Hallo Forumsteilnehmer,
wir haben ein Vertragsproblem, Sachverhalt:
Wir haben (leider) einen VOBAbk. Bauvertrag unterschrieben es geht um Lieferung und Einbau von speziellen Innentüren der Marke Moralt Typ Binz Weislacktüren. Der Einbau wurde auf KWAbk. 46/47 vereinbart. Nach sofortiger Bestellung der Türen wurden uns dann eine Lieferzeit von 11 Wochen mitgeteilt. (üblich bei Sondertüren ca. 4-6 Wochen) Es gibt leider in ganz Deutschland keine Lagerhaltung dieser speziellen Türen. Nun will der Auftraggeber von uns die sofortige Vertragskündigung und eine Abstandssumme von 2.000,-- €. Tags darauf legte er uns ein Angebot eines Schreiners vor, der die Türen in Handarbeit in dieser Zeit fertigen würde mit einem Mehrpreis in obiger Höhe ohne Lackierung. (unser Gesamtauftrag inkl. Einbau knapp über 4.000,-- €. Gleichzeitig bestätigte dieser Schreiner mit seinem Angebot ebenfalls die lange Lieferzeit der Moralttüren Binz. Was können wir tun, ist die Vorgehensweise des Auftraggebers überhaupt rechtens?
VOB Bauvertrag abgeschlossen, Liefertermin nicht einzuhalten
BAU-Forum: Architekt / Architektur
VOB Bauvertrag abgeschlossen, Liefertermin nicht einzuhalten
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Einen Baurechtsanwalt aufsuchen
da VOBAbk.-Recht sehr kompliziert ist. Allerdings ist es schon recht seltsam wenn ein Unternehmer mit Ihnen einen Vertrag schließt, in welchen er einen Termin setzt, den er selbst nicht halten kann und dann noch eine Vertragsstrafe von Ihnen verlangt, finden Sie nicht auch?! -
andersrum ist es
Hallo Herr Jähn, in unserem Fall ist der Fragesteller der Auftragnehmer, wenn ich es richtig gelesen habe. Er hat eine Bestellung angenommen, einen Werkvertrag unterzeichnet und darin einen Termin genannt, der wegen langer Lieferzeit des Materials nicht gehalten werden kann. Nach Mitteilung der geänderten Lieferzeit beabsichtigt der Auftraggeber zu kündigen und möchte Schadensersatz.
An den Fragesteller: Sie haben schlechte Karten, da Sie den Vertrag nicht einhalten (können). Dem Auftraggeber steht eventuell ein Kündigungsrecht zu. Ich würde aber auf keinen Fall selbst kündigen. Dann hat der Auftraggeber mit großer Sicherheit einen Anspruch auf Schadensersatz. Kündigen Sie nicht, hat der AG zwei Möglichkeiten: er kann 1. selbst kündigen und zur Ersatzvornahme schreiten oder er nimmt 2. die längere Frist in Kauf und verlangt Schadensersatz. In beiden Fällen hat er es schwer. Im Fall 1 kann er nicht sicher sein, dass die Kündigung keine freie Kündigung ist, die Schadensersatzansprüche Ihrerseits auslösen würde. Er müsste auch seiner Schadensminderungspflicht genügen, d.h. es könnte für ihn zumutbar sein, selbst die Moralt-Türen zu bestellen und etwas länger zu warten. Im Fall 2 müsste er einen Verzugsschaden genau nachweisen, z.B. Mietausfall o.ä..
