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Rechtliche Bedeutung Wärmeschutznachweis?
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Rechtliche Bedeutung Wärmeschutznachweis?

Hallo,
Für ein Einfamilienhaus wird ein Wärmeschutznachweis nach der Wärmeschutzverordnung 1995 erstellt. Welche rechtliche Bedeutung hat dieser Nachweis? Muss die Bauausführung dem Nachweis entsprechen oder muss der Nachweis der Bauausführung entsprechen? Was ich damit fragen möchte ist: Kann gebaut werden wie man möchte (innerhalb der zulässigen Normen) und ist es dann in Ordnung den Nachweis nachher (z.B. nach Abnahme) der tatsächlichen (schlechteren) Bauausführung anzupassen oder muss sich die Bauausführung nach den Festlegungen des Nachweis (k-Werte, Plan usw.) richten? bedeutet eine nachträgliche Änderung schon einen betrugsverdacht?
Gruß D. W
  • Name:
  • D. W
  1. bevor von Betrug die Rede ist

    muss geklärt werden, wer denn aus welchem Grund die Art der Ausführung geändert hat.
    Das ist innerhalb des Rahmens der WS-Verordnung von dieser aus gesehen natürlich möglich, die Frage ist eigentlich, ob innerhalb eines Werkvertrages ein Vertragspartner eine Leistung so ändern kann, dass das vereinbarte Werk nachher die vertraglich vereinbarten Eigenschaften nicht mehr hat, ob also die Berechnung oder auch Zeichnungen etc. Vertragsbestandteil ist.
  2. Letztendlich sind Sie für die Einhaltung des WSNW verantwortlich ...

    (zumindest müssen Sie sich darum kümmern)
    Hier mal stellvertretend aus der Niedersächsischen Bauordnung:
    § 79 Bauüberwachung
    (4) Ist für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen ein Nachweis über den Wärmeschutz erforderlich, so hat der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde spätestens vor Ingebrauchnahme der baulichen Anlage eine Bescheinigung einer oder eines Sachverständigen darüber vorzulegen, dass die Baumaßnahmen entsprechend dem Nachweis über den Wärmeschutz durchgeführt worden sind ...
  3. Im Detail

    Hallo,
    im vorliegenden Fall erstellt ein Bauträger den Wärmeschutznachweis nach Vertragsabschluss. Im Bauvertrag ist vereinbart, dass ein Wärmeschutznachweis erstellt wird. Der erstellte Wärmeschutznachweis stimmt nach Feststellung des Bauherrn (erst nach der Abnahme) nicht mit der Bauausführung überein und zwar gravierend (mehr als 30 % schlechtere Werte). Der Mangel wird sofort gerügt. Die Frage stellt sich also für den Bauherrn: Wird der Mangel dadurch behoben, dass der Wärmeschutznachweis einfach nachträglich geändert wird, oder muss das Haus dem Wärmeeschutznachweis angepasst werden. Im Bauvertrag waren keine energetischen Werte festgelegt.
    Um jede Antwort dankbarer Bauherr *verzweifle*
    D. W
    • Name:
    • D. W
  4. Kommt ja drauf an, was geschuldet ist

    "Normales" Haus, dann muss die Wärmeschutzverordnung erfüllt werden. "Niedrigenergiehaus (NEH)" muss eben höhere Anforderungen erfüllen.
    • Name:
    • Martin Beisse
  5. Was ist denn geschuldet?

    Im Vertrag ist ein Wärmebedarfsausweis und ein Haus nach der Wärmeschutzverordnung (1995) geschuldet. Nach Vertragsabschluss wurde der Bauträger gebeten anzugeben, welche Maßnahmen erforderlich werden, um den Niedrigenergiehaus (NEH)-Standard zu erfüllen. Die Vorschläge wurden gegen Mehrpreis ausgeführt. Der Wärmebedarfsausweis wurde erstellt und zeigt eben die Qualität des Niedrigenergiehaus (NEH). Nachträglich stellt sich heraus, dass der Wärmebedarfsausweis gefälscht oder falsch ertsellt war. Bei korrekter Nachrechnung wird noch nicht einmal die WSV95 eingehalten, aber das wird ein Sachverständiger klären. Riecht das ganze nicht nach Betrug? Oder darf der Bauträger nach Vertragsabschluss alles versprechen bzw. zusichern (auch schriftlich) ohne dass er sich daran halten muss. Werden solche Angaben nicht irgendwie Vertragsbestandteil. Was ist mit dem Grundsatz nach Treu und Glauben?
    Gruß D.W.
  6. also wenn Sie

