Guten Tag,
ich habe im Frühjahr ein Grundstück in NRW mit (für mich leichter) Hanglage gekauft, um dort einen Bungalow einer großen Fertigbaufirma erstellen zu lassen. Da altengerecht sollte auch auf einen Keller verzichtet werden.
Der Hausanbieter vermittelte einen Architekten, mit dem sie zusammenarbeiten. Dieser meinte auch bei der Grundstücksbesichtigung, dass wegen der Hanglage reichlich aufgefüllt werden muss. Der Gutachter legte die Art der Auffüllung (höchste Ecke 3 m) mit Abböschungen fest. Der Architekt zeichnete die Pläne ohne Abböschung zum Nachbarn (3 m) und sah wohl eine Stützwand an der Hausseite vor.
Der Agent der Hausbaufirma lieferte auch einen Unternehmer, der ein Angebot über 15 m Winkelsteine, Anfüllen, Verdichten und Entwässerungsrohre vorlegte. Die Hausbaufirma, die auch die Bodenplatte macht, hatte eine Stützwand mit 15 m Winkelsteine für den gleichen Betrag angeboten, den die erste Firma für die kompletten Erdarbeiten verlangte.
Die erste Firma begann mit ihren Arbeiten und hat die Winkelsteine an die Grenze gestellt und dann bis zu drei Meter aufgefüllt. Folge ist ein Baustopp. Mittlerweile weiß ich, dass dies per Bauordnung und Rechtsprechung nicht statthaft ist.
Meine Frage: Wer ist verantwortlich und sollte die Kosten für den Teilrückbau tragen?
Ergänzung: Ich hatte dem Bauunternehmer bei der Auftragserteilung schriftlich angewiesen, die geltende Bauordnung einzuhalten.
Vielen Dank!
Baustopp nach Auffüllung bis zur Grenze
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Baustopp nach Auffüllung bis zur Grenze
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Wo war die Stützwand geplant?
Hallo erstmal ein paar Fragen, damit es deutlicher wird:
Ist die Stützwand in den Architektenzeichnungen (Bauvorlagezeichnung) nun an der Grenze gezeichnet oder mit 3 m Abstand gezeichnet?
Welche Höhe der Stützwand über Gelände ist in den Bauvorlagezeichnungen dargestellt?
Weicht die Ausführung und der Standort der Stützwand von den Bauvorlagezeichnungen ab?
Wenn ja, auf wessen Veranlassung?
In welchem Verfahren wurde das BVAbk. eingereicht? Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren oder Genehmigungsfreistellung?
Wer ist der Bauleiter nach Landesbauordnung?
Vorab schon mal der Hinweis, dass eine fachanwaltliche Beratung hier sicher sinnvoll ist, da es ja sicherlich auch um entsprechend hohe Kosten geht, weil möglicherweise Rückbau droht. Die Diskussion hier kann nur erste Einschätzungen liefern. Erste Einschätzung ist, dass die Stützwand weg muss und die Bodenauffüllung so gestaltet werden muss, dass Sie den nachbarschützenden Anforderungen der Bauordnung entspricht. Dem Bauamt und dem Nachbarn gegenüber in der Pflicht sind erstmal Sie als Bauherr, um für einen baurechtskonformen Zustand zu sorgen. Ob Ihnen der Schaden von einem der anderen am Bau Beteiligten ersetzt werden muss, ist die nächste Frage, die möglicherweise gerichtlich geklärt werden muss.
Gruß
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