Bleiben Sie deshalb hartnäckig, erklären Sie, den Auftrag erfüllen zu wollen, und zwar innerhalb einer neuen Frist. Dann ist der Auftraggeber in Zugzwang und muss sich gut überlegen was er tut. -
Auftraggeber ist Architekt im Auftrag des Bauherrn
der Auftraggeber ist der Architekt im Auftrag des Bauherrn. Der Architekt hatte ein Vergleichsangebot des o.a. Schreiner eingeholt. Was uns stört, ist dass der Schreiner die gleichen Türen auch nicht früher beschaffen kann, jedoch von Ihm selbst mit dem fast doppelten Preis, Türen änlicher Qualität in seinem Betrieb eigens fertigen würde. -
Architekt eingeschaltet - ein weiterer Vorteil für Sie
Der Bauherr gilt damit als fachkundig, da er sich eines Fachmanns als Erfüllungsgehilfen bedient. In einem Streitfall, sollte es sich zuspitzen, könnten Sie argumentieren, dass dem Auftraggeber die lange Lieferzeit von Sondertüren hätte bekannt sein müssen. Man könne unterstellen, dass er nur einen "Dummen gesucht" hätte, der einen unmöglichen Termin unterschreibt, um ihn dann auf Schadensersatz in Anspruch nehmen zu können. Dem Architekten könnte man vorhalten, dass er die Türen viel früher hätte bestellen müssen und auch er eine Mitschuld trägt und jetzt eigenes Unvermögen auf den Auftragnehmer abgewälzt werden soll. Die Argumente sind natürlich schwach, könnten in einem Rechtsstreit aber zu einem Mitverschulden des Auftraggebers führen. Mit geschickten Hinweisen auf das Risiko der freien Kündigung mit Schadensersatzansprüchen Ihrerseits und Hinweisen auf ein Mitverschulden sollte es gelingen, die Angelegenheit neutral zu lösen und mit einem blauen Auge davon zu kommen. Das Risiko einer freien Kündigung für den AG können Sie erhöhen, indem Sie anbieten, bis zur endgültigen Lieferung Bautüren oder andere Türen als Ersatz einzubauen, um eventuelle Nutzungsausfälle zu vermeiden. Dann könnte ein Festhalten am Vertrag für ihn zumutbar sein. Eine ganz andere Möglichkeit wäre noch, selbst den Schreiner zu kontaktieren und ihm die Türen als Subunternehmer zu beauftragen, natürlich zu einem geringeren Preis, der noch auszuhandeln wäre. -
wenn Sie die Türen sofort nach Erhalt des Auftrages bestellt haben
dann liegt Ihr Versäumnis darin, dass Sie den Auftrag unterschrieben haben, ohne alle Lieferfristen definitiv geklärt zu haben.
Dass Lieferzeiten von 12 Wochen für spezielle Türen im Objektbereich durchaus möglich und normal sind, müsste eigentlich auch jeder Architekt wissen,
wenn man es so sieht, liegt Ihr Versäumnis darin, den Bauherrn nicht aufgeklärt zu haben, dass diese spezielle Tür nicht in der gewünschten Zeit zu erhalten ist.
Ob Ihr Versäumnis ein ausreichender Grund ist, auf Ihre Kosten diese Türen handwerklich herstellen zu lassen und dem Bauherrn somit Geld zu sparen, ist meines Erachtens durchaus die Frage, ich würd mich so verhalten, wie Herr Stubenrauch es beschrieben hat.
Vielleicht informieren Sie das Forum, wie es ausgegangen ist. -
noch eine andere Sichtweise
Inzwischen steht ja fest, dass der Auftraggeber die Spezialtüren von keiner Firma der Welt in dieser kurzen Frist bekommen hätte, was wiederum das Versäumnis des Architekten unterstreicht. Sollen vergleichbare Türen in kurzer Frist beigebracht werden, wäre immer nur der Gang zum Schreiner geblieben. Die Mehrkosten für den Bauherrn wären also unvermeidlich gewesen. Dass er jetzt finanziellen Ausgleich für die Versäumnisse des Architekten dadurch erhalten soll, dass Sie leichtfertig einen unhaltbaren Vertrag unterschrieben haben, ist eigentlich nicht einsichtig.
Zeigen Sie sich kooperativ und leistungsbereit, bieten Sie schriftlich Ersatztüren an bis zur endgültigen Montage. Das macht dem AG die Kündigung und Schadensersatzforderung sehr schwer. Ich glaube nicht einmal, dass er die Ersatztüren überhaupt will. -
Erst mal herzlichen Dank für die tollen Beiträge, jedoch noch als
Anmerkung hat der Architekt mittlerweile teilweise Kooperation signalisiert. Er würde eine spätere Lieferung der Türblätter akzeptieren, wenn wir die Zargen noch vor dem Parkettleger setzen könnten. Unsere Frage warum vor dem Parkettleger, erwiderte dieser, dass der Pakettleger den Parkett schön an die Zargen angepassen soll und nicht wir unsere Zargen an den Parkett.! Genau das dachten wir in diesem Augenblick auch. Nun haben wir mit Moralttüren (Fa. Pfleiderer) gesprochen um wenigsten die Zargen rechtzeitig zu bekommen und haben nebenbei erfahren, dass der gewisse Architekt sich bereits nach den Lieferzeiten der Moralttüren erkundigt hatte. Wir glauben langsam auch, dass der Architekt wirklich nur einen Dummen gesucht hat, weil er die Lieferzeit längst wusste. Wir werden dennoch versuchen, die Zargen zu bekommen und werden den Ausgang der Sache Ihnen allen natürlich gerne mitteilen. Das war für uns eine Lehre!