    in einem Nachtrag schriftlich Maßnahmen beauftragt haben, und Sie schriftlich die Zusicherung vom Bauträger erhalten haben, dass damit der Niedrigenergiehaus (NEH)-Status eingehalten wird (wobei das genau definiert sein sollte, z.B. 25 % unter der WschVo), dann ist das eine geschuldete Leistung. Das würde ich mit meinem Bauherrenwissen und gesundem Menschenverstand so deuten (keine Rechtsberatung, zur Sicherheit einen Anwalt fragen!).
    Wenn  -  ganz allgemein gesagt  -  noch nicht einmal die die WschVo eingehalten wird, dann ist das auf jeden Fall ein Mangel, denn die ist  -  egal ob vereinbart oder nicht  -  ein absolutes Muss weil gesetzlich verordnet! Sozusagen der absolute Mindeststandard.
  7. Zugesichert?

    Also, der Bauträger hat nach Vertragsabschluss einen Wärmebedarfsausweis erstellt und zusätzlich darauf hingewiesen, dass dieser zur Vorlage beim Finanzamt dient um den Zuschuss für ein Niedrigenergiehaus (NEH) zu erhalten.
    Der Bauherr hat in Besprechungen und Schreiben keinen Zweifel daran gelassen, dass er die energetische Qualität eines Niedrigenergiehaus (NEH) erfüllt haben möchte. Es ist leider nicht zu einer klaren schriftlichen Festlegung gekommen. Aber es gibt doch noch den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Bauträger hat gewusst was der Bauherr möchte, und er hat dem Bauherrn auch in Form eines Wärmebedarfsausweis dokumentiert, dass er das nun erhalten hat. Jetzt sagt der Bauträger, er schuldet nix, nur die WSV95. Das grenzt doch fast an betrug?
    Gruß D.W.
    • Name:
    • D.W.
  8. Sie haben doch gegen Mehrpreis

    Leistungen ausführen lassen, um ein Niedrigenergiehaus (NEH) zu erreichen. Diese Leistungen müssen doch in einem Vertrag oder Zusatzvereinbarung festgehalten sein. Sind diese  -  zusätzlich vergüteten  -  Leistungen so ausgeführt, wie's jetzt im "richtigen" Wärmeschutznachweis steht?
    Nichtsdestotrotz würde ich schon mal einen im Baurecht erfahrenen Anwalt konsultieren.  -  Erstberatung vereinbaren, kostet nicht die Welt -
  9. 350 DM + MwSt.

    um genau zu sein. Na klar Rechtsanwalt. Obs Betrug ist, sei dahingestellt, aber ein Minderwert auf jeden Fall. Die Baugenehmigung ist damit ja auch hinfällig! Der Wertverlust ist kaum einzuschätzen.
    • Name:
    • Martin Beisse
  10. neue Erkenntnisse

    Ich habe heute mal nen Juristen dazu gefragt: Die Erstellung des Wärmeschutzausweis ist in den meisten Ländern geregelt, dass dieser zu den Baugenehmigungsunterlagen zählt, die bei Bedarf vorzulegen sind. Also ist der Ausweis die Grundlage einer Baugenehmigung. Ändert sich der Ausweis oder die Grundlage des Ausweis (also die Bauausführung) so muss formal so Verfahren werden als ob sich der Bauplan ändert, also Änderungen genehmigen lassen. Wird das unterlassen, so ist das formal ein Schwarzbau. Verkauft der Bauträger dem Bauherrn also das Haus (mit der Abnahme) mit einem falschen Wärmebedarfsausweis, so ist das ein zivilrechtliches Problem, das juristisch gewertet werden muss. Wenn also jemand einem anderen etwas verkauft und eine Eigenschaft zusichert, die der Gegenstand nicht besitzt, so mach sich der Verkäufer nach meiner Einschätzung strafbar. Wenn der Verkäufer das bewusst macht, so denke ich ist der Tatbestand des betrugs erfüllt, zumal die Absicht der persönlichen Vorteilsnahme nicht von der Hand zu weisen ist, wenn ein Vertrag nur zustande kommt, weil der Verkäufer, wenn auch nur mündlich diese Eigenschaft zusichert.
    Oder wie denkt ein echter Jurist darüber?
    Gruß D. W
  11. Habe ich ja geschrieben

