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Bauvertrag
BAU-Forum: Neubau

Bauvertrag

Hallo,
wir wollen eine Bauvertrag mit einem Unternehmen abschließen, das schlüsselfertig unser Einfamilienhaus bauen sollen. Jetzt steht da, neben der Baubeschreibung, die Vertragsgrundlage ist, drin:
"Dem Vertrag leigend die Bedingungen der VOBAbk. Teil B und C in ihrer neuesten Fassung zugrunde"
Ist das gut oder schlecht? Gibt es noch was besseres?
Was bedeutet das für mich als Bauherr genau?
Danke für alle Antworten und für die Hilfe im Voraus.
  1. die VOB/B

    Foto von Lieselotte Tussing

    können Sie sich in

    Teil C bestimmt die Ausführung selbst und muss eigentlich nicht separat vereinbart werden, da sowieso geschuldet.

    • Name:
  2. ich meine gut

    Hallo,
    die VOB ist der Sache nach eine allgemeine Geschäftsbedingung. Sie ist aber so ausgewogen, dass sie nicht von den AGB-Klauseln berührt wird (im alten BGBAbk. war sie sogar ausdrücklich ausgenommen).
    Ich meine, dass sie Waffengleichheit herstellt und viele (nicht alle) Probleme des Baurechts besser klärt, als dies das allgemein gehaltene BGB kann.
    Um wirksam vereinbart zu sein, muss Ihnen der Unternehmer die VOB/B aber aushändigen. Ein einfacher Verweis nach dem Motte "wird auf verlangen ausgehändigt" reicht da nicht.
    Mit freundlichen Grüßen
  3. ausgewogen und bewährt

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Die VOBAbk. sind ausgewogene und bewährte allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Die VOB/C gilt mit, so steht es in der VOB/B. In Teil C sind technische Dinge geregelt. Außerdem werden viele DINAbk.-Normen in den Vertrag einbezogen, die sonst nicht mitgelten würden.
    Die VOB/B muss als Ganzes vereinbart werden. Versuche, durch Abänderung einzelner VOB-Paragrafen Rosinen zu picken, scheitern daran, dass dann die verbleibenden Paragrafen unwirksam werden können. Alternative ist der reine BGBAbk.-Werkvertrag. Das BGB regelt aber nur allgemein und nicht bauspezifisch. Die Folge: Sie müssen ggf. umfangreiche eigene Vertragsbedingungen erstellen, ohne juristischen Beistand ein hoffnungsloses Unterfangen.
    Bedenken Sie, dass die VOB auch in die Kalkulation des Preises eingeflossen ist und zum Angebot des Unternehmers gehört. Wenn Sie an den Vertragsbedingungen drehen, kann der Unternehmer im Gegenzug am Preis drehen, da Sie sein Angebot (nach BGB "Antrag") nicht unverändert angenommen haben.
  4. Taktische Frage

    Ich folgere aus Ihrer Frage, dass Sie nicht zum Kreis derjenigen gehören, denen die VOBAbk. bekannt ist. In diesem Falle wird die VOB/B sowieso nur wirksam vereinbart, wenn Sie dieses Regelwerk vor (!) Vertragsunterzeichnung übergeben bekommen. Unterschreiben Sie den Vertrag mit Hinweis auf die VOB/B, obwohl Sie sie zuvor nicht erhalten haben, können Sie sich im Streitfalle (wg. Baumängeln oder Zahlungsmodalitäten) frei aussuchen, ob Sie sich auf die speziellere VOB/B oder die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGBAbk.) stützen.
    Die Frage, ob die Vereinbarung der VOB/B für Sie nachteilig sein könnte, ist kaum zu beantworten. Denn diese Frage führt zu schwierigen Abgrenzungsfragen des BGB zur VOB/B, über die sich mit Wonne alleine Juristen beim Bier die Köpfe heiß reden können.
    Sie müssen Ihr Augenmerk bei Vertragsschluss auf einen ganz anderen Punkt lenken: Nämlich die Absicherung Ihrer Ansprüche durch die Vereinbarung einer sog. Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft (Vertragserfüllungsbürgschaft, Gewährleistungsbürgschaft) oder aber durch Sicherheitseinbehalte. Gehen Sie davon aus, dass im Falle von Baumängeln, die nie im Vorhinein auszuschließen sind, trotz aller Harmonie bei den Vertragsverhandlungen Stress ausbricht. Deshalb, aber v.a. wegen der erheblichen Insolvenzgefahr, müssen Sie Sorge tragen, dass Sie im Falle des Streites wirtschaftlich abgesichert sind. VOB oder BGB, beides nutzt Ihnen nur soweit, wie Ihr Vertragspartner kooperativ handelt. Die Musik spielt im Streitfalle bei der Frage: 1. Was ist genau an Bauleistung vereinbart? 2. Haben Sie einen liquiden Dritten, der Ihre berechtigten Mängelansprüche in Geld erfüllt, wenn sich Ihr Vertragspartner verweigert oder in die Insolvenz fällt.
    Eines nur zu den vielen Unterschieden VOB/B  -  BGB: Gewährleistungszeit BGB für Bauleistungen = 5 Jahre. VOB = 4 Jahre! Alle weiteren Unterschiede würden hier den Rahmen sprengen und Ihnen nicht weiter helfen. Lassen Sie sich beraten! Denken Sie daran, dass normalerweise der Hausbau die teuerste Investition im Leben eines Normalbürgers ist. Hier sollte immer Zeit und Geld vorhanden sein, einen neutralen Dritten vor Vertragsunterzeichnung die Unterlagen bewerten zu lassen.
  5. Vertrag prüfen lassen!

    Lassen Sie den Vertrag von einem unabhängigen prüfen! z.B. RA der Verbraucherzentrale etc.! Ich bereue es nicht getan zu haben.
    : o/
    (Bauherrenmeinung)
  6. Sehe Problem

    Hallo,
    wie ist das gemeint, dass VOBAbk. Teil B mir ausgehändigt werden muss? Wie kann der Unternehmer beweisen, wenn es hart auf hart kommt, dass er mir das nicht ausgehändigt hat, bzw. kann er da nicht auch das Gegenteil behaupten (sprich: hat es mir zwar ausgeteilt, bestreitet aber am Ende, dass ich das von ihm bekommen habe)?
    Finde diese Regelung etwas seltsam?!
    Danke
  7. handschriftlicher Vermerk

    Foto von Ralf Möller

    Bringen Sie auf dem Vertrag einen Vermerk an "VOB wurde ausgehändigt". Dann ist alles klar. Im übrigen kann sich der Unternehmer später nicht aussuchen, ob die VOBAbk. für ihn gilt, wenn er sie selbst zum Vertragsbestandteil macht.
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