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Widerspruch gegen abgelehnte Bauvoranfrage, welches Baurecht gilt?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Widerspruch gegen abgelehnte Bauvoranfrage, welches Baurecht gilt?

Guten Tag,
in unserer Nachbarschaft gehen gerade viele Gerüchte zu einer Bauvoranfrage umher und um das Baurecht, was sich daraus ergibt.
Wir wohnen in einem Gebiet mit einem alten Bebauungsplan. Nun hat ein findiger Investor eine Bauvoranfrage für einen kleinen Supermarkt gestellt, welcher alle Anforderungen des Bebauungsplanes erfüllt. Da die Stadt (und wir Anwohner) kein Interesse an diesem Supermarkt haben, wurde der Bebauungsplan geändert und schließt somit neue Geschäfte in diesem Gebiet aus. Die Voranfrage wurde darauf abgelehnt.
Nun gehen Gerüchte umher, dass der Investor gegen die Ablehnung Widerspruch einlegen möchte.
Welches Baurecht gilt denn dann, wenn er mit dem Widerspruch durchkommt? Darf er dann den Supermarkt errichten, weil er damals alles dem Bebauungsplan entsprach oder darf er es nicht, weil der Bebauungsplan geändert wurde?
  • Name:
  • Sandra Pringels
  1. Welcher Bebauungsplan war rechtskräftig?

    Wenn die Bauvoranfrage sich auf einen rechtskräftigen Bebauungsplan bezieht, so besteht der Rechtsanspruch auf eine Baugenehmigung.
    Wird ein neuer bzw. geänderter Bebauungsplan rechtskräftig nach welchem nicht mehr gemäß Voranfrage gebaut werden kann so tritt eine Amtshaftung ein jedoch nur für die bisherigen Investitionen.
    Lange Zeiträume seit der Bauvoranfrage kann jedoch zur Ablehnung führen.
    Hohe Regressforderungen können das Bauamt zum Weg des geringsten Widerstandes verleiten.
    Das Bauamt entscheidet über den Bauantrag, Sie entscheiden wo Sie einkaufen.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  2. Kann Investor Entschädigung ablehnen?

    Hallo,
    danke für die Antwort. Bedeutet diese Amtshaftung dann, dass Aufgrund des neues Bebauungsplanes ganz bestimmt nicht gebaut wird? Der Investor hat mit dem Bau noch nicht begonnen, von daher denke ich, dass die bisher entstandenen Kosten sich lediglich auf Planungskosten beschränken werden. Das Grundstück sollte nur gepachtet werden, dafür gibtr es wohl auch eine Absichtserklärung aber eben keine Investition in das Grundstück.
    Ich deute Ihre Antwort nun so, dass die Stadt dann lieber ein paar tausend € zahlt für die bisherigen Architektenleistungen und damit ist die Sache aus der Welt. Oder kann sich der Investor auf das alte Baurecht berufen und im Falle eines Erfolges des Widerspruchs die Entschädigung ablehnen und dennoch bauen?
    • Name:
    • Sandra Pringels
  3. Verwaltungsgericht entscheidet

    Maßgebend sind dabei Termine.
    Ein wichtiges Dokument ist dabei der Vorbescheid und das Datum des rechtskräftigen Bebauungsplanes.
    Eine Mitteilung des Bauamtes an den Investor wegen der Änderung des Bebauungsplanes muss es wohl nicht geben, es genügt die Veröffentlichung im Gesetzesblatt oder Tageszeitung.
    Folgt einer Baugenehmigung innerhalb 3 Jahren keine Bautätigkeit, so verfällt diese.
    Folglich muss auf eine positive Bauvoranfrage auch ein Antrag auf Baugenehmigung innerhalb einer Frist gestellt werden.
    Ist diese Frist überschritten wird die Rechtskraft des Vorbescheides ungültig und ein neuer Vorbescheid wird nach neuem Bebauungsplan abschlägig beschieden.
    In diesem Fall gibt es auch keine Entschädigung oder Amtshaftung.
    Vielleicht können andere Experten etwas über die Gültigkeitsdauer eines Bauvorbescheides sagen.
    Falls es keine Frist gibt wird der Vorbescheid auf jeden Fall mit der Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes ungültig.
    Günstig ist für Sie, dass nur mit einer Baugenehmigung gebaut werden kann und der Grundstückseigentümer den Antrag unterschreiben muss.
    Wenn der Grundstückseigentümer den Bauantrag nicht unterschreibt ist auch eine Klage auf Genehmigung gemäß Vorbescheid wirkungslos.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  4. es gab Veröffentlichung

    Hallo,
    ich erinner mich, in der Zeitung etwas von einer Änderung unseres Bebauungsplanes gelesen zu haben. Ferner glaube ich vom Stöbern im Internet den Ablauf zu kennen:
    • Voranfrage wird eingereicht
    • Beschluss über Änderung des Bebauungsplanes wird gefasst und veröffentlicht
    • Voranfrage wird aufgeschoben, innerhalb der 3 Monate, die zur Bearbeitung erlaubt sind
    • Bebauungsplan wird geändert und tritt in Kraft
    • Voranfrage wird abgelehnt weil sie dem neuen Bebauungsplan widerspricht

    Wenn der Investor nun aber gegen die Ablehnung erfolgreich vorgeht, müsste sein Vorhaben doch nach den damals geltenden Gesetzen beurteilt werden. Und in den ersten 3 Monaten gab es den neuen Bebauungsplan noch nicht. Oder sehe ich da etwas falsch?

    • Name:
    • Sandra Pringels
  5. Datum des Bescheides

    Hallo Frau Pringels,
    ausschlaggebend ist das Datum des Bauvorbescheides und das Datum ab wann der Bebauungsplan rechtskräftig wurde. Wie weit liegen die beiden auseinander, wurde eine Veränderungssperre ausgerufen, wurde der Bauvorbescheid im Hinblick auf die Bebauungsplanänderung bearbeitet bzw. ausgestellt oder widerspricht der neue Bebauungsplan dem Bauvorbescheid?
    Das kann man hier nicht so einfach abhandeln. Dafür gibt es Fachjuristen, die sich damit auskennen (sollten)
    Gruß aus Baden
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