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VOB Bauvertrag abgeschlossen, Liefertermin nicht einzuhalten
BAU-Forum: Architekt / Architektur

VOB Bauvertrag abgeschlossen, Liefertermin nicht einzuhalten

Hallo Forumsteilnehmer,
wir haben ein Vertragsproblem, Sachverhalt:
Wir haben (leider) einen VOBAbk. Bauvertrag unterschrieben es geht um Lieferung und Einbau von speziellen Innentüren der Marke Moralt Typ Binz Weislacktüren. Der Einbau wurde auf KWAbk. 46/47 vereinbart. Nach sofortiger Bestellung der Türen wurden uns dann eine Lieferzeit von 11 Wochen mitgeteilt. (üblich bei Sondertüren ca. 4-6 Wochen) Es gibt leider in ganz Deutschland keine Lagerhaltung dieser speziellen Türen. Nun will der Auftraggeber von uns die sofortige Vertragskündigung und eine Abstandssumme von 2.000,-- €. Tags darauf legte er uns ein Angebot eines Schreiners vor, der die Türen in Handarbeit in dieser Zeit fertigen würde mit einem Mehrpreis in obiger Höhe ohne Lackierung. (unser Gesamtauftrag inkl. Einbau knapp über 4.000,-- €. Gleichzeitig bestätigte dieser Schreiner mit seinem Angebot ebenfalls die lange Lieferzeit der Moralttüren Binz. Was können wir tun, ist die Vorgehensweise des Auftraggebers überhaupt rechtens?
  • Name:
  • A. Müller
  1. Einen Baurechtsanwalt aufsuchen

    da VOBAbk.-Recht sehr kompliziert ist. Allerdings ist es schon recht seltsam wenn ein Unternehmer mit Ihnen einen Vertrag schließt, in welchen er einen Termin setzt, den er selbst nicht halten kann und dann noch eine Vertragsstrafe von Ihnen verlangt, finden Sie nicht auch?!
  2. andersrum ist es

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Hallo Herr Jähn, in unserem Fall ist der Fragesteller der Auftragnehmer, wenn ich es richtig gelesen habe. Er hat eine Bestellung angenommen, einen Werkvertrag unterzeichnet und darin einen Termin genannt, der wegen langer Lieferzeit des Materials nicht gehalten werden kann. Nach Mitteilung der geänderten Lieferzeit beabsichtigt der Auftraggeber zu kündigen und möchte Schadensersatz.
    An den Fragesteller: Sie haben schlechte Karten, da Sie den Vertrag nicht einhalten (können). Dem Auftraggeber steht eventuell ein Kündigungsrecht zu. Ich würde aber auf keinen Fall selbst kündigen. Dann hat der Auftraggeber mit großer Sicherheit einen Anspruch auf Schadensersatz. Kündigen Sie nicht, hat der AG zwei Möglichkeiten: er kann 1. selbst kündigen und zur Ersatzvornahme schreiten oder er nimmt 2. die längere Frist in Kauf und verlangt Schadensersatz. In beiden Fällen hat er es schwer. Im Fall 1 kann er nicht sicher sein, dass die Kündigung keine freie Kündigung ist, die Schadensersatzansprüche Ihrerseits auslösen würde. Er müsste auch seiner Schadensminderungspflicht genügen, d.h. es könnte für ihn zumutbar sein, selbst die Moralt-Türen zu bestellen und etwas länger zu warten. Im Fall 2 müsste er einen Verzugsschaden genau nachweisen, z.B. Mietausfall o.ä..
    Bleiben Sie deshalb hartnäckig, erklären Sie, den Auftrag erfüllen zu wollen, und zwar innerhalb einer neuen Frist. Dann ist der Auftraggeber in Zugzwang und muss sich gut überlegen was er tut.
  3. Auftraggeber ist Architekt im Auftrag des Bauherrn

    der Auftraggeber ist der Architekt im Auftrag des Bauherrn. Der Architekt hatte ein Vergleichsangebot des o.a. Schreiner eingeholt. Was uns stört, ist dass der Schreiner die gleichen Türen auch nicht früher beschaffen kann, jedoch von Ihm selbst mit dem fast doppelten Preis, Türen änlicher Qualität in seinem Betrieb eigens fertigen würde.
    • Name:
    • A. Müller
  4. Architekt eingeschaltet  -  ein weiterer Vorteil für Sie

