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Teilung + Hinterlandbebauung zulässig?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Teilung + Hinterlandbebauung zulässig?

Hallo,
sicher eine Frage, die man nicht eindeutig mit JA oder NEIN beantworten kann: Angenommen, ein Nachbar lässt sein 800 m² großes Grundstück in 2-mal ca. 400 m² teilen und verkauft beide Flurstücke an ein Projektierungsunternehmen, das diese für eine Bebauung plant. Eines der beiden Grundstücke war Jahrzehnte lang (seit 1965) Garten und grenzt mit der Nordseite an den Südgarten des nördlich befindlichen Grundstücks mit Haus+Garten.
Der Abstand des projektierten Hauses zur Grenze ist 7 m und die Höhe des Hauses mit 2,5 Etagen geplant.
Ist diese Form der Projektierung zulässig oder müssen die Interessen des nördlich angrenzenden Nachbarn berücksichtigt werden? Der ja z.T. die Qualität seines zum Süden liegenden Gartens einbüßt. Einen Bebauungsplan gibt es leider nicht (keine Baulinien, -grenzen, GFZAbk., GRZAbk. ...).
Das Bauamt der Gemeinde verweist an die Bauaufsicht des Kreises und diese wiederum auf die Gemeinde mit dem Hinweis auf § 34 BauGB.
So ist das in unserem Lande; jeder Mist ist reglementiert und substantielle Fragen wie ein Bebauungsplan (den man ja auch anpassen könnte) sind verbummelt worden.
Gruß
  • Name:
  • Rainer
  1. Wenn man ...

    Wenn man in unserem Lande für jedes Mistgrundstück einen Bebauungsplan erlassen würde um irgendwelche Interessen zu berücksichtigen, um dann - bei gegenläufigen Interessen- diesen wieder anzupassen dann hätten wir einen Verwaltungsapparat, der die momentane Arbeitslosigkeit dieser Republik auf nahezu "Null" drückt. Verbunden damit dann eine Steuerlast ...
    Zum Verfahren: das procedre des § 34 BauGB ist ziemlich eindeutig geregelt. Dazu kommen Gerichtsurteile, was möglich ist und was nicht. Letztendlich bleibt es eine Einzelfallentscheidung. Dieses hier in zwei Sätzen zu erklären ist unmöglich.
  2. Zum B-Plan

    Gegen Deinen ersten Absatz ist sicher nichts einzuwenden. Was genau regelt denn der § 34 BauGB? Nichts, was mit der Praxis zu tun hat  -  Juristengeschwätz.
    Ich würde das Problem eher an der Wurzel angehen: Nachträgliche Aufstellung und Festlegung eines ordentlichen B-Plans (auf Basis der bereits existenten Bebauung) mit allen üblichen Definitionen. Dann erübrigt sich nämlich die Streiterei vor Gericht.
    Meine Meinung. Gruß
  3. Ist doch ganz einfach

    Wenn das Baugebiet zum Innenbereich (§ 34 BauGB) gehört, dann kann das Bauamt auf dieser Grundlage den Bau genehmigen, wenn sich der Bau z.B. in die Umgebungsbebauung einfügt. Wenn da also ein Haus mit 2,5 Etagen geplant ist, dann muss es wohl in unmittelbarer Nähe vergleichbare Häuser geben. In einer Bungalowsiedlung wwürde es vermutlich keine Genehmigung geben. So ist das mit dem § 34.
    Was nun Ihr Grundstück angeht:
    Die Abstandflächen nach Bauordnung müssen eingehalten werden. Das scheint hier wohl der Fall zu sein. Damit erschöpfen sich eigentlich Ihre nachbarlichen Belange. Ein Recht auf unverbaubare Aussicht oder Schutz vor Einblick aus höheren Etagen in den Grundstücksgarten gibt es in Deutschland (zum Glück) nicht. Der Platz ist begrenzt und es ist daher gewünscht, dass sich Bebauung da konzentriert, wo schon welche vorhanden ist. Ihre Interessen sind zwar nachvollziehbar, aber vermutlich für das Genehmigungsverfahren unrelevant. Deshalb sollten Sie gar keine "Streitereien vor Gericht" in die Wege leiten. Wozu auch?
  4. Eine Pflicht ...

    zur Aufstellung eines Bebauungsplans gibt es nicht.
    Aber nehmen wir mal an, man hätte (oder wollte) für das entsprechende Gebiet einen Bebauungsplan aufstellen.
    Was müsste dieser denn berücksichtigen?
    So grob das, was dort in den letzten Jahren schon genehmigt wurde.
    Denn sonst würden die Eigentümer, die ihre Hinterbebauung noch nicht gemacht haben, unangemessen benachteiligt.
    Das ginge nur dann, wenn das, was bisher genehmigt (und gebaut) wurde, städtebaulich nicht angemessen ist.
    Dann hätten aber wiederum eigentlich auch die anderen Gebäude nicht genehmigt werden dürfen.
    Ganz ehrlich  -  ich kenne einige Fälle, wo mit dem Bebauungsplan mehr ging als nach § 34.
    Aber nur ganz wenige, wo der Bebauungsplan radikale Einschnitte gegenüber dem, was nach § 34 bereits genehmigt war, gebracht hat.
    Und da ging es dann eigentlich immer um Solitäre, die vor Jahren oder Jahrzehnten genehmigt worden waren.
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