Holzschuppen/ Carport an Grenze in NRW?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Holzschuppen/ Carport an Grenze in NRW?
ich wollte mir einen Holzschuppen für Brennholz bauen und für Gartengeräte. In NRW Schophoven. Dazu dachte ich mir einen Carport als Grundgestell zu nehmen. 5 m mal 3 m, den ersten Teil (2,5 m x3 m) mit Brettern im Abstand von3 cm verkleiden, damit das Holz trocknen kann, den zweiten Teil außen Stulpverschalung, dazwischen dämmen und innen OSBAbk..
Der Carport wurde mit dieser einfachen Genehmigung von der Gemeinde erlaubt.
Scheinbar gefiel es jemanden nicht (kannman den rausbekommen?) und der Kreis sprich Bauamt war da und sagte nun das Ding ist zu hoch (da der Nachbar 0,85 m tiefer liegt, und ich habe wie es alle üblich ist Straßenniveau angenommen) 2,9 m + den Versatz zum Nachbarn. Ich hätte angeschüttet, der Hinweis das ich sonst ja von der Straße runter fahren müsste und das Wasser darin wäre interessiert nicht.
Im Gespräch wurde auch gesagt das ein Holzschuppen eine Fremdartige Nutzung wäre.
Meine Frage:
Darf man keinen Holzschuppen/ Abstellraum von 3x5 m Dachfläche an die Grenze bauen? Die Länge von gesamt 15 m habe ich nicht (9 m Garage, 5 m Carport).
Muss ich das niedrigere Niveau des Nachbarn annehmen?
Dann darf ich ja auch keinen Sichschutz machen (außer 1 mhöhe)?
Danke im Voraus
leider habe ich von Gemeinde und Bauamt verschiedene Antworten und im Baugebiet auch andere Ausführungen, daher versuche ich mal hier schlau zu werden ;o)
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Holzlagerung nein
Hallo,
es gibt Hinweise zur Auslegung der Bauordnung NRW, aus denen ich Ihnen einen Auszug hier reinkopiere:- 11.1.2 Abstellräume
Abstellräume sind in Gebäuden nach Absatz 11 nunmehr ohne Beschränkung ihrer Größe zulässig. Ein Abstellraum ist ein Raum, der zur Unterbringung von Gegenständen bestimmt ist, die der Nutzung des Grundstücks dienen (Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.6.1993 - 7 B 1258/93, n.v.). Heizöllagerräume oder Lagerräume für Festbrennstoffe sind keine Abstellräume i.S. von Absatz 11 (Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.1996 - 10 A 4174/92, BRS 58 Nr. 108).
Die mittlere Wandhöhe Ihres Grenzgebäudes darf max. 3,00 m über dem Gelände an der Grenze betragen. Wenn Sie auf Ihrem Grundstück einen Stützmauer oder eine Anschüttung haben, verändert das nicht das Gelände an der Grenze.
Gruß
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