Hallo zusammen,
wir planen eine Loggia in einem bestehenden Gebäude mit einem seitlichen Grenzabstand von ca. 3.00 m. Die Loggia befindet sich nicht an der 3.00 m Abstandsfläche zum Nachbarn, sondern im 90 ° Winkel um die Ecke zum Hof ausgerichtet. Die Einschneidung des Daches erfolgt direkt hinter der Giebelwand. Die Loggia ist ca. 1,2 m tief und 3,30breit. Die Höhe der verglasten Wand ist ca. 2,20 m bis OK Dachhaut ca. 2,40 m. Wie werden die Abstandsflächen nach der neuen LBauONW berechnet?
Vielen Dank!
Loggia Abstandsfläche
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Loggia Abstandsfläche
-
Loggia kein Balkon
Da eine Loggia nicht vorspringt wie Balkon sehe ich keinen Unterschied gegenüber einer Giebelwand.
Für die Ermittlung der Abstandflächen würde ich mir die Loggia einfach als geschlossenen Giebel vorstellen und dann für den geschlossenen Giebel die Abstandfläche ermitteln.
Gruß -
Danke für die Antwort. Leider habe ich derzeit ...
Danke für die Antwort. Leider habe ich derzeit nur eine alte LBauOAbk.. Was steht eigentlich genau in der neuen LBauo § 6 bezüglich Erker, Balkone Loggien und deren Abstandsflächen? -
Auszug § 6 BauO NW
" (7) Bei der Bemessung der Abstandfläche bleiben außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die jeweilige Außenwand vortreten,
1. das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und Überdachungen über erdgeschossigen Hauseingängen, wenn sie von den Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind,
2. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge und Terrassenüberdachungen, wenn sie von den Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sind, und
3. Vorbauten wie Erker und Balkone sowie Altane, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und sie von den Nachbargrenzen mindestens 3 m entfernt sind.
Bei der Ermittlung des Maßes nach Satz 1 bleiben Loggien außer Betracht. "
Die bedeutenste Änderung in diesem Absatz liegt ei Punkt 3. Daraus ergibt sich, dass Balkone immer mindestens 3 m Abstand zu den Grenzen einhalten müssen. Das ist natürlich bei der Planung von Gebäuden und bestandschutzverändernden Änderungen von Gebäuden zu beachten. Früher durften Balkone bis auf 2 m an die Grenze heran.
Gruß -
Loggia keine Abstandsflächen?
Vielen Dank für den Textausschnitt. Demnach würde ich es so interpretieren, dass ich, wenn die Loggia nicht mehr als 1/3 der Außenwandfläche breit ist, außer Betracht genommen wird.
Selbst wenn ich einen Balkon an gleicher Stelle hätte, würde doch ein seitlicher (und auch frontaler) Abstand von 3,00 m ausreichend sein.
Das Bauamt allerdings möchte einen seitlichen! Abstand von mehr als 3,00 m, da die Loggia wie eine normale Wand betrachtet wird und die Höhe OK FFBAbk. Loggia + Schnittpunkt Loggia-Wand bis OK Dachhaut angesetzt wird.
Oder habe ich da immer noch was nicht verstanden?
Gruß
A. S -
Außenwand
Aber die Außenwand unter, oberhalb und seitlich der Loggia und das Dach lösen doch Abstandflächen aus.
Eine Loggia tritt nicht vor wie ein Balkon, sondern die Außenwand ist geöffnet, die Loggia aber überdacht.
Wenn es heißt: Loggia bleibt außer Betracht, dann ist damit gemeint, dass man sie als zugemauerten Raum annehmen kann.
Hier mal ein ergoogeltes Bild einer Loggia:Stellen Sie sich vor, die Loggia wäre zugemauert bis unter die Dachhaut. Mit diesem Zustand ermitteln Sie die Abstandflächen.
Gruß -
Noch zum Verständnis von § 7
Beim Satz "Bei der Ermittlung des Maßes nach Satz 1 bleiben Loggien außer Betracht. " geht es um Balkone, die wie eine Loggia um ein gewisses Maß nach innen in das Gebäude zurückgezogen sind. Hier wird das Maß 1,50 m, was der Balkon vortreten darf, ohne die Abstandfläche zu vergrößern, nicht von der Loggia-Rückwand aus ermittelt, sondern von der Gebäudefront. Der Balkonanteil, der wie eine Loggia gebaut ist, bleibt also außer Betracht.
Wenn Ihre Loggia nicht auch einen vorspringenden Balkonanteil hat, ist der § 7 für Sie völlig irrelevant.
Gruß -
Negativgaupe
Danke für die Erläuterungen. Das habe ich jetzt verstanden. Allerdings befindet sich meine Loggia in der Dachfläche selbst und ist nicht überdacht. Sie ist sozusagen eine Negativgaube.
Heißt das evtl. auch noch, dass ich 1,25 m von der Außenwand weg bleiben müsste?
Ich habe mal eine Skizze angehängt.
