Hallo,
sicher eine Frage, die man nicht eindeutig mit JA oder NEIN beantworten kann: Angenommen, ein Nachbar lässt sein 800 m² großes Grundstück in 2-mal ca. 400 m² teilen und verkauft beide Flurstücke an ein Projektierungsunternehmen, das diese für eine Bebauung plant. Eines der beiden Grundstücke war Jahrzehnte lang (seit 1965) Garten und grenzt mit der Nordseite an den Südgarten des nördlich befindlichen Grundstücks mit Haus+Garten.
Der Abstand des projektierten Hauses zur Grenze ist 7 m und die Höhe des Hauses mit 2,5 Etagen geplant.
Ist diese Form der Projektierung zulässig oder müssen die Interessen des nördlich angrenzenden Nachbarn berücksichtigt werden? Der ja z.T. die Qualität seines zum Süden liegenden Gartens einbüßt. Einen Bebauungsplan gibt es leider nicht (keine Baulinien, -grenzen, GFZAbk., GRZAbk. ...).
Das Bauamt der Gemeinde verweist an die Bauaufsicht des Kreises und diese wiederum auf die Gemeinde mit dem Hinweis auf § 34 BauGB.
So ist das in unserem Lande; jeder Mist ist reglementiert und substantielle Fragen wie ein Bebauungsplan (den man ja auch anpassen könnte) sind verbummelt worden.
Gruß
Teilung + Hinterlandbebauung zulässig?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Teilung + Hinterlandbebauung zulässig?
-
Wenn man ...
Wenn man in unserem Lande für jedes Mistgrundstück einen Bebauungsplan erlassen würde um irgendwelche Interessen zu berücksichtigen, um dann - bei gegenläufigen Interessen- diesen wieder anzupassen dann hätten wir einen Verwaltungsapparat, der die momentane Arbeitslosigkeit dieser Republik auf nahezu "Null" drückt. Verbunden damit dann eine Steuerlast ...
Zum Verfahren: das procedre des § 34 BauGB ist ziemlich eindeutig geregelt. Dazu kommen Gerichtsurteile, was möglich ist und was nicht. Letztendlich bleibt es eine Einzelfallentscheidung. Dieses hier in zwei Sätzen zu erklären ist unmöglich. -
Zum B-Plan
Gegen Deinen ersten Absatz ist sicher nichts einzuwenden. Was genau regelt denn der § 34 BauGB? Nichts, was mit der Praxis zu tun hat - Juristengeschwätz.
Ich würde das Problem eher an der Wurzel angehen: Nachträgliche Aufstellung und Festlegung eines ordentlichen B-Plans (auf Basis der bereits existenten Bebauung) mit allen üblichen Definitionen. Dann erübrigt sich nämlich die Streiterei vor Gericht.
Meine Meinung. Gruß -
Ist doch ganz einfach
Wenn das Baugebiet zum Innenbereich (§ 34 BauGB) gehört, dann kann das Bauamt auf dieser Grundlage den Bau genehmigen, wenn sich der Bau z.B. in die Umgebungsbebauung einfügt. Wenn da also ein Haus mit 2,5 Etagen geplant ist, dann muss es wohl in unmittelbarer Nähe vergleichbare Häuser geben. In einer Bungalowsiedlung wwürde es vermutlich keine Genehmigung geben. So ist das mit dem § 34.
Was nun Ihr Grundstück angeht:
Die Abstandflächen nach Bauordnung müssen eingehalten werden. Das scheint hier wohl der Fall zu sein. Damit erschöpfen sich eigentlich Ihre nachbarlichen Belange. Ein Recht auf unverbaubare Aussicht oder Schutz vor Einblick aus höheren Etagen in den Grundstücksgarten gibt es in Deutschland (zum Glück) nicht. Der Platz ist begrenzt und es ist daher gewünscht, dass sich Bebauung da konzentriert, wo schon welche vorhanden ist. Ihre Interessen sind zwar nachvollziehbar, aber vermutlich für das Genehmigungsverfahren unrelevant. Deshalb sollten Sie gar keine "Streitereien vor Gericht" in die Wege leiten. Wozu auch? -
Eine Pflicht ...
zur Aufstellung eines Bebauungsplans gibt es nicht.
Aber nehmen wir mal an, man hätte (oder wollte) für das entsprechende Gebiet einen Bebauungsplan aufstellen.
Was müsste dieser denn berücksichtigen?
So grob das, was dort in den letzten Jahren schon genehmigt wurde.
Denn sonst würden die Eigentümer, die ihre Hinterbebauung noch nicht gemacht haben, unangemessen benachteiligt.
Das ginge nur dann, wenn das, was bisher genehmigt (und gebaut) wurde, städtebaulich nicht angemessen ist.
Dann hätten aber wiederum eigentlich auch die anderen Gebäude nicht genehmigt werden dürfen.
