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Abstandsflächenübernahme
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Abstandsflächenübernahme

Hallo Experten,

wir wollen ein Haus auf die Grundstücksgrenze bauen. Wir wissen das dazu die "Übernahme der Abstandsfläche" vom Nachbarn notwendig ist. Dies ist auch schon geklärt. Wir werden den Bauantrag mit dem dazu gehörigem Formular abgeben.

Nun zu unserer Frage. Was passiert mit der "Übernahme der Abstandsfläche" wenn der Bauantrag genehmigt wird, wir uns aber doch aus irgendwelchen Gründen gegen den Bau entscheiden? Verfällt die Übernahme wenn wir den Bauantrag zurück ziehen automatisch oder bleibt diese bestehen? Was muss man tun um die Übernahme rückgängig zu machen?

Bauvorhaben ist übrigens in Bayern.

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen

  • Name:
  • Christian
  1. Wikipedia hilft

    also wenn die Abstandsflächen bereits im Baulastenverzeichnis des Nachbargrundstücks eingetragen sind, dann kann/muss diese auf Antrag mit Verweis auf die Zurückziehung des Bauantrages diese Baulast wieder gelöscht werden. Wird ein solcher Löschungsantrag nicht gestellt, so bleibt die Baulasteintragung im Verzeichnis bestehen. Sie könnten dies als andauernde Generalvollmacht betrachten und den gleichen Bauantrag zu einem späteren Zeitpunkt erneut einreichen. Sie könnten diese Baulasteintragung auch für einen anderen späteren Bau nutzen, sofern dieser neue Bauantrag keine größeren Abstandsflächen auswirft. Das wäre aber riskant, weil der Nachbar zwischenzeitlich jederzeit die Eintragung löschen lassen könnte mit Verweis auf das Fehlen des Eintragungsgrundes ("keine nachbarliche Bebauung vorhanden").

    Also: Keine stillschweigende dauerhafte Vollmacht für spätere Grenzbebauung! Begründung: Für einen späteren Bau (der evtl. andere Abstandsflächen erzeugt) brauchen Sie dann auch einen neuen Bauantrag und damit auch eine Aktualisierung der "Übernahme der Abstandsflächen". Wenn diese Abstandsflächen dann kleiner sind und der Nachbar die alte Eintragung nicht gelöscht hat  -  OK  -  aber er muss die Eintragung nicht ewig drin lassen in seinem Grundbuch, weil es ja eine Wertminderung darstellen könnte.

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