Für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten, die in meinem Fall als fiktiver Kubaturpreis an den Bruttorauminhalt gebunden sind, muss ich den Bruttorauminhalt einer TG nach DINAbk. 277 ermitteln.
Bruttogrundfläche (DIN 277,3.2.1) ist klar, es sind die Bauwerksaußenkanten einschl. Putz/Verkleidung zu nehmen.
Bruttorauminhalt (DIN 277,3.3.1) lässt m.E. allerhand Spielraum:
Zunächst noch klar: Untere Begrenzung = UKAbk. Bodenplatte
(= Unterfläche der konstr. Bauwerkssohle)
Unklar ist: Oberkante?
a) Oberseite der Betondecke?
b) Oberseite der 50 cm Erdauffüllung? (= Oberfläche Bodenbelag!) In meinem Fall ist die Erdauffüllung zugleich als Bauwerksbestandteil als Auflast für die Auftriebssicherung bei Grundwasserhöchststand notwendig! Diese Auflast darf nur bei Flutung des Bauwerks entfernt werden!
c) Oberkante der umlaufenden (leider nur auf ca. 70 Prozent der Umrisslänge umlaufend), ca. 35 cm hohen Aufkantung (= Attika!)?
Der Unterschied ist erheblich und (deshalb!) in meinem Fall sehr wichtig. Ich bitte die Kollegen um Hilfe! Wer kann Hilfestellung geben? Besten Dank im Voraus!
Bruttorauminhalt nach DIN 277 - Tiefgarage
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Bruttorauminhalt nach DIN 277 - Tiefgarage
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anrechenbare Kosten außerhalb des BRI
Zum BRI würde ich die Auftriebssicherung nicht zählen. Aber anrechenbare Kosten sind es. Entweder besondere Baukonstruktionen nach § 62 (4) HOAIAbk. oder im Fall des § 62 (6) Erdarbeiten. "Oberbodenauftrag" würde ich in diesem Zusammenhang vermeiden. Der ist - ebenfalls nach § 62 (6) - nicht anrechenbar. Eleganter wäre Punkt § 62 (6) Punkt 8. Die Auftriebssicherung mittels Oberboden ersetzt Gewicht, das auch durch Beton gebracht werden könnte. Ist die Honorarvereinbarung so unglücklich formuliert dass es außer dem BRI Bauwerk keine Honorargrundlage gibt? -
Beratung durch die Kammer?
Falls Sie in einer Ingenieurkammer sind - diese bieten durch ihre Juristen auch Beratung zu Honorarfragen an. Sonst Zustimmung zur Antwort von Herrn Stubenrauch - Auffüllung zählt wohl nicht zur Dachhaut.
Freundliche Grüße -
Bruttorauminhalt nach DIN 277 - Tiefgarage
Vielen Dank für die prompte Antwort. (Bin neu hier! Unglaublich schnell und kompetent!)
Dennoch ist m.E. die Frage nur teilweise beantwortet. Losgelöst von den anrechenbaren Kosten, müsste dennoch der BRI ermittelbar sein.
Welche Höhe wäre z.B. anzusetzen bei einem Gründach auf einem oberirdischen Gebäude? Dort ist m.E. der Bodenbelag die Überschüttung, ggf. auch mit Plattenbelag oder einem Holzrost darauf (Habe ich kürzlich erst gemacht!) Ferner ist auch dort regelmäßig eine Attika vorhanden.
Den Fall Tiefgarage finde ich in der Literatur nicht.
Die DINAbk. 277 3.3.1 gibt als "dazugehörige Höhe" entweder die Oberfläche des Bodenbelags/Dachbelags oder die Oberkante der Attiken (wenn Bereich c der DIN = nicht überdeckte Bereiche) an. Wo, wenn nicht in solchen Fällen käme die Attika zur Anwendung?) -
OK. Dachabdichtung
ist m.E. anzusetzen. Die Attika fällt als untergeordnetes Bauteil ganz raus (vergleichbar einer Dachgaube).
Deshalb ggf. Spezialisten für HOAIAbk. befragen.
Freundliche Grüße
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