Wir haben im Sommer vergangenen Jahres in einem Bebauungsplan-Gebiet begonnen unser Haus zu errichten. Vorab wurden umfangreiche Absprachen mit Mitarbeitern des Stadtplanungsamtes und der Staatlichen Bauaufsicht zum Entwurf getroffen. Hier ging es im engeren Sinne um Brandschutz und Einhaltung der Baulinie. Im Gespräch konnte ein Konsens, der wiederum zur Änderung des Entwurfs führte, gefunden werden. Die Frage des Architekten, ob er nicht doch aus Sicherheitsgründen einen Bauantrag einreichen sollte, wurde mit der Begründung "es wäre ja alles besprochen und abgesprochen wurden" verneint. Der Bebauungsplan von Österreichischen Architekten verfasst ist für deutsche Verhältnisse etwas schwierig umzusetzen und zu verstehen.
Wir begannen also unser Haus zu bauen (August 2001) Im Januar -Rohbau, Fenster, Außenputz, Innenputz, Heizung, Estrich waren fertiggestellt - wurde vom Bauaufsichtsamt ein Baustopp
verfügt. Gründe hierfür waren die Nichteinhaltung der Baulinie
und Öffnungen in der Brandwand. Für das Grundstück (7,5 m Breite x 48 m Länge) ist im Bebauungsplan geschlossene Bauweise festgesetzt, in den Erläuterungen zum Bebauungsplan steht allerdings "kann" geschlossene Bauweise gelten. Wir haben auf beiden Baugrenzen eine Brandwand errichtet. Im OGAbk. der einen Brandwand befindet sich eine Öffnung. Da sich hinter der Öffnung eine Loggia/Terrasse erschließt betrachten wir die Öffnung auch nicht als Öffnung in der Brandwand. Die sich an die Loggia/Terrasse anschließenden Wohnräume im OG haben einen Abstand von 3,10 zur Baugrenze. Unser Gebäude hat eine Länge von 17 m und die Loggia/Terrasse befindet sich am Ende des Gebäudes. Das Gebäude klinkt so, zum besseren Verständnis im OG um 3,10x4,00 m aus.
Das Nachbargrundstück hat laut Bebauungsplan abweichende Bauweise, d.h. der Nachbar hat an besagter Brandwand Anbaupflicht, allerdingt mit der Option, dass die auf der Baugrenze errichtete Gebäudeaußenwand (Brandwand) mindestens ein Viertel der gesamten Gebäudelänge betragen muss. Wir haben nach dem Baustopp sofort das Gespräch mit dem Bauamtsleiter gesucht und geführt. Im Gespräch wurde die Problematik Baulinie ausgehebelt aber die Problematik Brandwand/Brandschutz wurde jetzt plötzlich zur Problematik Nachbarrecht.
Brandschutzmäßig wäre der Bau im engeren Sinne nicht antastbar aber laut Nachbarrecht hääten wir keine Chance. Der Bauamtsleiter sagte uns, wir sollten für beide Punkte einen Antrag auf Abweichung stellen. Das haben wir auch getan. Nach 5 Monaten kam dieser Tage der Bescheid. Dem Antrag auf Abweichung im Falle Baulinie wurde zugestimmt. Im Falle Öffnung in der Brandwand wurde der Antrag abgelehnt mit der Begründung: "geschlossene Bauweise" Brandwand - keine Öffnungen in Brandwänden laut ThürBo und dazu noch Anbaupflicht des Nachbarn.
Ja, was sollen wir jetzt tun - einen Nachbarn gibt es bis jetzt noch nicht und ehrlich gesagt verstehen wir überhaupt nicht warum wir die Öffnung schließen sollen. Dem Brandschutz wird ja durch Abstandsflächen voll Rechnung getragen?!
Baustoppverfügung trotz mündlicher Absprachen mit Stadtplanungsamt und Bauaufsicht im Falle einer Brandwand mit Öffnung zur dahinterliegenden Loggia/Terrasse
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Baustoppverfügung trotz mündlicher Absprachen mit Stadtplanungsamt und Bauaufsicht im Falle einer Brandwand mit Öffnung zur dahinterliegenden Loggia/Terrasse
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also
Moin,
eine Brandwand ist eine Brandwand ist eine Brandwand und als solche auszuführen.
Mithin dürfen weder brennbare Bauteile hindurchgeführt werden, nicht überbrücken und Öffnungen dürfen ebenfalls nicht angeordnet sein.
Die Loggia kann doch dazu führen, dass der Brand über Fenster o.Ä. dennoch weitergeleitet werden kann.
Mal ehrlich, hat denn der Planer den Durchblick in der LBOAbk.?
Ach so, so aus dem Gedächtnis: Öffnungen oder Fenster o. soetwas in der Art muss mind. 1,25 m von einer Brandwand entfernt angeordnet sein.
MfG
Stefan Ibold -
also, ...
das ist eine lange Überschrift
ohne genaueres zum Ort und zu den absprachen zu kennen, mal kühn fabuliert,
der schuss ins blaue, was also vorsichtig zu hinterfragen ist:
wäre es nicht denkbar, das ihre gewollte u. gebaute
Fassade (wertneutral) den ö. -r. -Anforderungen entspricht,
bzw. ohne kopfweh entsprechend zu ertüchtigen ist?
quergedacht sehe ich nicht etwa e. Brandwand mit Loch
(das ist ja Unfug, schließlich ist die Loggia zum Innenraum
hin umwandet, gell), sondern eine brandwand, die nicht
immer an der Grenze verläuft. demnach wäre zu klären, welche
Anforderungen an die Wand zw. Loggia und abgeschl. Innenraum
bestehen!
für die seitenwände der Loggia könnte durchaus die Forderung
f90 (vielleicht sogar brandwand) bestehen, i.a. also eine
nichttransparente Wand.
für die hintere Wand könnte sich e. Diskussion lohnen, da
(ungeschrieben, vielleicht auch nur mehrere glücksfall) für
Glas durchaus zugeständnisse gemacht werden (in der Form, dass
die Anforderung daran e. stufe niedriger ausfällt als für die
umgebende nichttransparente Wand).
dieser weg ist allerdings aus der Problembehebung bei
außenliegenden Erschließungsgängen abgeleitet, ob das im
vorliegenden Fall funktionieren kann, wäre zu klären.
die besondere bauliche Situation ist nur bedingt klar, z.B.
stellt sich die Frage, was ist, wenn der Nachbar die gesamte
Wand zubauen will? in dem Stil müssten sicher noch viele Details
geklärt werden.
ggfs. wäre e. versierter brandschutzsachverständigen von Vorteil.
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