Abstandsregel bei Fenstern von DHH
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Abstandsregel bei Fenstern von DHH

... Guten Tag,

wir befinden uns in der Planung einer 1,5-geschossigen Doppelhaushälfte in Hessen. (Eigenes Grundstück je Doppelhaushälfte). Im Obergeschoss war in zwei Zimmern der Einbau von langläufigen Panoramafenstern vereinbart.

Laut AB würde ein Bauantrag mit benannten Fenstern jedoch unweigerlich abgelehnt werden. Begründung: Fenster angrenzend zu der anderen Doppelhaushälfte müssten aus Brandschutzgründen zu dieser einen Mindestabstand von mindestens 1,20 Meter einhalten. Ist dies korrekt? Wenn ja wo ist das nachzulesen?

Auch bei gründlicher Durchsicht der Landesbauordnung Hessen konnte ich nur eine Abstandsregelung von 1,25 m zu einer Brandwand finden, welche sich jedoch ausschließlich auf Öffnungen im Dach bezieht. Könnte das gemeint sein? Ist ein Panoramafenster im Obergeschoss auf einer abschließenden Höhe von 1,80 m als Öffnung im Dach zu bewerten?

Überlese ich einen anderen Paragrafen in welchem der Abstand von Fenstern im EGAbk. und OGAbk. zur angrenzenden Doppelhaushälfte geregelt ist?

Ich bedanke mich im Voraus für Antworten.

  • Name:
  • S. Liersch
  1. Abstandsregel gilt nicht nur für Öffnungen im Dach

    sondern auch für Öffnungen in der Fassade. Der Mindestabstand der Fenster, der übrigens von beiden Nachbarn bzgl. der Brandwand einzuhalten ist, soll einen seitlichen Brandüberschlag verhindern.

    Eventuell könnten sie ein Panoramafenster bis zur Grenzwand durchziehen, wenn sie mindestens für die letzten grenznahen Elemente spezielle, nicht öffenbare, Brandschutzfenster einbauen. Das wäre mit dem BA aber auch unter Vorlage entsprechender Zulassungen vorab zu klären.

    Dabei ist dann der konstruktive und gestalterische Abgleich mit dem Nachbarn vielleicht auch zu berücksichtigen.

  2. Danke für die Antwort

    Danke für die Antwort.

    Ich werde das mit den Brandschutzfenstern einmal vorschlagen.

    Unabhängig davon interessiert mich welcher Stelle in der Bauordnung ich das entnehmen kann, bzw. woher der Rückschluss kommt, dass die Regelung für Öffnungen im Dach sich auch auf die übrigen Fenster bezieht.

    Wenn ich mir die übrigen Doppelhaushälfte im Wohngebiet ansehe scheint es mir mehr die Regel als die Ausnahme zu sein, dass ein Abstand von 1,20 unterschritten ist. Mit Fenstern die man öffnen kann. Das irritiert mich.

    Zudem hat das AB keine Einwände gegen das Toilettenfenster im EGAbk. welches auch weniger als einen Meter Abstand zur anderen Doppelhaushälfte hat.

  3. immer wieder Erstaunen

    Brandschutzabstände bei Reihenhäusern versetzen mich immer wieder ins Erstaunen. Gebaut wird so als gäbe es keine Brandschutzabstande, höchstens in Brandwandstärke von 24 cm und ohne Vorkehrungen auf dem Dach. Jeder Brand in einem Reihenhaus schlägt sofort auf das jeweilige Nachbarhaus über. Die Architekten von Reihenhäusern haben noch nie was vom vorbeugenden Brandschutz gehört. Sieht auch blöd aus wenn man 6 Meter breite Reihenhäuser baut und jedes Fenster muss einen Abstand von 1,5 Meter oder mehr zum Nachbarn einhalten, ebenso wie dieser auch. Reihenhäuser sind wie eine WEGAbk., und jeder hat Anspruch auf Abgeschlossenheit. Zur Abgeschlossenheit gehört auch der Brandschutz.

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