Hallo,
wir wollen eine Bauvertrag mit einem Unternehmen abschließen, das schlüsselfertig unser Einfamilienhaus bauen sollen. Jetzt steht da, neben der Baubeschreibung, die Vertragsgrundlage ist, drin:
"Dem Vertrag leigend die Bedingungen der VOBAbk. Teil B und C in ihrer neuesten Fassung zugrunde"
Ist das gut oder schlecht? Gibt es noch was besseres?
Was bedeutet das für mich als Bauherr genau?
Danke für alle Antworten und für die Hilfe im Voraus.
Bauvertrag
BAU-Forum: Neubau
Bauvertrag
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die VOB/B
können Sie sich inTeil C bestimmt die Ausführung selbst und muss eigentlich nicht separat vereinbart werden, da sowieso geschuldet.
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ich meine gut
Hallo,
die VOB ist der Sache nach eine allgemeine Geschäftsbedingung. Sie ist aber so ausgewogen, dass sie nicht von den AGB-Klauseln berührt wird (im alten BGBAbk. war sie sogar ausdrücklich ausgenommen).
Ich meine, dass sie Waffengleichheit herstellt und viele (nicht alle) Probleme des Baurechts besser klärt, als dies das allgemein gehaltene BGB kann.
Um wirksam vereinbart zu sein, muss Ihnen der Unternehmer die VOB/B aber aushändigen. Ein einfacher Verweis nach dem Motte "wird auf verlangen ausgehändigt" reicht da nicht.
Mit freundlichen Grüßen -
ausgewogen und bewährt
Die VOBAbk. sind ausgewogene und bewährte allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Die VOB/C gilt mit, so steht es in der VOB/B. In Teil C sind technische Dinge geregelt. Außerdem werden viele DINAbk.-Normen in den Vertrag einbezogen, die sonst nicht mitgelten würden.
Die VOB/B muss als Ganzes vereinbart werden. Versuche, durch Abänderung einzelner VOB-Paragrafen Rosinen zu picken, scheitern daran, dass dann die verbleibenden Paragrafen unwirksam werden können. Alternative ist der reine BGBAbk.-Werkvertrag. Das BGB regelt aber nur allgemein und nicht bauspezifisch. Die Folge: Sie müssen ggf. umfangreiche eigene Vertragsbedingungen erstellen, ohne juristischen Beistand ein hoffnungsloses Unterfangen.
Bedenken Sie, dass die VOB auch in die Kalkulation des Preises eingeflossen ist und zum Angebot des Unternehmers gehört. Wenn Sie an den Vertragsbedingungen drehen, kann der Unternehmer im Gegenzug am Preis drehen, da Sie sein Angebot (nach BGB "Antrag") nicht unverändert angenommen haben. -
Taktische Frage
Ich folgere aus Ihrer Frage, dass Sie nicht zum Kreis derjenigen gehören, denen die VOBAbk. bekannt ist. In diesem Falle wird die VOB/B sowieso nur wirksam vereinbart, wenn Sie dieses Regelwerk vor (!) Vertragsunterzeichnung übergeben bekommen. Unterschreiben Sie den Vertrag mit Hinweis auf die VOB/B, obwohl Sie sie zuvor nicht erhalten haben, können Sie sich im Streitfalle (wg. Baumängeln oder Zahlungsmodalitäten) frei aussuchen, ob Sie sich auf die speziellere VOB/B oder die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGBAbk.) stützen.
Die Frage, ob die Vereinbarung der VOB/B für Sie nachteilig sein könnte, ist kaum zu beantworten. Denn diese Frage führt zu schwierigen Abgrenzungsfragen des BGB zur VOB/B, über die sich mit Wonne alleine Juristen beim Bier die Köpfe heiß reden können.
