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Vorhabenbezogene Änderung eines Bebauungsplanes zu meinem Nachteil / Bin völlig entnervt!
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Vorhabenbezogene Änderung eines Bebauungsplanes zu meinem Nachteil / Bin völlig entnervt!

Hallo Zusammen,
ich besitze ein Einfamilienhaus im ehemaligen Regierungsviertel der Stadt Bonn. Der Bebauungsplan, den ich mir vor dem Hauskauf angesehen habe, sieht eine maximal 4-geschossige Bebauung vor. Nun ist ein Investor aufgetaucht der in meiner unmittelbaren Nachbarschaft (Sonnenseite) ein 7-geschossiges Bürogebäude errichten will das für die Umgebung völlig überzogene Baumasse, Höhenentwicklungen und viel zu wenige Parkplätze vorsieht. Er will aber nur 7-geschossig bauen oder gar nicht. Die Stadt Bonn will nun den Bau duch eine "Vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans", nur für dieses Grundstück, im vereinfachten Verfahren durchführen. Die Planung liegt nun für einen Monat aus in dem ich Einwendungen einreichen kann. Der Beamte den ich dazu im Stadthaus gefragt habe, hat mir nur herablassend gesagt das ich da keine Chancen hätte da das öffentliche Interesse an den Arbeitsplätzen gewichtiger wäre.
Ich möchte mir das trotzdem nicht einfach ungefragt gefallen lassen.
Ich wäre sehr froh wenn mir jemand mögliche Ansatzpunkte nennen oder mir einen Experten empfehlen könnte?
  • Name:
  • Markus Neumann
  1. Im Hinblick auf § 47 Abs. 2a der ...

    Im Hinblick auf § 47 Abs. 2a der Verwaltungsgerichtsordnung kann es sinnvoll sein, bereits bei Einwendungen zum Bebauungsplanentwurf einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht einzuschalten. Davon gibt es im Köln-Bonner Raum (zu dem ich in diesem Fall auch Andernach zählen würde) etliche.
  2. Öffentlichkeit schaffen

    Hallo,
    da hilft evtl. nur mehr "Öffentlichkeit" zu schaffen, in Ihrem direkten Umfeld (z.B. wg. Parkplatzproblematik), in der Zeitung und/oder auch der Kommunalpolitik (Opposition). Und zum Stichwort: Arbeitsplätze Es gibt wohl auch andere Grundstücke, die ebenso geeignet wären.
    Ganz besonderne "Sondern"-Ausnahmen für einen "Investor" haben evtl. auch immer ein Geschmäckle.
    Viele Grüße
    • Name:
    • Dirk Trost
  3. Die Situation ...

    Foto von Helmuth Plecker

    Die Situation ist wohl auch so zu klären, dass der Investor Ablösesummen für die "Nichterstellung" der gesetzlich erforderlichen Stellplätze an die Statd zahlt. Er kann sich mithin "freikaufen". Das ist legitim. Wenn es um die Geschossigkeit geht, so würde ich überprüfen (lassen), ob die Abstandsflächen im Sinne der Bauordnung eingehalten werden. Diese Abstandsflächenregelung der Landesbauordnung regelt die nachbarschützenden Belange. Ansonsten, wenn es um die Argumentation der "Verletzung der Grundzüge der Planung" des B-Planes geht, ist immer sehr schwammig. So sehe ich das ganz persönlich. Ich rate Ihnen, einen Fachmann zu Rate zu ziehen, wenn Sie Ihre Interessen durchsetzen wollen.
  4. Vielleicht hat der Beamte, der ihnen "No Chance" sagt,

    genügend "Provision" bekommen und hat da nun Eigeninteressen. Nur nicht gleich aufgeben!
  5. Vereinfachtes Verfahren und Grundzüge der Planung

    Hallo,
    die Geschossigkeit ist durchaus ein Grundzug der Planung, der auch nachbarschützende Wirkung erzeugt. Wenn die Kommune hier von einer 4 auf eine 8 geschossige Bebauung wechseln will, kann sie das nicht einfach so im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB machen, ebenso löst die Stellplatzproblematik ein förmliches (zweistufiges) Verfahren aus.
    Aber letztendlich, wo kein Kläger da kein Richter, deshalb gehen viele Kommunen den zeitsparenderen Weg der vereinfachten Änderungen, da es natürlich Interpretationsspielräume gibt.
    Wenn die Verwaltung und die Politik geschlossen hinter diesem Vorhaben stehen, wird die Planung auch rechtskräftig werden, da haben Sie tatsächlich nur die Chance den harten Rechtsweg zu gehen. Sicherlich wollte Ihnen das der Verwaltungsmitarbeiter deutlich machen, auch wenn natürlich immer der Ton die Musik macht.
    Eine Eingabe während der Offenlage sollten Sie auf jeden Fall machen, dazu gehören sowohl die scheinbar formalen Fehler bei der Wahl des Verfahrens als auch die Vernachlässigung der Nachbarinteressen, die in der Abwägung berücksichtigt sein müssen. Nach Rechtskraft des Planes (wenn es dazu kommt), können Sie diesen über einen Normenkontrollantrag angreifen, außerdem können Sie gegen die Baugenehmigung vorgehen, die sicherlich zügig erteilt wird. Da in NRW das Widerspruchsverfahren auch bei Baugenehmigungen abgeschafft wurde, hilft nur die direkte Klage.
    Fazit: Fachanwalt für Bau- und Verwaltungsrecht (Baurecht, Verwaltungsrecht) suchen und schnell Gegenwehr starten.
    Viel Erfolg!
    • Name:
    • Frau Mic-2085-Gel
  6. Vielen, vielen Dank! Und noch eine Frage

    Ich freue mich sehr über die vielen kompetenten Antworten und habe jetzt auch wieder etwas Mut durchzuhalten!
    Ich war heute nochmal im Stadthaus um mir die Unterlagen mal näher anzusehen. Besonders nachdenklich macht mich dabei folgender Sachverhalt: Der bestehende Bebauungsplan setzt eine Grundflächenanzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 1,0 bei drei Volleschossen fest. Das nun geplante Gebäude würde eine Geschossflächenanzahl von 2,8 haben und läge damit über der Höchstgrenze von 2,4 aus § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.).
    Um da rauszukommen betrachtet nun die Stadt das Baugrundstück zusammen mit dem Nachbargrundstück, das zufällig der selbe Investor vor etwa 1 Jahr bereits mit einem kleineren Bürogebäude bebaut hat, zusammen und kommt dann auf eine Grundflächenanzahl von 0,55 und auf eine Geschossflächenanzahl von 2,3.
    Dazu meine Frage: Ist so eine Trickserei den zulässig?
    Übrigens ist das Projekt durchaus auch im Stadtrat sehr umstritten. Die CDU, als stärkste Fraktion war dagegen (wg. überzogene Baumaße etc.) ist aber von den anderen Fraktionen überstimmt worden.
    Nochmals vielen, vielen Dank.
    Markus Neumann
    • Name:
    • Markus Neumann
  7. Willkommen im Leben ...

    Foto von Frau Mic-2085-Gel

    Willkommen im Leben nichts für ungut *augenzwinker*
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