    Aber Betrug nutzt Ihnen ja erstmal nix. Es ist ein Schwarzbau, weil es für diese Ausführung keine Baugenehmigung gibt.
    • Name:
    • Martin Beisse
  12. Zivilrecht öffentliches Recht

    es wäre wirklich gut, zu genau diesem Fall einen Juristen zu befragen, das mit dem Schwarzbau stimmt, jedoch ist das öffentliches Recht und das Bauordnungsamt wird die Änderungen, soweit sie den Rahmen der WSVO einhalten sicher als Nachtrag genehmigen (ob sie das jetzt noch tun, wo wo die WSVO nicht mehr gültig ist, wäre auch eine interessante juristische Frage, 'Heilung' des juristischen Mangels im Nachhinein :-)
    Die andere wohl interessantere Frage ist die, was denn im Rahmen des Werkvertrages wirklich geschuldet war, eine Eigenschaft ist so schnell keine rechtsverbindlich 'zugesicherte', das muss schon aus dem Vertrag eindeutig hervorgehen, deswegen ist es halt auch besser, vorher den Vertrag technisch und juristisch prüfen zu lassen
    deshalb noch mal der dringende Rat, mit dem speziellen Fall zum RA, wenn's noch einen Baufachmann braucht, sagt der das dann schon
  13. Wenn es denn ein guter RA ist

    Leider gibt es ja keine "richtigen" Fachanwälte für Baurecht. Ist also gar nicht so einfach zu finden.
    Nochmal: hier geht es es um richtig Kohle!
    • Name:
    • Martin Beisse
  14. Na, Sie sind mir ja einer ...

    Ich baue wie ich will (nicht mal WSVO erfüllt) und meine Kunden bekommen als Dankeschön auch immer einen Niedrigenergiehaus (NEH)-Ausweis für's Finanzamt, eine Flasche Sekt und ein Gratifikation zu Weihnachten. Nie Probleme gehabt.
    Nunmehr bekommen Sie natürlich ein "kfw-Energiesparhaus 60"- Zertifikat. (Habe mich schon erkundigt: Wird auch nicht überprüft ...)
  15. Nagel auf den Kopf

    Halo Herr D.B.
    Sie treffen den Nagel auf den Kopf. Im geschilderten Fall trifft das so zu. Nur leider ohne Wissen des Bauherrn. Während der gesamten Bauzeit hat ja der Bauträger die Baubetreuung übernommen und bei der Abnahme hat der auch nicht gesagt, dass der Ausweis nur als Alibi gilt. Der Bauherr wurde dumm gehalten bis er es selber herausgefunden hat. Der Bauträger wäscht seine Hände in unschuld "Ich schulde Ihnen nur den Bauvertrag".
    Ich habe mich erkundigt wie das BMVBW das nun mit dem Ausweis der neuen EnEVAbk. sieht. Es hat sich nichts geändert. Der Ausweis ist zwar bei Neubauten zu ertsellen, kontrolliert aber keiner. Interessiert wahrscheinlich auch politisch keinen, da die EnEV ja auf Grund einer EGAbk.-Richtlinie erforderlich wurde und man das halt irgendwie umsetzen musste. Die Bauherrn werden sich also auch zukünftig über Ihr Niedrigenergiehaus (NEH) und eine Flasche Sekt zu Weihnachten freuen können. Armes Deutschland!
    PS: Kennt jemand einen guten Anwalt in Sachen Baurecht, oder greift hier das Strafrecht (?) im Raum Augsburg/Ulm?
    Gruß D.W.
    • Name:
    • D.W.
  16. Erfüllungsanspruch

