Dachgeschossen abweichend von Satz 2 eine lichte Höhe von mindestens 2,20 m und in Kellergeschossen abweichend von Satz 1 von mindestens 2,30 m zulässig"
Was bedeutet dies für mich? -
Wenn Sie schon die LBO in's Spiel bringen
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Bebauungsplan
Der Bebauungsplan sieht keine Begrenzung der Geschosszahl vor. Das weiß ich daher, da einige Käuferkonkurrenten gerne unser Haus abgerissen und dafür ein Hochhaus hingesetzt hätten (... leider wussten diese damals nicht, dass der Verkäufer direkt nebenan wohnt ...). Selbst bei einer Begrenzung der Geschosszahlen hätten wir wohl kaum etwas zu befürchten, da unser Haus bisher aus einer Ebene bzw. aus einem Geschoss besteht und wir lediglich ein zweites Geschoss hinzufügen wollen. Bei anderen Häusern ist dies eigentlich üblich.
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LBO? wollen sie vermieten?
mal ganz frech gefragt: wen interessiert die LBOAbk., wenn sie unter dem Dach ein hübsches Lager bauen, in dem sie zufällig ein Doppelbett deponiert haben? Wollen sie den Ausbau von irgendjemandem prüfen/abnehmen lassen? Klar, wenn es technisch Argumente gibt, sollte man sie tunlichst beachten. Bei willkürlich festgelegten Maßen würde ich solche Vorschriften allerdings nicht ganz so eng sehen. Wir hatten in den 90 ern in HH eine Wohnung gemietet, die über 9 m eine von 2,30 m auf 1,80 m abfallende Deckenhöhe besaß. Ausnahmeregelung von "nach dem Krieg". Also "gehen" tut alles.
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