GrußAnhang:
Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt. -
Jetzt wird es deutlich
Für die Außenwand gilt für die Abstandfläche die Höhe bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut, die Dachfläche <45 ° zählt nicht dazu.
Für die Dachauschnittsrückwand geht allerdings die Höhe von 9,26 m voll ein (Annahme 9,26 m ist die Höhe ü. Gelände).
Die Abstandflächentiefe beträgt
T=9,26*0,8=7,41 m
bei Verwendung des Schmalseitenprivilegs 7,41/2 = 3,70 m
Dies ist in diesem Fall (meiner Ansicht nach) zu messen von der Loggia-Rückwand.
Da die Loggia 1,20 m tief ist, liegt die Abstandfläche der Loggia-Rückwand 3,70-1,20= 2,50 vor der Gebäudeflucht und damit liegt Sie auf dem Baugrundstück.
Gruß -
Giebelseite
Auf das gleiche Maß komme ich auch: 3,70 m Abstandsfläche. Auf der Traufseite ist das auch kein Problem. Nur habe ich auf der Giebelseite das Problem die 3,7 m einzuhalten.
Gruß -
geschlossenes Giebeldreieck
Also in der Giebelseite ist doch keine Loggia. Dort ist die senkrechte Giebelwand, die nur mit einem drittel ihrer Höhe in die Berechnung eingeht.
Was meint das Bauamt denn da? Das bichen Dachrinne, was da evtl. noch über den Ortgang lugt?
Abstandflächen liegen senkrecht vor Wänden, nicht 90 ° um die Ecke rum.
Evtl. gefällt dem Bauamt aber ohnehin der Dachausschnitt so dicht beim Ortgang nicht.
Gruß -
Giebelfläche
Ja, das ist mein Problem. Bisher ging es nur um die Abstandsflächen, die ich giebelseitig einhalten soll.
Allerdings, wenn hier der § 31 anzuwenden ist mit einem Abstand von 1,25 zur Außenwand, dann bleibt nicht mehr viel übrig von der Loggia ...
Vielen Dank für die vielen Antworten!
Gruß -
Es wird immer undurchschaubarer
Jetzt sagen Sie doch bitte mal, welchen realen Grenzabstand
a) die Giebelwand und
b) die Traufwand hat.
Gruß -
Grenzabstand
Der Grenzabstand an der Giebelseite beträgt 3,00 m, an der Traufseite 9,00 m.
Gruß -
Nachtrag
Im vorletzten Beitrag wollte ich nur meine Bedenken äußern. Falls die Loggia unter der Rubrik Dachaufbauten fallen würde, wäre es eben ungünstig bezüglich der Lage der Loggia. Das Bauamt hat sich hierzu aber nicht geäußert.
Es besteht aber auf die seitliche! Abstandsfläche von 3,70 m.
Gruß -
Dann ...
hat das auch mit § 31 BauO nichts zu tun. Gebäudeabschlusswände sind nicht erforderlich, da überall mehr als 2,50 m Grenzabstand sind.
Kann es sein, dass die Giebelabstandfläche, unabhängig von der traufseitigem Loggia, auch zufällig 3,70 m beträgt?
Wie haben Sie denn die Giebelabstandfläche ermittelt?
Gruß -
Giebelabstandsfläche
Der zuständige Mann beim Bauamt hat genau die Maße für die Trauseite angesetzt, diese jedoch auf die Traufseite bezogen.
Die Giebelwand hat eine Abstandsfläche von 3,00 m. (Traufhöhe ca. 7,69, Dachneigung unter 45 °) -
Leider mehr als 3 m für den Giebel
Ich ermittle für den Giebel folgende Abstandfläche:
Giebelbreite aus Ihrer Zeichnung: 11,52 m
Giebelhöhe bei Annahme 45 ° = 5,76 m
Traufhöhe: 7,59 m
Ergebnis:
T = 0,8 * (7,59+5,76/3) / 2 = 3,80 m (ähnliches Maß wie Traufseite, daher die Verwirrung)
Nach aktueller Bauordnung wird die Giebelfläche zu 1/3 der Höhe hinzugerechnet. Möglicherweise war das bei Erstellung des Gebäudes mal anders. Der Haus hat aber wohl Bestandschutz, jedoch heben alle Veränderungen an der Fassade oder dem Dach innerhalb des Bereichs von 3,80 m ab der Grenze den Bestandschutz auf, sodass das nicht genehmigt werden kann. SEs müsste also klappne, wenn Sie die Loggia, welche nach Ihrer Zeichnung direkt hinter der Giebelwand beginnt ca. 50-60 cm verschieben, sodass Sie von der Grenze aus im Abstand von 3,80 m beginnt (ist natürlich mit örtlichen Maßen genau zu berechnen).
Gruß -
Schon verschoben
Ja wie es aussieht, liegt die einzige Lösung in der Verschiebung der Loggia. Allerdings hat der Beamte wirklich die Maße der Loggia genommen und mir vorgerechnet. Es hatte nichts mit der Giebelwand zu tun.
Vielen Dank!
Gruß
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