Ganz ehrlich - ich kenne einige Fälle, wo mit dem Bebauungsplan mehr ging als nach § 34.
Aber nur ganz wenige, wo der Bebauungsplan radikale Einschnitte gegenüber dem, was nach § 34 bereits genehmigt war, gebracht hat.
Und da ging es dann eigentlich immer um Solitäre, die vor Jahren oder Jahrzehnten genehmigt worden waren.
Interne Fundstellen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Teilung, Hinterlandbebauung". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
- BAU-Forum - Baufinanzierung - Grundstücksteilung für Finanzierung und Eigenheimzulage nötig?
- … Grundstücksteilung für Finanzierung und Eigenheimzulage nötig? …
- … wir planen, auf dem Grundstück meiner Mutter in Hinterlandbebauung ein Einfamilienhaus zu errichten. Ist für die Finanzierung und/oder …
- … die Eigenheimzulage eine Teilung des Grundstückes mit anschließender Übertragung (z.B. Schenkung) sinnvoll oder gar nötig? Wenn ja, wie lässt sich beides möglichst problemlos und kostengünstig machen? …
- … Ich würde auf jeden Fall eine Realteilung und Übertragung des Grundstücks vornehmen lassen, auch wenn's ein …
- … für die Antworten! Wir werden dann auf jeden Fall eine Realteilung machen lassen. …
- BAU-Forum - Neubau - Enge Zufahrt zur Baustelle
- … einen Neubau auf dem Grundstück meines Schwiegervaters. Das Grundstück ist eine Hinterlandbebauung und die Zufahrt muss am Haus vom Schwiegervater vorbei. Alles kein …
- … werden könnte. Als Faustformel gilt: Ab Lasteinleitung (Räder) muss die Lastverteilung unter einem Winkel von 45-60 ° (je nach Boden i.d.R. 45 …
- BAU-Forum - Bauplanung / Baugenehmigung - 14996: Teilung + Hinterlandbebauung zulässig?
- BAU-Forum - Bauplanung / Baugenehmigung - Zusammenfassung Bebauungsmöglichkeiten
- BAU-Forum - Bauplanung / Baugenehmigung - Bauvoranfrage abgelehnt, weil Erschließung von falscher Straße erfolgt - was tun?
- … Zeit angesammelt haben. Auch habe ich bereits einige Beiträge zum Thema Hinterlandbebauung gelesen, jedoch keinen gefunden, der mir meine Frage beantworten kann. …
- … haben eine Bauvoranfrage gestellt für eine Hinterlandbebauung. Unser Vorhaben liegt im Bereich des § 34, es gibt keinen Bebauungsplan, auf dem Nachbargrundstück steht bereits ein Haus in Hinterlandbebauung, auf dem Grundstück daneben auch, alle Abstandsflächen würden eingehalten, …
- … einen positiven Bescheid bekämen, da es ja bereits 2 Häuser in Hinterlandbebauung gibt und wir uns diesen anpassen. …
- BAU-Forum - Bauplanung / Baugenehmigung - Definition "Hinterlandbebauung" bzw. "bauen in zweiter Reihe"
- … Definition Hinterlandbebauung bzw. bauen in zweiter Reihe …
- … 1) gibt es einen Unterschied zwischen Hinterlandbebauung und bauen in zweiter Reihe ? …
- … handelt es sich dabei um Hinterlandbebauung bzw. bauen in zweiter Reihe ? …
- … Ort abschließend beureilen, da auch noch andere Rahmenbedingungen in die Beurteilung einfließen …
- … Dazu gehört immer Vorderland auf dem selben Grundstück. Eine wertmäßige Aufteilung in Vorder- und Hinterland (Vorderland, Hinterland) kann bei großen Grundstücken zweckmäßig …
- … wäre es nun eine Hinterlandbebauung, auch wenn der hintere Teil bereits laut f-Plan Bauland ist? …
- … ist eig. Hinterlandbebauung bzw. bauen in zweiter Reihe verboten bzw. unerwünscht? …
- … Warum geht's Ihnen so um den Begriff? Ob Ihr Bauwumsch möglich ist oder nicht, hängt von anderen Faktoren ab (s.o.), aber nicht ob es unter den Begriff der Hinterlandbebauung fällt oder nicht ... …
- BAU-Forum - Sonstige Themen - Wer zahlt für den Gehweg?
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Bauchecklisten und Bauprüflisten - Installationsarbeiten Lüftung
- Bauchecklisten und Bauprüflisten - Gerüstarbeiten
Interne Suche verfeinern: Weitere Suchbegriffe eingeben und mehr zu "Teilung, Hinterlandbebauung" finden
Geben Sie eigene Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu verfeinern und noch mehr passende Fundstellen zu "Teilung, Hinterlandbebauung" oder verwandten Themen zu finden.