Sie müssen Ihr Augenmerk bei Vertragsschluss auf einen ganz anderen Punkt lenken: Nämlich die Absicherung Ihrer Ansprüche durch die Vereinbarung einer sog. Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft (Vertragserfüllungsbürgschaft, Gewährleistungsbürgschaft) oder aber durch Sicherheitseinbehalte. Gehen Sie davon aus, dass im Falle von Baumängeln, die nie im Vorhinein auszuschließen sind, trotz aller Harmonie bei den Vertragsverhandlungen Stress ausbricht. Deshalb, aber v.a. wegen der erheblichen Insolvenzgefahr, müssen Sie Sorge tragen, dass Sie im Falle des Streites wirtschaftlich abgesichert sind. VOB oder BGB, beides nutzt Ihnen nur soweit, wie Ihr Vertragspartner kooperativ handelt. Die Musik spielt im Streitfalle bei der Frage: 1. Was ist genau an Bauleistung vereinbart? 2. Haben Sie einen liquiden Dritten, der Ihre berechtigten Mängelansprüche in Geld erfüllt, wenn sich Ihr Vertragspartner verweigert oder in die Insolvenz fällt.
Eines nur zu den vielen Unterschieden VOB/B - BGB: Gewährleistungszeit BGB für Bauleistungen = 5 Jahre. VOB = 4 Jahre! Alle weiteren Unterschiede würden hier den Rahmen sprengen und Ihnen nicht weiter helfen. Lassen Sie sich beraten! Denken Sie daran, dass normalerweise der Hausbau die teuerste Investition im Leben eines Normalbürgers ist. Hier sollte immer Zeit und Geld vorhanden sein, einen neutralen Dritten vor Vertragsunterzeichnung die Unterlagen bewerten zu lassen. -
Vertrag prüfen lassen!
Lassen Sie den Vertrag von einem unabhängigen prüfen! z.B. RA der Verbraucherzentrale etc.! Ich bereue es nicht getan zu haben.
: o/
(Bauherrenmeinung) -
Sehe Problem
Hallo,
wie ist das gemeint, dass VOBAbk. Teil B mir ausgehändigt werden muss? Wie kann der Unternehmer beweisen, wenn es hart auf hart kommt, dass er mir das nicht ausgehändigt hat, bzw. kann er da nicht auch das Gegenteil behaupten (sprich: hat es mir zwar ausgeteilt, bestreitet aber am Ende, dass ich das von ihm bekommen habe)?
Finde diese Regelung etwas seltsam?!
Danke -
handschriftlicher Vermerk
Bringen Sie auf dem Vertrag einen Vermerk an "VOB wurde ausgehändigt". Dann ist alles klar. Im übrigen kann sich der Unternehmer später nicht aussuchen, ob die VOBAbk. für ihn gilt, wenn er sie selbst zum Vertragsbestandteil macht.
Interne Fundstellen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Bauvertrag, VOB". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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- … und in der VOBAbk. finden Sie nichts mehr in der Richtung der Gewährleistung, auf dessen Begriff Sie hier herum reiten. Ob Sie von Gewährleistung reden oder nicht, ist mir egal, weil ich weiß, was Sie meinen, nämlich die Mängelhaftung, wem dass Wort Mängelhaftung aber nicht gefallen hatte und wer damit die Debatte losgetreten hat, ist doch wohl auch klar oder für Sie wieder mal nicht Herr Dühlmeyer, Sie waren es, der über meine absolut korrekte und up to Date - Wortwahl gepoltert hatte Herr Dühmeyer und selbst wieder einmal weit hinter den Neuerungen zurück hängt. Nebenbei bemerkt weit zurück hängt, weil die Neuerungen ja nun bereits wirklich wieder alt sind. Wann war die Schuldrechtsreform noch einmal, ohne nachzusehen schätze ich mal 2002 Herr Dühlmeyer, mithin (soory, aber es ist nun einmal so) hinken Sie mal wieder 10 Jahre hinterher. …
- … VOB oder BGB Vertrag …
- … doch noch was vergessen: nach VOBAbk. …
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- … durch einen Architekten oder sonst Jemanden - der sich mit der VOBAbk. auskennt - vertreten? Ist er selbst Kaufmann oder Handwerksmeister und kann …