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Der Bauherr gilt damit als fachkundig, da er sich eines Fachmanns als Erfüllungsgehilfen bedient. In einem Streitfall, sollte es sich zuspitzen, könnten Sie argumentieren, dass dem Auftraggeber die lange Lieferzeit von Sondertüren hätte bekannt sein müssen. Man könne unterstellen, dass er nur einen "Dummen gesucht" hätte, der einen unmöglichen Termin unterschreibt, um ihn dann auf Schadensersatz in Anspruch nehmen zu können. Dem Architekten könnte man vorhalten, dass er die Türen viel früher hätte bestellen müssen und auch er eine Mitschuld trägt und jetzt eigenes Unvermögen auf den Auftragnehmer abgewälzt werden soll. Die Argumente sind natürlich schwach, könnten in einem Rechtsstreit aber zu einem Mitverschulden des Auftraggebers führen. Mit geschickten Hinweisen auf das Risiko der freien Kündigung mit Schadensersatzansprüchen Ihrerseits und Hinweisen auf ein Mitverschulden sollte es gelingen, die Angelegenheit neutral zu lösen und mit einem blauen Auge davon zu kommen. Das Risiko einer freien Kündigung für den AG können Sie erhöhen, indem Sie anbieten, bis zur endgültigen Lieferung Bautüren oder andere Türen als Ersatz einzubauen, um eventuelle Nutzungsausfälle zu vermeiden. Dann könnte ein Festhalten am Vertrag für ihn zumutbar sein. Eine ganz andere Möglichkeit wäre noch, selbst den Schreiner zu kontaktieren und ihm die Türen als Subunternehmer zu beauftragen, natürlich zu einem geringeren Preis, der noch auszuhandeln wäre.
  5. wenn Sie die Türen sofort nach Erhalt des Auftrages bestellt haben

    dann liegt Ihr Versäumnis darin, dass Sie den Auftrag unterschrieben haben, ohne alle Lieferfristen definitiv geklärt zu haben.
    Dass Lieferzeiten von 12 Wochen für spezielle Türen im Objektbereich durchaus möglich und normal sind, müsste eigentlich auch jeder Architekt wissen,
    wenn man es so sieht, liegt Ihr Versäumnis darin, den Bauherrn nicht aufgeklärt zu haben, dass diese spezielle Tür nicht in der gewünschten Zeit zu erhalten ist.
    Ob Ihr Versäumnis ein ausreichender Grund ist, auf Ihre Kosten diese Türen handwerklich herstellen zu lassen und dem Bauherrn somit Geld zu sparen, ist meines Erachtens durchaus die Frage, ich würd mich so verhalten, wie Herr Stubenrauch es beschrieben hat.
    Vielleicht informieren Sie das Forum, wie es ausgegangen ist.
  6. noch eine andere Sichtweise

    Foto von Josef Feldwisch-Drentrup, Dipl.Ing.

    Inzwischen steht ja fest, dass der Auftraggeber die Spezialtüren von keiner Firma der Welt in dieser kurzen Frist bekommen hätte, was wiederum das Versäumnis des Architekten unterstreicht. Sollen vergleichbare Türen in kurzer Frist beigebracht werden, wäre immer nur der Gang zum Schreiner geblieben. Die Mehrkosten für den Bauherrn wären also unvermeidlich gewesen. Dass er jetzt finanziellen Ausgleich für die Versäumnisse des Architekten dadurch erhalten soll, dass Sie leichtfertig einen unhaltbaren Vertrag unterschrieben haben, ist eigentlich nicht einsichtig.
    Zeigen Sie sich kooperativ und leistungsbereit, bieten Sie schriftlich Ersatztüren an bis zur endgültigen Montage. Das macht dem AG die Kündigung und Schadensersatzforderung sehr schwer. Ich glaube nicht einmal, dass er die Ersatztüren überhaupt will.
  7. Erst mal herzlichen Dank für die tollen Beiträge, jedoch noch als

    Anmerkung hat der Architekt mittlerweile teilweise Kooperation signalisiert. Er würde eine spätere Lieferung der Türblätter akzeptieren, wenn wir die Zargen noch vor dem Parkettleger setzen könnten. Unsere Frage warum vor dem Parkettleger, erwiderte dieser, dass der Pakettleger den Parkett schön an die Zargen angepassen soll und nicht wir unsere Zargen an den Parkett.! Genau das dachten wir in diesem Augenblick auch. Nun haben wir mit Moralttüren (Fa. Pfleiderer) gesprochen um wenigsten die Zargen rechtzeitig zu bekommen und haben nebenbei erfahren, dass der gewisse Architekt sich bereits nach den Lieferzeiten der Moralttüren erkundigt hatte. Wir glauben langsam auch, dass der Architekt wirklich nur einen Dummen gesucht hat, weil er die Lieferzeit längst wusste. Wir werden dennoch versuchen, die Zargen zu bekommen und werden den Ausgang der Sache Ihnen allen natürlich gerne mitteilen. Das war für uns eine Lehre!
    Grüße
    • Name:
    • A. Müller
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