Grüße
Interne Fundstellen
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- … VOB oder BGB Vertrag …
- … doch noch was vergessen: nach VOBAbk. …
- … doch noch was vergessen: nach VOB …
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- … IMMER 5 Jahre (Davon ausgehend, der TE ist Endverbraucher), weil die VOBAbk. mit ihren 4 Jahren, wie Sie in einem anderen Strang so …
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- … sodenke ich - klar, dass natürlich die VOBAbk. rechtsgültig vereinbart sein muss, damit die vorstehend genannte Behauptung - der vierjährigen Mangelhaftung beim VOB Vertrag- zutreffend ist, andernfalls wäre sie - die VOB- …
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- … Ihnen schon jetzt, Herr Dühlmeyer, dass auch in diesem Fall die VOBAbk. erst gar nicht vereinbart ist. Zwar hat dies der Fragesteller geschrieben …
- … durch einen Architekten oder sonst Jemanden - der sich mit der VOBAbk. auskennt - vertreten? Ist er selbst Kaufmann oder Handwerksmeister und kann …
- … man Ihm Aufgrund dessen unterstellen, dass er die VOBAbk. kennt? , oder wurde die VOB nur in den Vertrag hinein geschrieben und ganz wichtig vom …
- … Sodann er die VOBAbk. alleine vereinbart hat und er auch nicht durch einen Architekten vertreten …
- … oder anders herum gesagt wieder mal ganz einfach, weil dann der VOBAbk. keinerlei Bedeutugn zukommt, dies aber auch nur sodann der Vertrag nach …
- … der Urteilsverkündung stattgefunden hat, die sodann eine Vereinbarung der VOBAbk. mit Verbrauchern würdigt. …
- … Sodann er die alleine vereinbart hat, hätte Ihm der Text der VOB Teil B übergeben werden werden müssen, so wie der Text …
- … der VOBAbk. Teil C auch, dies aber wiederum auch nur in dem Zeitraum bis zu der vorstehend bereits genannten Urteilsverkündung. Alle ATV-en müssen bzw. mussten übergeben werden und das wage ich sehr stark zu bezweifeln, dass dies geschehen ist. …
- … Der Fragesteller selbst hat geschrieben, dass er einen VOB Vertrag hat, gekauft bei einem Generalunternehmer, was keinerlei Bedeutung hinsichtlich …
- … aber wenigstens nachgefragt, welche Vertragsart, woraufhin der Fragsteller geantwortet hatte, nach VOBAbk.. Wobei er dies auch sicher antwortet und das alleine deswegen denn …
- … weil es im Vertrag steht, ohne darüber nachzudenken, dass denn die VOBAbk. ggf. überhaupt nicht vereinbart sein kann, weil er die näheren Umstände …
- … einer rechtsgültigen Vereinbarung der VOBAbk. möglicherweise selbst gar nicht kennt und nur meint, die VOB wäre vereinbart, ohne dies jemals geprüft zu haben, ob dies …
- … Abnahme 11/2008, was wiederum nicht bedeutet, dass nicht vielleicht die VOBAbk. vielleicht doch rechtsgültig vereinbart worden sein kann und dies vielleicht noch …
- … durch die Übergabe der VOBAbk. Teil B und C, weil der Vertrag vielleicht aus 2007 noch stammt ..., haben Sie das auch vergessen darüber nachzudenken, Herr Dühmeyer, darüber nachzudenken, dass auch dies möglich wäre, theoretisch zumindest. …
- … Grundsätzlich, kann ich hier nicht mehr als nur darauf hinweisen, welche Voraussetzungen für eine rechtsgültige Einbeziehung der VOB überhaupt vorliegen müssen und ggf. denn dann noch nachfragen, ob …
- … Bauvertrag wann geschlossen? …
- … War der Bauherr durch sonst wen - der sich mit der VOBAbk. auskennt - vertreten? …
- … Ist der Bauherr selbst derjenige gewesen, der die VOBAbk. im Bauvertrag vereinbart haben wollte und das nachweislich (dann wäre er …