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- … weil es im Vertrag steht, ohne darüber nachzudenken, dass denn die VOBAbk. ggf. überhaupt nicht vereinbart sein kann, weil er die näheren Umstände …
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- … Grundsätzlich, kann ich hier nicht mehr als nur darauf hinweisen, welche Voraussetzungen für eine rechtsgültige Einbeziehung der VOB überhaupt vorliegen müssen und ggf. denn dann noch nachfragen, ob …
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- … War der Bauherr durch sonst wen - der sich mit der VOBAbk. auskennt - vertreten? …
- … Ist der Bauherr selbst derjenige gewesen, der die VOBAbk. im Bauvertrag vereinbart haben wollte und das nachweislich (dann wäre er …
- … Auftragnehmer (als so genannter Verwender) den Vertrag vorgelegt bekommen, wo die VOBAbk. halt eben einfach nur drinnen gestanden hat? …
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- … Hat der Bauherr die VOBAbk./C in Schriftform vorgelegt bekommen (nur wenn selbst und ohne Vertretung …
- … Bauvertrag wann? …
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- … Hallo Herr Dühlmeyer, hinsichtlich meines Vortrages zur wirksamen Einbeziehung der VOBAbk./B! …
- … Auch er bezieht Stellung zu der rechtsgültiogen Einbeziehung der VOBAbk./B und sieht dies offenbar ähnlich wie ich. …
- … Ob ein VOBAbk.A- oder BGBAbk.-Vertrag vorliegt, ist nicht wichtig, denn der § 650 …
- … gilt in beiden Bereichen. Falls Sie bei Vertragsschluss den Text der VOBAbk./B nicht ausgehändigt erhielten, ist für Sie als Verbraucher die VOB …
- … habe - nämlich das bestimmte BGBAbk.-§§ die VOBAbk. quasi überschreiben . …
- … Der zweite Satz sagt auch nicht aus, dass mit Endverbrauchern keine VOB-Verträge geschlossen werden können, sondern nur etwas zu den Voraussetzungen …
- … im vorliegenden Fall hatte ich die Frage, ob denn dann VOBAbk./B Verträge vereinbart werden können zeitlich begrenzt. Mir ging es - …
- … die Zeit bevor dieses Urteil von 2008 heraus gekommen ist, dass VOBAbk./B Verträge mit Verbrauchern nicht mehr vereinbart werden können. Dies deswegen, …
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- … große Rolle spielen, lediglich habe ich unterstellt, dass es bei einem VOBAbk. Vertrag und einem damit einhergehenden Regelverstoß, denn dann halt eben einfacher …
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- … können Sie natürlich auch mit einem Verbraucher immer noch jederzeit einen VOBAbk. Vertrag, allerdings unterliegt dieser dann der AGB Kontrolle, was zur Folge …
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- … SIE ihren Anwalt Herr PETERS. DIE Vob KANN als GANZES MIT einem VERBRAUCHER NICHT mehr vereinbart werden (JEDENFALLS NICHT SO, DAS ALLE KLAUSELN Gültigkeit HÄTTEN ODE BEHALTEN würden/geht NICHT), EGAL ob SIE diese ÜBERGEBEN ODER NICHT! …
- … Ergänzend: Die VOBAbk. als Vertragsgrundlage zu vereinbaren erfolgt, in dem die VOB/B …
- … vereinbart wird. Die VOBAbk./B verweist jedoch auf VOB/C. Auch aus diesem Grund ist es nicht mehr möglich die VOB zu vereinbaren, weil eben gerade die VOB/C wiederum sodann …
- … dies (auf Seite 130, Randnummer 13) so. So auch Beck'scher VOBAbk. Kommentar, Teil C, Motzke Syst IVA Rn 105 und Vogel Syst …
- … Syst VII Rn 17; Kapellmann/Schiffers, Vergütung, Nachträge und Behinderungsfolgen beim Bauvertrag Bd 1,4. Auflage Rn 146: Grauvogel, Jahrbuch Baurecht 1998 S. 315,331. …
- … Rainer Franz/Klaus Englert, VOBAbk./C Kommentar, Seite 10,2. Abschnitt. …
- … Diese Debatte darüber - ob die VOBAbk. mit Verbrauchern noch vereinbart werden kann - ist auch schon des …
