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Isolationspflicht bei angrenzender Garagenwand (Grenzbebauung 1970) und nachträglich (1977) angeschütteten Erdreich
BAU-Forum: Außenwände und Fassaden

Isolationspflicht bei angrenzender Garagenwand (Grenzbebauung 1970) und nachträglich (1977) angeschütteten Erdreich

Meine Frau Regina (A) hat von ihrer am 18.12.2013 verstorbenen Mutter ein Grundstück mit einem darauf stehenden Haus geerbt. Dieses Haus wurde im Jahre 1977 durch einen Anbau erweitert.

Der Nachbar (B) hatte nach meinen Feststellungen bereits im Jahre 1970 direkt an der Grundstücksgrenze eine Garage erbaut, wozu er nach den örtlichen Bauvorschriften wohl auch berechtigt war.

Bei Errichtung des Anbaus meiner Schwiegermutter wurde 1977 das vermutlich dadurch bedingte differierende Bodenniveau zwischen dem höher liegenden Anbau und dem tieferliegenden Garten des Grundstücks der A so ausgeglichen, dass hierzu knapp ein Meter Erdreich zur angrenzenden Garage des B angeschüttet wurde, welches nicht zur Garage, sondern vielmehr von dem Niveau der Terrasse meiner Schwiegermutter entlang der Garage zum Garten hin abfällt.

Der Nachbar B, der seine Garage Aufgrund der in den Jahre eingetretenen Feuchtigkeitsschäden nun sanieren möchte (Das Dach der Garage wurde wegen Undichtigkeit bereits abgetragen, der Putz der zum Grundstück der A angrenzenden Garagenmauer ist direkt unterhalb des Daches bereits teilweise abgefallen), verlangt nun, dass das Erdreich auf dem Grundstück meiner Frau entlang seiner angrenzenden Garagenwand abgetragen, und nach vollständiger Austrocknung der Mauer diese gegen Feuchtigkeit (Bitumenanstrich und Isolationswellplatten) isoliert wird. Nachdem er seine Mauer dann neu verputzt habe, könne A das Erdreich dann wieder anschütten.

Ob und wie weit die Garagenmauer bei deren Errichtung im Jahr 1970 oder während des Hausanbaus der A im Jahre 1977 vor Aufschüttung gegen vom Boden aufsteigende Feuchtigkeit isoliert wurde, entzieht sich unserer Kenntnis.

B zeigte uns die weißen Ausblühungen innerhalb seiner Garage, die "schon eine Ewigkeit bestünden" und teils vom Dach bis zum Boden bestehen. Ich, der ich jedoch kein Fachmann bin, gewann hierbei eher den Eindruck, dass das Dach wohl schon lange undicht gewesen ist, und die Feuchtigkeitsschäden dadurch ursächlich eher von der Undichtigkeit des Daches herrühren. Die geschädigte Garagenwand steht übrigens zu der dem Wetter zugeneigten Seite (Westen).

Wie ist die Rechtlage?

Bestehen Ansprüche des B gegen A wegen den Feuchtigkeitsschäden, da die Garage ja zuerst stand, und erst später aufgeschüttet wurde, für den Fall, dass die Schäden ursächlich tatsächlich vom Boden gekommen sind?

Wie verhält es sich, wenn gegen Feuchtigkeit im Jahre 1977 ordnungsgemäß isoliert worden wäre, was ich bisher noch nicht weiß und evtl. nur nach einer Aufgrabung des Erdreiches feststellbar ist?

Sind die Ansprüche des B gegen A unter Umständen verjährt?

Bundesland: Hessen

  • Name:
  • H.B.
  1. Schuld und Verjährung

    Wenn man gegen eine fremde Wand aufschüttet, muss man diese gegen Feuchtigkeit schützen. Dabei stellt sich die Frage, ob das Aufschütten nicht gleichzeitig mit dem Bau der Garage erfolgte und es sich um einen Baumangel handelt. Dieser Baumangel ist verjährt. Wenn heute ein Baumangel beseitigt werden soll, ist der in der Pflicht, der sein Gebäude schützen will. Sie müssen das Abgraben auf Ihrem Grundstück dulden, alles andere ist Sache des Nachbarn. Wenn der Nachbar Ihnen Schäden zeigt so gibt es eine einfache Antwort: Es sind nicht meine Schäden. Der Eigentümer der Schäden ist auch für die Beseitigung derselben verantwortlich.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  2. Verjährung

    Herzlichen Dank, Herr Kirschner für Ihre schnelle Hilfe. Aufgeschüttet wurde vermutlich nicht gleichzeitig mit dem Bau der Garage im Jahre 1970, sondern erst im Rahmen des Erweiterungsbaus meiner Schwiegermutter im Jahr 1977, deren Rechtsnachfolgerin meine Frau ist. Sollte sich herausstellen, dass meine Schwiegermutter damals vor der Aufschüttung der an das Grundstück grenzenden Garagenwand diese nicht gegen Feuchtigkeit geschützt hat, ist das dann auch ein Baumangel, der nun verjährt ist? Ist dann heute auch der Nachbar B allein für seinen erlittenen Schaden verantwortlich?
    • Name:
    • H.B.
  3. Bauschaden seit wann?

    Offensichtlich bestehen seit langem Mängel an der Garage bezüglich Abdichtungen. Damit ist die Summe der Mängel in der Abdichtung gegen Wasser zu suchen. Dies Mängel bestehen seit Jahrzehnten. Wenn beim Aufschütten gegen die Garagenwand eine Abdichtung versäumt wurde, wäre das eine Mittschuld die verjährt ist. Lassen Sie sich keinen Fortsetzungszusammenhang einreden.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
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