- … Auftragnehmer (als so genannter Verwender) den Vertrag vorgelegt bekommen, wo die VOBAbk. halt eben einfach nur drinnen gestanden hat? …
- … VOBAbk./B in Schriftform vorgelegt bekommen (nur wenn er selbst und ohne …
- … Hat der Bauherr die VOBAbk./C in Schriftform vorgelegt bekommen (nur wenn selbst und ohne Vertretung …
- … Bauvertrag wann? …
- … Ach Herr Dühmeyer, und hinsichtlich der Klatsche meinte ich ja nur, dass Sie doch die entsprechenden Anfragen mal stellen sollten, mehr nicht. Das die Antwort denn dann doch wohl offensichtlich lauten würde, dass es heute Mängelhaftung und nicht mehr Gewährleistung heißt, dürfte doch nun auch mittlerweile Ihnen klar sein und eine dahingehende Antwort, von den entsprechenden Institutionen wäre doch sodann ein Klatsche, da Sie mal wieder falsch gelegen haben, wie so einige andere hier im Forum auch, die ebenfalls die Nachricht dieser Änderung hinsichtlich der Wortwahl in VOBAbk. und BGBAbk. seit 2002 nicht erreicht hat. …
- … Hallo Herr Dühlmeyer, hinsichtlich meines Vortrages zur wirksamen Einbeziehung der VOBAbk./B! …
- … Auch er bezieht Stellung zu der rechtsgültiogen Einbeziehung der VOBAbk./B und sieht dies offenbar ähnlich wie ich. …
- … Ob ein VOBAbk.A- oder BGBAbk.-Vertrag vorliegt, ist nicht wichtig, denn der § 650 …
- … gilt in beiden Bereichen. Falls Sie bei Vertragsschluss den Text der VOBAbk./B nicht ausgehändigt erhielten, ist für Sie als Verbraucher die VOB …
- … habe - nämlich das bestimmte BGBAbk.-§§ die VOBAbk. quasi überschreiben . …
- … Der zweite Satz sagt auch nicht aus, dass mit Endverbrauchern keine VOB-Verträge geschlossen werden können, sondern nur etwas zu den Voraussetzungen …
- … im vorliegenden Fall hatte ich die Frage, ob denn dann VOBAbk./B Verträge vereinbart werden können zeitlich begrenzt. Mir ging es - …
- … die Zeit bevor dieses Urteil von 2008 heraus gekommen ist, dass VOBAbk./B Verträge mit Verbrauchern nicht mehr vereinbart werden können. Dies deswegen, …
- … Fällen, wo es darauf ankommt, was denn dann nun - ob VOBAbk. oder ob BGBAbk.- vereinbart worden ist. Hier in dem Fall mit …
- … große Rolle spielen, lediglich habe ich unterstellt, dass es bei einem VOBAbk. Vertrag und einem damit einhergehenden Regelverstoß, denn dann halt eben einfacher …
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- … können Sie natürlich auch mit einem Verbraucher immer noch jederzeit einen VOBAbk. Vertrag, allerdings unterliegt dieser dann der AGB Kontrolle, was zur Folge …
- … Unter der von mir unterstellten Rechtsgültigkeit verstehe ich auch, dass die VOBAbk. und deren Einbeziehung in einen Vertrag nicht der AGB Kontrolle unterliegen …
- … von Herrn Wortmann und der zeitlichen Begrenzung für die Vereinbarung der VOBAbk. in Bauverträgen mit Verbrauchern das Thema, auf welches Sie Antworten müssten, …
- BAU-Forum - Installation: Elektro, Gas, Wasser, Fernwärme etc. - Benötigen Einschätzung zur gesamten E-Installation
- BAU-Forum - Neubau - VOB
- … VOBAbk. …
- … VOB …
- … VOBAbk. kann man seit 2008 mit Verbrauchern nicht mehr vereinbaren! …
- … .akbw.de/fileadmin/download/dokumenten_datenbank/AKBW_Merkblaetter/Planung_und_Berufspraxis/VOBAbk.-Vertraege_201010.pdf …
- … ist die VOB überhaupt vereinbart? …
- … Es gelten die Bestimmungen der VOBAbk. (Teil B par 10,12, 13). …
- … dem Zusatz der Gewährleistung nach BGBAbk. hat er m.W.n. die VOBAbk. endgütlig ausgehebelt. …
