Hallo,
wir möchten oder sind dabei, unsere Terrasse anzulegen. Diese sollte durch Mauerscheiben erstellt werden, da unser Haus /Terrassentür höher liegt. Höhe 1,30 m der L-Betonelemente. Es war geplant, die Terrasse bis an die Grenze zum Nachbarn zu setzen. Habe jetzt hier versch. Aussagen: 1.1,80 m Abstand zum Nachbarn / 2. tote Einfriedung erst ab 1,50 m Höhe Abstand erforderlich. Was stiummt denn nun?
Vielen Dank
ach ja: Baden Württemberg!
Carmine
Abstand zum Nachbarn / Terrasse
BAU-Forum: Balkon und Terrasse
Abstand zum Nachbarn / Terrasse
-
Als allererstes würde
-
Danke ...
gerade der Nachbar hat mich ja darauf hingewiesen " könnte evtl. später mal Probleme haben, das Haus zu verkaufen" > wohnt noch nicht mal drin ... > ich glaube eher, es stört Ihn einfach. Seine noch zu bauende Garage sitzt auf der Grenze, anschließen würde dann meine Terrasse kommen, also in einer Linie.
Frage: im Nachbarschaftsgesetz steht: Abstandsfläche, die in der Tiefe mind. 1,80 m über die Vorderkante und in der breite mind. 0,60 m über die seitenkante hinausreichen muss.
Was beduetet das?
Muss meine Terrasse mind. 1,80 hoch sein?
Oder meint man hier mit "Tiefe" den Abstand zur Grenze des Nachbarn.
Dies würde bedeuten, dass meine Mauerscheiben erst ab 1,80 von der Grenze ab gemessen gesetzt werden dürfen!?
Danke für erneute Infos.
Carmine -
Hallo?
kann mir jemand hierzu noch etwas sagen?
Danke
Carmine -
Vorsicht, es kann Probleme geben
Im Gegensatz zu Garagen können Terrassen an der Grenze Abstandsflächen auslösen.
Es kommt dabei auf die Höhe der Aufschüttung an.
Terrassen auf Stützen oder Gebäuden gelten als Balkone welche immer einen Abstand einhalten müssen.
Abstandsflächen müssen von Bebauung freigehalten werden und erfordern einen Eintrag im Grundbuch und der Nachbar muss zustimmen.
Folglich muss Ihre Terrasse genehmigungsfrei werden sonst geht das nicht denn der Nachbar wird auf seine Garage nicht verzichten.
Ich kann die maximale Höhe der Terrasse erst am Montag nachschauen, evtl. kann das jemand vorher aus BW beantworten.
Ich würde mit der Terrasse aber auf jeden Fall warten bis die Garage steht denn die Fundamente der Garage sind bestimmt tiefer als die der Terrasse.
Gruß -
LBO BW
Nach der Durchsicht der LBOAbk. BW sind Aufschüttungen und Abgrabungen genehmigungspflichtig.
Gleichzeitig wurden Terrassen bei den genehmigungsfreien Vorhaben NICHT gefunden.
Somit brauchen Sie eine Baugenehmigung welche wohl abgelehnt wird.
Sie können nur darauf hoffen, dass gegenseitige Nachbargenehmigungen notwendig sind.
Gruß -
Herr Klaus ...
danke für Ihre Antwort.
Man muss sich folgendes vorstellen:
Eine Linie von li nach re >> das ist die Grenze.
Links sitzt die Garage des NB direkt an der Grenze;
rechts am Ende der Grenze würde unsere Terrasse (natürlich jetzt auf der anderen Seite) direkt an der Grenze liegen.
Hinter der Garage liegt der Garten des Nachbarn, auf diesen wir dann von unserer 1,30 Terrasse einen Einblick hätten > nicht lange, da wir natürlich auf der TE einen Sichtschutz anbringen werden.
Nachbars Grundstück liegt sowieso etwas niedriger; also Ihr Garten und Ihre Terrasse (ebenerdig ) dann auch.
Unsere TE wird, wie schon gesagt, durch Mauerscheiben etwa 1,30 Höhe haben > dass stört Sie wohl.
Wir werden jetzt wohl morgen die Firma beauftragen, 1,70 m von der Grenze fern zu bleiben mit unserer TE > 1,80 m laut Vorschrift geht Aufgrund der Maße der Mauerscheiben nicht > ist es klug, sich das Einverständnis der NB bzgl. dieser Abweichung auch schriftl. geben zu lassen, damit später nicht ...
Oder was haltet Ihr von der ganzen Sache?
Sollte ich das so machen, oder habe ich evtl. doch das "Recht" meine Terrasse wie gedacht auf die Grenze zu setzen?
Die TE wäre dann übrigens statt 4,70 x 5,00 m >> 3,00 x 5,00 m
Carmine -
Laut LBO BW
§ 50 Abs. 1 Anhang Nr. 67 ist eine Aufschüttung bis 3 m Höhe und nicht mehr als 300 m² Fläche verfahrensfrei, d.h. keine Genehmigung erforderlich, oder?
Muss ich noch auf irgendwelche Baufenster achten?
Muss die Terrasse in diesem Fenster liegen?
Danke
Carmine
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