Grenzgarage
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Grenzgarage

Liebes Forum,
in unserem Baugebiet in BW ist Grenzbebauung erlaubt.
Der Nachbar hat entlang der Grundstücksgrenze eine Garage giebelseitig errichtet. Nachdem die endgültige Einmessung stattgefunden hat, wurde festgestellt, dass die Garagenmauer ca.
3 cm vor der Grenze steht, die Ortgangziegeln sind auf bzw. über der Grenze. Nun besteht der Nachbar darauf, auf den verbliebenen
3 cm einen Spritzschutz von 20 cm anzulegen. Hat der Nachbar überhaupt Anspruch auf diese besagten 3 cm?
Ferner möchten wir einen lebenden Zaun entlang der Grundstücksgrenze pflanzen. Pflanzabstand 50 cm. Muss an der Garagenwand auch ein Grenzabstand eingehalten werden oder handelt es sich bei der Garage um eine geschlossene Einfriedung
und es greift die Ausnahme nach § 20?
Wie verhält es sich, wenn wir an der Grenze einen Maschendrahtzaun (geschlossene Einfriedung) errichten und dann direkt den lebenden Zaun davor pflanzen?
Für eure Antworten bereits vielen Dank.
  • Name:
  • L. Weis
  1. Eins ist schon mal klar:

    Ihr Nachbar kann ja verlangen was er will, aber auf einen Spritzschutz auf ihrem Grundstück hat er sicherlich keinen Anspruch. Das ist eben der Nachteil der Grenzbebauung. Weiterhin halte ich es für ziemlich überflüssig bei Grenzbebauung noch einen Zaun zu ziehen. Bedenken Sie das die Garage auch mal gemalt werden muss.
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