- … mir würde sich die Frage stellen, ob Sie Verbraucher sind. Sodann Sie nicht beruflich z.B. Kaufmann oder Jurist sind bzw. dem Personenkreis und der Berufsgruppe zuzurechnen sind, die sich mit der VOB auskennen und inhaltlich sowie im Umgang mit derer kundig sind, …
- … kann man mit Ihnen die VOBAbk. überhaupt nicht vereinbaren. Oder anders gesagt, vereinbaren schon, allerdings nicht rechtsgültig. …
- … Natürlich kann die VOB auch mit Privat weiterhin rechtsgültig vereinbart werden. Allerdings ist die …
- … VOBAbk. nicht mehr privilegiert, sodass die einzelnen VOB Regelungen der Inhaltskontrolle nach …
- … Natürlich gilt wie bisher, dass VOBAbk. (auch mit o.a. Einschränkung) generell nur als wirksam vereinbart gilt, wenn …
- … der Text der VOBAbk. dem Bauherren nachweislich ausgehändigt wurde. …
- … Der einfache Hinweis es gilt VOB o.ä. reicht da nicht aus. …
- … Außerdem muss die VOB/B …
- … Wenn wie hier nur vereinbart ist Für Haftung/Abnahme/Gewährleistung gilt VOBAbk. dürfte die VOB/B als nicht vereinbart gelten. …
- … Es bleibt dabei, mit einem nur Verbraucher, kann die VOBAbk. nichts rechtswirksam vereinbart werden. …
- … Meine Aussage bezieht sich darauf, dass - sodann die VOB als Vertragsgrundlage gemacht wurde - die VOB und deren Klauseln …
- … Mittlerweile gibt es ebenfalls schon Urteile zu den Klauseln der VOBAbk. die den nichtsahnenden Verbraucher über das normale Maß hinaus benachteiligen. …
- … SIE ihren Anwalt Herr PETERS. DIE Vob KANN als GANZES MIT einem VERBRAUCHER NICHT mehr vereinbart werden (JEDENFALLS NICHT SO, DAS ALLE KLAUSELN Gültigkeit HÄTTEN ODE BEHALTEN würden/geht NICHT), EGAL ob SIE diese ÜBERGEBEN ODER NICHT! …
- … Ergänzend: Die VOBAbk. als Vertragsgrundlage zu vereinbaren erfolgt, in dem die VOB/B …
- … vereinbart wird. Die VOBAbk./B verweist jedoch auf VOB/C. Auch aus diesem Grund ist es nicht mehr möglich die VOB zu vereinbaren, weil eben gerade die VOB/C wiederum sodann …
- … dies (auf Seite 130, Randnummer 13) so. So auch Beck'scher VOBAbk. Kommentar, Teil C, Motzke Syst IVA Rn 105 und Vogel Syst …
- … Syst VII Rn 17; Kapellmann/Schiffers, Vergütung, Nachträge und Behinderungsfolgen beim Bauvertrag Bd 1,4. Auflage Rn 146: Grauvogel, Jahrbuch Baurecht 1998 S. 315,331. …
- … Rainer Franz/Klaus Englert, VOBAbk./C Kommentar, Seite 10,2. Abschnitt. …
- … Diese Debatte darüber - ob die VOBAbk. mit Verbrauchern noch vereinbart werden kann - ist auch schon des …
- … VOBAbk./B ist nicht mehr privilegiert, die einzelnen Paragr. Unterliegen der Inhaltskontrolle und können unwirksam sein. Werden dann durch die Regelungen des BGBAbk. ersetzt. …
- … Nach wie vor können aber VOB Verträge geschlossen werden und sind nicht von vornherein unwirksam. …
- … Die VOBAbk. unterliegt nun einmal der Inhaltskontrolle und mittlerweile ist rechtlich klar und …
- … In Kenntnis dessen ist es denn dann so, dass Sie die VOBAbk. vereinbaren - und vorausgesetzt Sie sind in Kenntnis dessen, dass es …
- … Und noch einmal Herr Peters, man kann die VOBAbk. nicht vereinbaren und alle §§ haben uneingeschränkte Gültigkeit. Geht nicht. Dabei …
- … Dies gilt auch für den Teil dessen, was ich hinsichtlich der VOBAbk./C geschrieben habe. …
- … Die VOB/B - ohne Teil C - …
- … bereits in meinem Eingangsbeitrag geschrieben und beschrieben hatte, dass Sie die VOBAbk. mit einem Verbraucher nicht mehr rechtsgültig vereinbaren können, meine ich natürlich, …
- … Ihre Aussage VOBAbk. Verträge kann man seit 2008 mit Privat nicht vereinbaren trifft nicht …
- … auch ich oder auch sonst wer, kann mit einem Verbraucher die VOBAbk. nicht mehr vereinbaren. Natürlich auch hier nur wiederum mit dem Zusatz, …
