Hallo Bau Forum,
wir wollen unser Einfamilienhaus (1969) modernisieren und aufstocken.
Es soll eine Gaube geben. Diese Gaube ragt mit der Abstandsfläche über die Grenze, ca. 60 cm.
Mein Nachbar (Einfamilienhaus) ist einverstanden. Fragt allerdings:
"Was, wenn ich eine Gaube errichten möchte: Darf ich das? "
"Darf ich ein Carport oder einen Schuppen in dem Bereich der Baulast bauen oder muss das frei bleiben? "
Bauamt und Vermessungsingenieur haben unterschiedliche Aussagen.
Kann mir hier jemand sachkundige Information geben?
Ganz herzlichen Dank.
Markus Tegler
Eintrag Abstandsflächenbaulast im Nachbargrundstück: Was darf Nachbar jetzt noch?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Eintrag Abstandsflächenbaulast im Nachbargrundstück: Was darf Nachbar jetzt noch?
-
Das
kommt evtl. auf das Bundesland an. In manchen ist es möglich in anderen wiederum nicht! -
Für NRW
Für NRW behaupte ich mal, dass die Abstandsflächenbaulastfläche mit Gebäuden, welche selbst keine Abstandflächen auslösen (das sind Carports, Garagen und Abstellräume im gemäß Bauordnung als Grenzbebauung zulässigen Rahmen) überbaut werden dürfen. Soviel gibt zumindest ein Dienstbesprechungsprotokoll her. -
und zur Gaube ...
Da kommt es auf den Abstand der Nachbarhauses zur Grenze an.
Die Abstandsflächen des Nachbarhauses dürfen nicht in die Baulastfläche ragen.
Wenn das Nachbarhaus weit genug von der Grenze weg steht, wird das kein Problem. Wenn der Abstand aber z.B. nur 4,00 m ist, kann es eng werden. Anstatt 4,00 m Abstandfläche stehen dann für die Gaube nur 3,40 m Abstandfläche zur Verfügung. Die Abstandfläche hängt aber von der Höhe und Art der Gaube ab, von der Anwendbarkeit des Schmalseitenprivilegs etc. Eine Antwort darauf kann man erst geben, wenn der Nachbar weiß, was für eine Gaube er ggf. mal bauen will. Dann kann man die Abstandfläche fiktiv berechnen und schauen, ob es noch passt. -
Nachtrag
Hallo zusammen,
besten Dank für die schnellen Antworten.
Es handelt sich um das Bundesland NRW. Ostwestfalen ganz genau.
Unser Haus steht 3 m von der Grenze entfernt.
Der Abstand zwischen den Häusern liegt bei 9,5 m.
Das Nachbarhaus müsste ja dann 5,5 m Abstand zur Grenze haben.
Ich hatte etwas vom Faktor 0,4 gelesen.
5,5 m / 0,4 = 13,75 m. Könnte die Gaube bzw. die Spitze des Nachbarhauses jetzt max. 13,75 m betragen? Kann man so als grobe Rechnung vorgehen?
Viele Grüße,
Markus Tegler -
Ostwestfalenlippe
Wenn das Nachbarhaus 5,50 m zur Grenze steht, dann hat der Nachbar 4,90 m Platz für seine Abstandflächen. Die 60 cm Baulast sind ja von den 5,50 m abzuziehen.
Die Berechnung der Abstandfläche, bzw. umgekehrt die Berechnung der zulässigen Höhe bei vorgegebener Abstandfläche ist nicht ganz so einfach.
0,4 H gilt gegenüber öffentl. Flächen
0,8 H ist die Regel.
Wenn das "Schmalseitenprivileg" angewendet werden darf, sind es wieder 0,4 H. Sie sehen, das Thema ist komplex.
Pauschal lässt sich also nicht sagen, ob Ihr Nachbar durch die Baulast in seiner Planungsflexibilität in Bezug auf die Gaube beeinträchtigt wird. Um hier eine Aussage treffen zu können, muss man die Abstandflächen des Nachbarn berechnen und ermitteln, wie diese sich beim aufsetzen einer Gaube verändern. Fragen Sie den Planer Ihrer Gaube, ob er diese Berechnungen ausführen kann und eine kleine Skizze dazu erstellt. Viel Aufwand kann es nicht sein. -
Klasse
Besten Dank für den Input!
M. Tegler
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