landwirtschaftlicher Hof, Bestandsschutz
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

landwirtschaftlicher Hof, Bestandsschutz

Wenn der Landwirt den Hof endgültig aufgegeben hat aber noch weiter auf dem Hof lebt, hat der Hof dann seine Nutzung als ganzes aufgegeben? Oder sind Teile wie Scheunen in der Nutzung nach einer gewissen Zeit untergegangen? Oder bleibt der Hof in seiner Nutzung zunächst bestehen, meinetwegen bis zum Tod des Landwirts oder dessen Kinder. Ich frage das weil ich gerne wissen möchte, wann die 7 Jahres Frist beginnt zu laufen. Land NRW. Ich denke man rechnet ja auch für den Untergang der Nutzung bis 3 Jahre, oder?
Vielen Dank schon mal.
  • Name:
  • J. Richardt
  1. Betriebsaufgabe

    Foto von Martin G. Halbinger

    Der Betrieb gilt als aufgegeben, sobald die landwirtschaftliche Tätigkeit beendet wurde.
    evtl. lässt sich noch eine verringerte Tätigkeit länger erhalten / nachweisen (z.B. Nebenerwerb)
    Wenn die Landwirtschaft komplett aufgegeben wurde, müsste eine Nutzungsänderung (von landw. "Betriebsleiterwohnung" zu normalem Wohnhaus) beantragt werden (= Bauantrag). Dies ist gem. § 35 (4) Satz 1 Nr. 1. BauGB innerhalb von 7 Jahren möglich.
    Danach ist diese Nutzungsänderung nur noch unter den strengeren Voraussetzungen der anderen Punkte in § 35 zulässig (z.B. (4) Satz 1 Nr.4.)
    Wenn die Nutzungsänderung zulässigerweise (innerhalb der 7 Jahre) gemacht wurde aber die formelle Baugenehmigung fehlt, kann evtl. ein materieller Bestandsschutz bestehen, der evtl. vor einer Rückbauverpflichtung usw. schützen kann.
    Näheres dazu ist dann aber eindeutig Sache für den Fachanwalt vor Ort (öff. Bau- / Verwaltungsrecht (Baurecht, Verwaltungsrecht))
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