- … Eine VOBAbk. die Sie mit einem einfachen Verbraucher vereinbaren, hat keine Gültigkeit. Eine …
- … VOBAbk./B besteht aus einer bestimmten Anzahl an §§ und wenn nur …
- … ein einziger heraus fliegt, dann ist nun halt einmal die VOBAbk. halt eben nicht vereinbart. …
- … -://www.aknw.de/fileadmin/user_upload/Praxishinweise/ph_einbeziehung-vob_10-01.pdf …
- … Die VOB kann, wenn auch …
- … auch und die damit zu unterstellende Kaufmannseigenschaft im Umgang mit der VOBAbk. vorhanden ist, dann geht es natürlich. Auch dann geht es, wenn …
- … der Verbraucher der Verwender der VOBAbk. ist. …
- … Dennoch würde ich den Jenigen sehr gerne sehen, der das schafft, einen Verbraucher vollumfänglich im Umgang mit der VOB fit zu machen. Wie viele Wochen wollen Sie denn mit …
- … Rechtsbeistand etc. kann ein Aufklären des Nichtfachkundigen im Umgang mit der VOBAbk. wohl kaum erfolgreich erfolgen. …
- … Dies sodann sicher auch in 6 Tagen, wenn denn dann die VOBAbk. rechtsgültig vereinbart worden ist, was ich allerdings zu bezweifeln vermag, wenn …
- … und Ihm die Kenntnis im Umgsang und mit der Anwendung der VOBAbk. unterstellt werden kann. …
- … geschriebene galt bis zum BGH Urteil aus 2008 nicht für die VOBAbk./B. Auch diese sind/waren AGB's, die jedoch - sofern …
- … VOBAbk./B als Ganzes vereinbart war-, nicht der Inhaltskontrolle Unterlagen. …
- … Urteil aus 2008 kann die VOBAbk./B weiterhin auch mit Privat als AGB vereinbart werden, die Bestimmungen unterliegen jedoch der Inhaltskotrolle/den Folgen wie unter 1) beschrieben. …
- … 4.) Die VOB/B behält die Privilegierung jedoch, sofern diese zwischen fachkundigen Unternehmern …
- … falsch, wie die Ihre Meinung, dass, wenn einzelne Bestimmungen der vereinbarten VOBAbk./B wg. Inhaltskontrolle ungültig werden, die VOB/B als Ganzes nicht …
- … - worüber es mittlerweile schon urteile gibt, dass bestimmte Klauseln der VOBAbk. mit Verbrauchern vereinbart keine Gültigkeit haben oder mehr haben können - …
- … geschriebene galt bis zum BGH Urteil aus 2008 nicht für die VOBAbk.A/B. Auch diese sind/waren AGB's, die jedoch - sofern …
- … VOBAbk./B als Ganzes vereinbart war-, nicht der Inhaltskontrolle Unterlagen. …
- … 3.) Seit Urteil aus 2008 kann die VOBAbk./B weiterhin auch mit Privat als AGB vereinbart werden, die Bestimmungen …
- … Recht habe und Sie oder auch ich oder sonst wer die VOBAbk. mit Verbraucher nicht mehr - und die Betonung lag auf rechtsgültig …
- … nichts anderes habe ich geschrieben. Es ist nicht mehr möglich die VOBAbk. mit einem nur Verbraucher zu vereinbaren, ohne dass sich an den …
- … Nebenbei bemerkt, auch ich würde lieber die VOBAbk. vereinbaren. Natürlich nur rechtsgültig - und ohne spätere Änderungen durch ein …
- … 4.) Die VOBAbk./B behält die Privilegierung jedoch, sofern diese zwischen fachkundigen Unternehmern vereinbart …
- … falsch, wie die Ihre Meinung, dass, wenn einzelne Bestimmungen der vereinbarten VOBAbk./B wg. Inhaltskontrolle ungültig werden, die VOB/B als Ganzes nicht …
- … Stimmt nicht Herr Peters. Die VOBAbk. besteht nun einmal aus 18 §§. Und wenn Sie nur einen derer heraus nehmen ist die VOB in der Urform nicht mehr vereinbart. Auch dann wenn dies …
- … bei Gericht passiert, das einer der §§ heraus genommen wird. Die VOBAbk. ist ja dann als ganzes nicht mehr Gültig, weil einer der …
- … worden ist. Sie können dann nämlich nicht mehr behaupten, dass die VOBAbk. als Vertragsgrundlage als vereinbart gilt, sondern höchsten noch behaupten, dass Teile …
