... nach Planeinreichung
folgender Fall zur Einschätzung:
2003 verstarb Opa. zur Auseinandersetzung der erbengemeinschaft (Vater und Tante) erwarb der enkel 2005 Opas Häuschen und ca. 600 m² Grund in mittlerer, bayerischer dorflage an der damaligen hauptverkehrsstraße (z.Z. mehr oder weniger Sackgasse achdem eine Umgehung gebaut wurde). das eine nachbarGrundstück gehört schon dem enkel und ist mit einem 2-stöckigen Gebäude von 1969 bebaut. das andere Grundstück ist mit einer wohnanlage von 8 MFHs bebaut. 2005 erstellte ein Architekt ein gutachten für dieses Grundstück. da es für das diesen dorfbereich keinen Bebauungsplan gab sagte der Architekt zu, dass ich auf diesem Grundstück ein 6-fh bauen könne (Stichwort: umliegende Bebauung als Maßstab).
Anfang 2009 bei der Planung stellte sich die Gemeinde quer, obwohl kein Bebauungsplan vorlag und die umliegende Bebauung eingehalten wurde. zur Bauvoranfrage wurden die auflagen gemacht, die giebelhöhe zu reduzieren und die grundflächenzahl von 0,6 einzuhalten. im Gespräch mit dem Bürgermeister wurde der kompromiß gefunden, die giebelhöhe auf 12 m (wie nachbarwohnanlage) zu reduzieren und die grundflächenzahl unter einbezug des im gleichen Eigentum stehenden nachbragrundstücks (Zusammenlegung der Grundstücke) zu berechnen (Ergebnis 0,4).
kurz nach diesem Gespräch mit dem Bürgermeister (Eltern waren als zeugen dabei) erließ die Gemeinde eine Veränderungssperre und schrieb eine Bebauungsplanerstellung aus. diese umfasste die beiden Grundstücke des enkels sowie einen aufgelassenen Bauernhof und in der nachbarstraße das schulgebäude, den feststadel und das Gelände einer ehemaligen, zztl. abgerissenen gaststätte.
Ende Juni 2011 steht nun ein neuer Bebauungsplan, der nur noch eine grundflächenzahl von 0,4 zulässt, die Firsthöhe ist nunmehr auf nur 9,5 m festgesetzt. weiter sind noch viele Details zu max. dachgaubengröße, Dachgestaltung, weite grenzabstände, etc. festgesetzt.
bei Erstellung des Bebauungsplans wurde der enkel zur Stellungnahme gebeten. sein Standpunkt ist der, dass durch die neuen vorgaben in seine eigentumsrechten massiv eingegriffen wird. da das Grundstück mit einem Objekt zur Vermietung bebaut werden sollte, trifft nicht nur der Zeitverzug von 2,5 Jahren, sondern auch die geringere Bebauungsdichte. - auf dieser rechtsgrundlage hätte er 2005 nicht gekauft.
wie kann er sich gegen diese farse von Bebauungsplan wehren? es spricht ja für sich, dass der plan nicht für ein quartal aufgestellt wurde, sondern für eine halbe (!) straßenseite zzgl. öffentlicher Grundstücke. - außen vor blieben die großen ehemaligen Bauernhöfe im geviert, wo in Zukunft munter weiter wohnanlagen erstellt werden können.
was ist ihre Meinung?
Wertminderung durch nachträgliche Bebauungsplanerstellung+Schadensersatz w/Veränderungssperre
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Wertminderung durch nachträgliche Bebauungsplanerstellung+Schadensersatz w/Veränderungssperre
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Die Obrigkeit hat zurückgeschlagen
Bayern, Erbstreitigkeiten, feilschen um maximale Bebauung, Gespräche mit dem Bürgermeister (Aushorchen) und dann ein Bebauungsplan nach dem Bauantrag.
Klingt nach falscher Religion und falschem Parteibuch.
Beziehungen schaden nur dem der sie nicht hat!
Es ist das Recht von Gemeinden, die Bebauung durch Bebauungspläne zu regeln.
Die Bebauung mit der Firsthöhe und der GFZAbk. zu regeln ist üblich und verhindert kasernenartige Gebäude bzw. Wohnblocks.
Dauert halt ein bisschen länger um reich zu werden.
Statt Erbstreitigkeiten zu fröhnen hätten Sie halt schneller bauen sollen.
Wertminderung wofür?
Wurde im Kaufvertrag eine maximale Bebauung nach Ihrer Auslegung der Gesetze vereinbart oder wurde nur Bauland gekauft?
Am Tag der Baugenehmigung muss diese der Gesetzeslage entsprechen, somit werden Sie den Bauantrag wohl oder übel anpassen müssen.
Gruß
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