ich benötige etwas Hilfestellung bei folgendem Sachverhalt: Zu meinem Neubauvorhaben (freistehendes Einfamilienhaus) innerhalb eines Bebauungsplan-Gebietes in S-H liegt mir bereits die Genehmigungsfreistellung nach Paragr. 68 LBOAbk. vor. Nun erwäge ich, das Gebäude - abweichend von den eingereichten Bauvorlagen - ein wenig zu drehen, ca. 20 Grad.
Sämtliche andere Parameter der Bauvorlagen verändern sich nicht, ich bliebe natürlich auch weiterhin innerhalb des Baufensters und auch alle sonstigen Auflagen des B-Plans werden weiterhin eingehalten.
Frage: Stellt die leichte Drehung des Grundrisses nun eine so wesentliche Änderung dar, dass ich ein kompl. neues Verfahren anschieben muss? Oder reicht es aus, wenn diese - aus meiner Sicht unwesentliche Änderung - später mit der Kataster-Einmessung dokumentiert wird?
Im Prinzip müsste lediglich der Lageplan in den Unterlagen getauscht werden - sonst gar nichts.
Besten Dank vorab für ein paar Tipps in dieser Sache!
VG