- … der VOBAbk. als Vertragsgrundlage als vereinbart gelten, sodann einer der §§ heraus genommen oder auch nur ersetzt worden ist. Insodern ist die VOB als ganzes denn dann auch nicht mehr vereinbart Herr Peters, …
- … falsch sodann ein §§ heraus genommen worden ist, weil dann die VOBAbk. nicht mehr in Gänze und ausnahmslos, sondern nur teilweise noch vereinbart …
- … Beitrag Nr. 10 vom 16.8. : ..., , , gilt die VOBAbk. als nicht vereinbart. …
- … Doch, die ist richtig, vorausgesetzt, die VOBAbk. wäre rechtsgülltig vereinbart. Und nur zur Klarstellung, nicht so vereinbart dass …
- … Fragesteller war nämlich mit seiner Angabe bei den Regelungen entsprechend einem VOBAbk. Vertrag. …
- … Herr Ibold, vereinbart war die VOBAbk. und so lange hier nichts anderes vom Fragesteller eingestellt wird, wird …
- … bekannt ist und was man weiß und das ist die Vertragsgrundlage VOBAbk.. Auf die Nebenerscheinungen, wie Ungültigkeit einzelner §§ und in welchen Fällen …
- … doch nun hier auch schon wieder ausreichend hingewiesen. Und nach der VOBAbk. gibt es in Untätigkeit keine Verpflichtung zur Abnahme. Schauen Sie in …
- … keine Pauschalisierung Herr Ibold. Es war nur der Hinweis, dass die VOBAbk. mitunter als nicht vereinbart gilt. Wenn ich mich hier vielleicht missverständlich …
- … ist, weil ich schon im ersten Beitrag auf die Rechtsgültigkeit der VOBAbk. Vereinbarung hingewiesen hatte, dann sorry dafür. Wenn ich schreibe rechtsgültig, dann …
- … Es gelten die Bestimmungen der VOBAbk.A (Teil B par 10,12, 13). Gewährleistung nach BGBAbk. …
- … hier noch einmal der Fragesteller gefordert uns zu beantworten ob die VOBAbk. in Gänze vereinbart worden ist. …
- … zum Thema Mängelhaftung (Gewährleistung) wohl richtig ist und damit ohnehin die VOBAbk. (natürlich Herr Peters, zumindest teilweise ist hier gemeint und ggf. auch …
- … ausgetragen werden würde, sodass sich die Frage nach der Vereinbarung der VOBAbk. als ganzes ohnehin nicht mehr stellt. …
- … Abnahme § 12 der VOBAbk. (besagt) …
- … Die VOBAbk. gilt dann nicht mehr als vereinbart. …
- … die bestehen bleibenden Restteile der VOBAbk., nämlich die an denen nichts geändert und/oder ersetzt wird, haben dann ggf. noch Gültigkeit. …
- … In dem Fall, wo nur einer der §§ weg fällt oder auch nur schon ersetzt wird, können Sie nicht mehr behaupten, dass die VOB vereinbart ist oder sei, weil es ja nach der Änderung …
- … Sie können dann allenfalls höchstens nur noch behaupten, dass die VOBAbk. teilweise vereinbart ist, keinesfalls aber die VOB, und etwas anderes …
- … wenn Sie nach dem Wegfall oder dem Ersetzen von §§ der VOBAbk. nicht mehr einfach nur behaupten können, dass die VOB vereinbart sei, …
- … der verbleibt und nicht geändert oder ersetzt wird - mit der VOBAbk. (die 18 §§ aus der die VOB besteht) nichts mehr zu …
- … Sie nun zumindest teilweise durch die ersetzten anders lauten). Fazit, die VOBAbk. ist somit nicht mehr (unverändert) vereinbart Herr Peters. …
- BAU-Forum - Neubau - Kündigung Bauvertrag nach VOB w. Insolvenz / Abtretung Mängelbeseitigungsansprüche
- … Kündigung Bauvertrag nach VOBAbk. w. Insolvenz / Abtretung Mängelbeseitigungsansprüche …
- … Nach der Bekanntgabe der Insolvenz haben wir den Bauvertrag gekündigt unter Hinweis auf VOB (Kündigungsrecht bei Insolvenzanmeldung). Gleichzeitig haben …
- … -://www.ing-stoeckel.de/baurecht/VOBAbk._Teil_B.html …
- BAU-Forum - Neubau - Einbehalt bei Bauvertrag nach VOB nicht zulässig?
