wir befinden uns in der Planung einer 1,5-geschossigen Doppelhaushälfte in Hessen. (Eigenes Grundstück je Doppelhaushälfte). Im Obergeschoss war in zwei Zimmern der Einbau von langläufigen Panoramafenstern vereinbart.
Laut AB würde ein Bauantrag mit benannten Fenstern jedoch unweigerlich abgelehnt werden. Begründung: Fenster angrenzend zu der anderen Doppelhaushälfte müssten aus Brandschutzgründen zu dieser einen Mindestabstand von mindestens 1,20 Meter einhalten. Ist dies korrekt? Wenn ja wo ist das nachzulesen?
Auch bei gründlicher Durchsicht der Landesbauordnung Hessen konnte ich nur eine Abstandsregelung von 1,25 m zu einer Brandwand finden, welche sich jedoch ausschließlich auf Öffnungen im Dach bezieht. Könnte das gemeint sein? Ist ein Panoramafenster im Obergeschoss auf einer abschließenden Höhe von 1,80 m als Öffnung im Dach zu bewerten?
Überlese ich einen anderen Paragrafen in welchem der Abstand von Fenstern im EGAbk. und OGAbk. zur angrenzenden Doppelhaushälfte geregelt ist?
Ich bedanke mich im Voraus für Antworten.