- … VOBAbk./B ist nicht mehr privilegiert, die einzelnen Paragr. Unterliegen der Inhaltskontrolle und können unwirksam sein. Werden dann durch die Regelungen des BGBAbk. ersetzt. …
- … Nach wie vor können aber VOB Verträge geschlossen werden und sind nicht von vornherein unwirksam. …
- … Die VOBAbk. unterliegt nun einmal der Inhaltskontrolle und mittlerweile ist rechtlich klar und …
- … In Kenntnis dessen ist es denn dann so, dass Sie die VOBAbk. vereinbaren - und vorausgesetzt Sie sind in Kenntnis dessen, dass es …
- … Und noch einmal Herr Peters, man kann die VOBAbk. nicht vereinbaren und alle §§ haben uneingeschränkte Gültigkeit. Geht nicht. Dabei …
- … Dies gilt auch für den Teil dessen, was ich hinsichtlich der VOBAbk./C geschrieben habe. …
- … Die VOB/B - ohne Teil C - …
- … bereits in meinem Eingangsbeitrag geschrieben und beschrieben hatte, dass Sie die VOBAbk. mit einem Verbraucher nicht mehr rechtsgültig vereinbaren können, meine ich natürlich, …
- … Ihre Aussage VOBAbk. Verträge kann man seit 2008 mit Privat nicht vereinbaren trifft nicht …
- … auch ich oder auch sonst wer, kann mit einem Verbraucher die VOBAbk. nicht mehr vereinbaren. Natürlich auch hier nur wiederum mit dem Zusatz, …
- … Eine VOBAbk. die Sie mit einem einfachen Verbraucher vereinbaren, hat keine Gültigkeit. Eine …
- … VOBAbk./B besteht aus einer bestimmten Anzahl an §§ und wenn nur …
- … ein einziger heraus fliegt, dann ist nun halt einmal die VOBAbk. halt eben nicht vereinbart. …
- … -://www.aknw.de/fileadmin/user_upload/Praxishinweise/ph_einbeziehung-vob_10-01.pdf …
- … Die VOB kann, wenn auch …
- … auch und die damit zu unterstellende Kaufmannseigenschaft im Umgang mit der VOBAbk. vorhanden ist, dann geht es natürlich. Auch dann geht es, wenn …
- … der Verbraucher der Verwender der VOBAbk. ist. …
- … Dennoch würde ich den Jenigen sehr gerne sehen, der das schafft, einen Verbraucher vollumfänglich im Umgang mit der VOB fit zu machen. Wie viele Wochen wollen Sie denn mit …
- … Rechtsbeistand etc. kann ein Aufklären des Nichtfachkundigen im Umgang mit der VOBAbk. wohl kaum erfolgreich erfolgen. …
- … Dies sodann sicher auch in 6 Tagen, wenn denn dann die VOBAbk. rechtsgültig vereinbart worden ist, was ich allerdings zu bezweifeln vermag, wenn …
- … und Ihm die Kenntnis im Umgsang und mit der Anwendung der VOBAbk. unterstellt werden kann. …
- … geschriebene galt bis zum BGH Urteil aus 2008 nicht für die VOBAbk./B. Auch diese sind/waren AGB's, die jedoch - sofern …
- … VOBAbk./B als Ganzes vereinbart war-, nicht der Inhaltskontrolle Unterlagen. …
- … Urteil aus 2008 kann die VOBAbk./B weiterhin auch mit Privat als AGB vereinbart werden, die Bestimmungen unterliegen jedoch der Inhaltskotrolle/den Folgen wie unter 1) beschrieben. …
- … 4.) Die VOB/B behält die Privilegierung jedoch, sofern diese zwischen fachkundigen Unternehmern …
- … falsch, wie die Ihre Meinung, dass, wenn einzelne Bestimmungen der vereinbarten VOBAbk./B wg. Inhaltskontrolle ungültig werden, die VOB/B als Ganzes nicht …
- … - worüber es mittlerweile schon urteile gibt, dass bestimmte Klauseln der VOBAbk. mit Verbrauchern vereinbart keine Gültigkeit haben oder mehr haben können - …
- … geschriebene galt bis zum BGH Urteil aus 2008 nicht für die VOBAbk.A/B. Auch diese sind/waren AGB's, die jedoch - sofern …
- … VOBAbk./B als Ganzes vereinbart war-, nicht der Inhaltskontrolle Unterlagen. …
- … 3.) Seit Urteil aus 2008 kann die VOBAbk./B weiterhin auch mit Privat als AGB vereinbart werden, die Bestimmungen …
- … Recht habe und Sie oder auch ich oder sonst wer die VOBAbk. mit Verbraucher nicht mehr - und die Betonung lag auf rechtsgültig …