    Foto von Robert Worsch

    Wenn Sie durch Ihre Zusatzvereinbarungen eindeutig belegen können, dass der Bauträger ein Niedrigenergiehaus (NEH)-Haus schuldet, dann haben Sie auch einen Anspruch auf die Erfüllung dieser Leistungen. Das ist m.E. dann nicht nur ein Mangel oder so nach dem Motto ups, das Hammer vergessen. Siehe hierzu auch mal das Urteil im Link.
  17. blöd ist nur

    wenn man den Bau (leider) schon abgenommen hat, oder? Dann muss man selber beweisen, dass es falsch ist. Der Erfüllungsanspruch ist dann kaum noch was Wert, oder?
    Bei mir war's ja ähnlich: Habe den Fehler im Wärmeausweis bemerkt, auf Nachfragen entgegnete der Bauträger, das sei so üblich und in Ordnung so, denn das offene Treppenhaus/Flur im Keller (der im Wärmeausweis nicht berücksichtigt war) sei vernachlässigbar. Daraufhin habe ich das Haus abgenommen. Hinterher habe ich erst durch BAU.DE mitbekommen, dass die Auskunft meines Bauträger falsch war (ob nun vorsätzlich oder nachlässigerweise ...).
  18. @ Werner

    Foto von Robert Worsch

    Soviel ich weiß, ist ein Erschüllungsanspruch ohne Beweislastumkehr gegeben. Bei einem Mangel ist es so wie beschrieben, Abnahme und Du bist dran mit der Beweisführung. Und bei Niedrigenergiehaus (NEH) handelt es sich um einen Erfüllungsanspruch.
    • Name:
  19. err

    Foto von Robert Worsch

    muss natürlich Erfüllungsanspruch heißen ;-)
    • Name:
  20. Bei Erfüllungsanspruch gilt also NICHT die Beweislastumkehr nach der Abnahme? Hallo Herr Schotten..!

    danke für den Tipp, Robert!
    Aber wäre mal toll wenn sich Herr Schotten dazu mal äußern würde ...? ist ja eine rechtliche Sache, die sicher viele hier interessiert
  21. Ich bin froh ...

    dass ich nicht alleine ein Problem mit dieser Frage habe, denn ich denke auch dass diese Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Für einen Juristen müsste doch diese Fragestellung auch ein Leckerbissen sein. Danke auf jeden Fall für die doch hilfreichen Hinweise.
    Gruß D.W.
    • Name:
    • D.W.
  22. Kann sein

    Foto von Robert Worsch

    dass der Worsch da auch sich kräftig irrt. Wenn ich den § 363 BGBAbk. so lese, dann habe ich wohl unrecht. Kümmere mich mal drum.
    • Name:
  23. Hallo Herr Aselmeyer

    in meinem Fall verhält es sich wie bei Ihrem. In der Nachweisberechnung wurde der offene Treppenhausflur zum Keller einfach vergessen. Natürlich wurde auch nicht berücksichtigt, dass in diesem Fall die BauTeile des KG-Flur anders auszufüghren sind, als sonst im Kellerbereich (Bodenplatte, Abseitenwände, Kellertüren usw.!). Weiter wurde die Nachweisberechnung im Dachspitz "interpoliert". Also Wärmedämmung nicht in Kehlbalkendecke berücksichtigt, sondern für den Dachspitz. Der Nachweis wird dann besser getrimmt. Außerdem wurden alle Solaren Gewinne der Fenster berücksichtigt, obwohl die Fenster zum Teil einen GlasanTeil
    Vielleicht haben wir sogar den gleichen Bauträger?
    Nehmen Sie doch mal mit mir Kontakt per E-Mail auf. Ich bin Dankbar um jede Hilfe, da sich ein Rechtsstreit vermutlich nicht vermeiden lässt.
    Gruß D.W.
    • Name:
    • D.W.
  24. Da irrt der Worsch

    Foto von Robert Worsch

    bezüglich Erfüllungsanspruch. Die Eigenschaft des Niedrigenergiehaus (NEH) ist zwar ein Erfüllungsanspruch, also bei Abweichungen davon erst mal wohl kein Mangel, aber durch Mängel in der Ausführung verursacht. Nach Abnahme verhält es sich gleich wie bei Mängeln, die Beweislast kehrt sich, es sei denn, die Abnahme erfolgte möglicherweise unter Vorbehalt bezüglich der Anerkennung Niedrigenergiehaus (NEH). Sorry nochmal, falls ich falsche Hoffnungen geweckt habe.
    • Name:
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