Hallo Miteinander,
ja, ich habe die Suchfunktion benutzt. Hier nun meine Frage:
Unser Nachbar baut an unsere Grenze eine Garage. Da die Grundstücke Hanglage haben, will er die Garage von oben als Stellplatz nutzen. Meine Befürchtung ist, dass er in Wirklichkeit eine Terrasse auf seine Garage macht. In den Plänen befindet sich zur Garage hin eine Terrassenstür. Beim Bauamt sagte man mir, dass er das dürfe, er müsste nur eine Nutzungsänderung beantragen.
Im Rheinland-pfälzischen Baurecht gibt es keine Regelung über Dachterrassen und Grenzabstände. Ich habe aber gehört, dass es einen Kommentar hierzu gibt. Dort soll stehen:
Terrassen auf Dächern und Garagen an der Grundstücksgrenze sind Aufgrund der Höhe von mehr als 1 m unzulässig ... (§ 8 (97,9 LBauOAbk.-Kommentar).
Ist der Kommentar für das Bauamt rechtsverbindlich oder nur eine Richtlinie. Auf dem Bauamt sagte man mir, dass der Nachbar nur eine Nutzungsänderung von Stellplatz in Terrasse beantragen muss und die würde auch genehmigt werden. Man beruft sich auf ein Urteil des OVG Koblenz Az. : 1 A 10952/00:
Leitsatz: Für eine auf einer Garage eingerichtete Dachterrasse gilt nicht der übliche Grenzabstand zum Nachbargrundstück.
Ich bin echt verzweifelt. Weiß jemand Rat?
Vielen Dank
Dachterrasse auf Grenzgarage
BAU-Forum: Balkon und Terrasse
Dachterrasse auf Grenzgarage
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des einen Freud des anderen Leid
Nach diesem Urteil des OVG Koblenz darf auf jeder Grenzgarage unabhängig von der Höhe eine Terrasse eingerichtet werden.
Kriterien sind lediglich, dass die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse (Belichtungsverhältnisse, Belüftungsverhältnisse) des Nachbarn nicht beschränkt werden.
Ihre Befürchtungen sind also berechtigt.
Kommentare zu Gesetzen bedeutet eine Auslegung der bisherigen Rechtsprechung.
Urteile sind höherwertig.
Bisher halten sich die Bauämter an die Kommentare und verweigern Terrassen auf Grenzbauwerken über 1 m Höhe.
Wenn das Urteil des OVG bundesweiten Bestand hat werden massenhaft Terrassen auf Grenzgaragen eingerichtet.
Bauämter bestreiten das OVG-Urteil mit "nichtwissen" -
Zivilrechtlich mehr Chancen?
Hallo Herr Klaus,
vielen Dank für die Antwort. Bedenken gegen Licht- bzw. Belüftung kann ich zwar nicht anbringen. Aber wir haben die Schlafzimmer extra nach dieser Seite ausgerichtet, da sie ruhiger schien. Man kann von der Garage auch in unser Wohnzimmer schauen, da die Terrasse ca. 4 m hoch ist.
Wie sieht es denn aus mit Brandschutz. Wenn man dort grillt und unser überdachter Carport direkt an die Garage des Nachbarn grenzt?
Ich habe in mehreren Beiträgen gelesen, dass Sie sich intensiv mit der Materie beschäftigt haben. Vielleicht sollten wir warten, bis der Bau abgeschlossen ist und dann zivilrechtlich dagegen vorgehen.
Vielen Dank Hanni -
zivilrechtlich keine Chance
Wenn die Terrasse nach öffentlichem Baurecht nicht zu verhindern ist besteht zivilrechtlich keine Chance mehr.
Das Zivilrecht wird dem Baurecht nicht reinreden und umgekehrt.
Bei unserer engen Bebauung werden Nachbarrechte immer mehr aufgeweicht.
Grundsatz des OLG-Urteils ist: auf einem rechtmäßig genehmigten Bauwerk kann auch die Dachnutzung nicht eingeschränkt werden.
Damit müssten Sie das gesamte Bauwerk verhindern um die Terrasse zu verhindern.
Noch ist das Ganze eine Ermessensentscheidung der Bauämter.
Im gleichen Fall kann das Bauamt so oder so entscheiden.
Letztlich wird es aber in einigen Jahren ein Dammbruch geben und alle Grenzgaragen werden mit Dachterrassen ausgestattet.
Mit allen Vor- und Nachteilen (Vorteilen, Nachteilen).
Lediglich fest installierte Kameras, Lautsprecher, Granatwerfer und MG's bleiben verboten.
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