- … nichts anderes habe ich geschrieben. Es ist nicht mehr möglich die VOBAbk. mit einem nur Verbraucher zu vereinbaren, ohne dass sich an den …
- … Nebenbei bemerkt, auch ich würde lieber die VOBAbk. vereinbaren. Natürlich nur rechtsgültig - und ohne spätere Änderungen durch ein …
- … 4.) Die VOBAbk./B behält die Privilegierung jedoch, sofern diese zwischen fachkundigen Unternehmern vereinbart …
- … falsch, wie die Ihre Meinung, dass, wenn einzelne Bestimmungen der vereinbarten VOBAbk./B wg. Inhaltskontrolle ungültig werden, die VOB/B als Ganzes nicht …
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- … bei Gericht passiert, das einer der §§ heraus genommen wird. Die VOBAbk. ist ja dann als ganzes nicht mehr Gültig, weil einer der …
- … worden ist. Sie können dann nämlich nicht mehr behaupten, dass die VOBAbk. als Vertragsgrundlage als vereinbart gilt, sondern höchsten noch behaupten, dass Teile …
- … der VOBAbk. als Vertragsgrundlage als vereinbart gelten, sodann einer der §§ heraus genommen oder auch nur ersetzt worden ist. Insodern ist die VOB als ganzes denn dann auch nicht mehr vereinbart Herr Peters, …
- … falsch sodann ein §§ heraus genommen worden ist, weil dann die VOBAbk. nicht mehr in Gänze und ausnahmslos, sondern nur teilweise noch vereinbart …
- … Beitrag Nr. 10 vom 16.8. : ..., , , gilt die VOBAbk. als nicht vereinbart. …
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- … Es gelten die Bestimmungen der VOBAbk.A (Teil B par 10,12, 13). Gewährleistung nach BGBAbk. …
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- … ausgetragen werden würde, sodass sich die Frage nach der Vereinbarung der VOBAbk. als ganzes ohnehin nicht mehr stellt. …
- … Abnahme § 12 der VOBAbk. (besagt) …
- … Die VOBAbk. gilt dann nicht mehr als vereinbart. …
- … die bestehen bleibenden Restteile der VOBAbk., nämlich die an denen nichts geändert und/oder ersetzt wird, haben dann ggf. noch Gültigkeit. …
- … In dem Fall, wo nur einer der §§ weg fällt oder auch nur schon ersetzt wird, können Sie nicht mehr behaupten, dass die VOB vereinbart ist oder sei, weil es ja nach der Änderung …
- … Sie können dann allenfalls höchstens nur noch behaupten, dass die VOBAbk. teilweise vereinbart ist, keinesfalls aber die VOB, und etwas anderes …
- … wenn Sie nach dem Wegfall oder dem Ersetzen von §§ der VOBAbk. nicht mehr einfach nur behaupten können, dass die VOB vereinbart sei, …
- … der verbleibt und nicht geändert oder ersetzt wird - mit der VOBAbk. (die 18 §§ aus der die VOB besteht) nichts mehr zu …
- … Sie nun zumindest teilweise durch die ersetzten anders lauten). Fazit, die VOBAbk. ist somit nicht mehr (unverändert) vereinbart Herr Peters. …
- BAU-Forum - Neubau - Kündigung Bauvertrag nach VOB w. Insolvenz / Abtretung Mängelbeseitigungsansprüche
- … Kündigung Bauvertrag nach VOBAbk. w. Insolvenz / Abtretung Mängelbeseitigungsansprüche …
- … Nach der Bekanntgabe der Insolvenz haben wir den Bauvertrag gekündigt unter Hinweis auf VOB (Kündigungsrecht bei Insolvenzanmeldung). Gleichzeitig haben …
- … -://www.ing-stoeckel.de/baurecht/VOBAbk._Teil_B.html …
- BAU-Forum - Neubau - Einbehalt bei Bauvertrag nach VOB nicht zulässig?
- … Einbehalt bei Bauvertrag nach VOBAbk. nicht zulässig? …
- … wir haben einen Bauvertrag nach VOB mit festgelegter Abschlagszahlung nach Leistungserbringung für ein Einfamilienhaus …
- … Sind wir im unrecht und ein Einbehalt ist wirklich bei einem VOBAbk.-Vertrag unzulässig? Was haben wir dann für Möglichkeiten, um die Nachbesserung …
- … Mal die VOBAbk./B …
- BAU-Forum - Neubau - Bordstein durch Sub beschädigt! Wer haftet für den Schaden?