- … Einbehalt bei Bauvertrag nach VOBAbk. nicht zulässig? …
- … wir haben einen Bauvertrag nach VOB mit festgelegter Abschlagszahlung nach Leistungserbringung für ein Einfamilienhaus …
- … Sind wir im unrecht und ein Einbehalt ist wirklich bei einem VOBAbk.-Vertrag unzulässig? Was haben wir dann für Möglichkeiten, um die Nachbesserung …
- … Mal die VOBAbk./B …
- BAU-Forum - Neubau - Bordstein durch Sub beschädigt! Wer haftet für den Schaden?
- … (stimmt nicht, waren wesentlich früher am Werk, Zeugen vorhanden) und im Bauvertrag stehe, das Grundstück müsse mit Laster bis 20 T befahrbar sein …
- … §§ BGBAbk. berufen, dürfte dies dann dem (m.E. ohnehin unwirksam geschlossene) VOBAbk./B-Vertrag ja nicht entgegenstehen. Oder? …
- … eine Vertragsleistung nach dem Bauvertrag handelt, sondern der Bodenaustausch Aufgrund von massiver Verunreinigung mit Beton u.a. durch den Bauträger erfolgte. …
- … VOBAbk./B ist, das wird vielfach übersehen, kein Gesetz und keine …
- … § 10 VOBAbk./B …
- … VOBAbk. Teil B. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DINAbk. 1961 - Ausgabe Mai 1998 …
- … In den neueren VOB/B sowie auch in den älteren Ausgaben (glaube ich) ist …
- … Sie schreiben, dass die VOBAbk. vereinbart ist. Da Sie die VOB/B aber offensichtlich nicht vorliegen haben (sonst hätten Sie wohl …
- … -://www.ing-stoeckel.de/vob.html …
- … -://www.ing-stoeckel.de/bund/vob2002.pdf …
- … /vob2000.pdf …
- … Dass der VOBAbk./B-Vertrag nicht wirksam vereinbart worden sein kann, ist mir bekannt. Es …
- … Vertragsanlage, den wir aber nicht unterschrieben haben, auch wurde uns keine VOBAbk. ausgehändigt. Aber bislang haben wir diesen Trumpf nicht ausgespielt und Frage …
- BAU-Forum - Neubau - Was ist ein Werktag laut VOB?
- … Was ist ein Werktag laut VOBAbk.? …
- … Hallo zusammen, in meinem VOB-Vertrag ist eine Zahlung innerhalb 18 Werktagen bis zum DD. …
- … ... So weit so gut. Aber was ist ein Werktag nach VOBAbk.? Ich denke auch der Samstag? Wie ist es mir Feiertagen wie …
- … Karfreitag, Ostermontag? Habe leider die VOBAbk. nicht greifbar. Vielen Dank für die Antworten. …
- … Hier steht die VOB! …
- … -://www.vobnetz.de/htm/home/home4_abs1.htm …
- … -://www.vobnetz.de/htm/vob2000_text/text_teilB_4.htm …
- … Werktage nach VOBAbk./B …
- … Die 18 Werktage nach VOB/B sind für Abschlagszahlungen in …
- … Für die Schlusszahlung gelten nach VOBAbk./B andere Fälligkeitsregelungen. …
- … oder? Und dann immer dieses hin und her zwischen BGBAbk. Werkvertragsrecht VOBAbk. und selbstgemacht und wer weiß was es da noch alles gibt. …
- … hätte jeder der hier anwesenden Handwerker beantworten können? Wo doch die VOBAbk.-Formulierung Werktag zum üblichen Geschäftsvorgang gehört. Oder bin ich der einzige, …
- … der mit seinen Handwerkern / Baufirmen einen VOBAbk.-Vertrag geschlossen hat? …
- … Aus meiner Erfahrung heraus sind die Kenntnisse eine durchschnittlichen Handwerkers auf dem Gebiet des Bauvertragsrechts kaum einzuschätzen. Es gibt Handwerker, die sich mit Bauvertrag …
- BAU-Forum - Sonstige Themen - Rücktritt vom Bauvertrag?
- … Rücktritt vom Bauvertrag? …
- … welche Leistungen sind von der Firma denn schon erbracht worden (Bauantrag) und ist der Vertrag nach VOBAbk. abgeschlossen. …
- … Werkvertrag lehnt sich in allen nicht explizit aufgführten Punkten an den VOBAbk. Teil B an, enthällt allerdings auch einen eigenen Teil in dem …
- … Haben Sie schon Zahlungen geleistet? Achten Sie ob die VOBAbk. auch …
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