- … (stimmt nicht, waren wesentlich früher am Werk, Zeugen vorhanden) und im Bauvertrag stehe, das Grundstück müsse mit Laster bis 20 T befahrbar sein …
- … §§ BGBAbk. berufen, dürfte dies dann dem (m.E. ohnehin unwirksam geschlossene) VOBAbk./B-Vertrag ja nicht entgegenstehen. Oder? …
- … eine Vertragsleistung nach dem Bauvertrag handelt, sondern der Bodenaustausch Aufgrund von massiver Verunreinigung mit Beton u.a. durch den Bauträger erfolgte. …
- … VOBAbk./B ist, das wird vielfach übersehen, kein Gesetz und keine …
- … § 10 VOBAbk./B …
- … VOBAbk. Teil B. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DINAbk. 1961 - Ausgabe Mai 1998 …
- … In den neueren VOB/B sowie auch in den älteren Ausgaben (glaube ich) ist …
- … Sie schreiben, dass die VOBAbk. vereinbart ist. Da Sie die VOB/B aber offensichtlich nicht vorliegen haben (sonst hätten Sie wohl …
- … -://www.ing-stoeckel.de/vob.html …
- … -://www.ing-stoeckel.de/bund/vob2002.pdf …
- … /vob2000.pdf …
- … Dass der VOBAbk./B-Vertrag nicht wirksam vereinbart worden sein kann, ist mir bekannt. Es …
- … Vertragsanlage, den wir aber nicht unterschrieben haben, auch wurde uns keine VOBAbk. ausgehändigt. Aber bislang haben wir diesen Trumpf nicht ausgespielt und Frage …
- BAU-Forum - Neubau - Was ist ein Werktag laut VOB?
- … Was ist ein Werktag laut VOBAbk.? …
- … Hallo zusammen, in meinem VOB-Vertrag ist eine Zahlung innerhalb 18 Werktagen bis zum DD. …
- … ... So weit so gut. Aber was ist ein Werktag nach VOBAbk.? Ich denke auch der Samstag? Wie ist es mir Feiertagen wie …
- … Karfreitag, Ostermontag? Habe leider die VOBAbk. nicht greifbar. Vielen Dank für die Antworten. …
- … Hier steht die VOB! …
- … -://www.vobnetz.de/htm/home/home4_abs1.htm …
- … -://www.vobnetz.de/htm/vob2000_text/text_teilB_4.htm …
- … Werktage nach VOBAbk./B …
- … Die 18 Werktage nach VOB/B sind für Abschlagszahlungen in …
- … Für die Schlusszahlung gelten nach VOBAbk./B andere Fälligkeitsregelungen. …
- … oder? Und dann immer dieses hin und her zwischen BGBAbk. Werkvertragsrecht VOBAbk. und selbstgemacht und wer weiß was es da noch alles gibt. …
- … hätte jeder der hier anwesenden Handwerker beantworten können? Wo doch die VOBAbk.-Formulierung Werktag zum üblichen Geschäftsvorgang gehört. Oder bin ich der einzige, …
- … der mit seinen Handwerkern / Baufirmen einen VOBAbk.-Vertrag geschlossen hat? …
- … Aus meiner Erfahrung heraus sind die Kenntnisse eine durchschnittlichen Handwerkers auf dem Gebiet des Bauvertragsrechts kaum einzuschätzen. Es gibt Handwerker, die sich mit Bauvertrag …
- BAU-Forum - Sonstige Themen - Rücktritt vom Bauvertrag?
- … Rücktritt vom Bauvertrag? …
- … welche Leistungen sind von der Firma denn schon erbracht worden (Bauantrag) und ist der Vertrag nach VOBAbk. abgeschlossen. …
- … Werkvertrag lehnt sich in allen nicht explizit aufgführten Punkten an den VOBAbk. Teil B an, enthällt allerdings auch einen eigenen Teil in dem …
- … Haben Sie schon Zahlungen geleistet? Achten Sie ob die VOBAbk. auch …
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