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fiktive Baugrenze
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

fiktive Baugrenze

Hallo, ich habe folgendes Problem und bitte um Hilfestellung.
Wir haben einen Bauantrag für die Errichtung einer Terrassenüberdachung gestellt. Es handelt sich um eine Reihenhaussiedlung ohne Bebauungsplan. Es handelt sich beitseitig um eine Grenzbebauung. Die Nachbarschaftszustimmung liegt aber vor.
Wir haben jetzt den Vorbescheid für die Ablehnung bekommen und können dazu Stellung nehmen. Die Begründung der Behörde in NRW:
"Die Wohnsiedlung bestehtinsgesamt aus baugleichen Haustypen, sodass die hintere fiktive Baugrenze eindeutig deffiniert ist.
Die geplante Terrassenüberdachung überschreitet diese hintere fiktive Baugrenze. Die Zulassung hätte eine Vorbildwirkung für den gesamten Siedlungsbereich und verursachte bewältigungsbedürftige Spannungen. "
Auf welcher Grundlage ist diese Entscheidung getroffen worden? Geht § 34 soweit, dass man hier vo einer  -  fiktiven Baugrenze  -  sprechen kann? Wie kann ich dem entgegnen?
  • Name:
  • L. Thier
  1. Ja, § 34 geht soweit ...

    Ihr Vorhaben fügt sich städtebaulich nicht in die Umgebungsbebauung ein. Aber Sie können natürlich erstmal Einspruch einlegen.
    Gruß
  2. Wie kann ich dagegen argumentieren?

    Aber, hat jemand einen Vorschlag wie ich dagegen argumentieren kann? Es handelt sich um ein Dach mit zwei Stützen und nicht einem Wohnraum bzw. Aufenthaltsraum. Was ist mit all den anderen Terrassenüberdachungen? Es kann ja nicht sein, dass ich nur das Pech habe der Erste in der Siedlung zu sein.
  3. Argumentieren ist schwierig ...

    Das Bauamt hat die besseren Argumente. Ich glaube kaum, dass Sie Argumente haben, die wirklich von Bedeutung sind oder gar einen Richtier beeindrucken könnten.
    Auch wenn Ihre Nachbarn zugestimmt haben muss das Bauamt die besondere Bebauung mit einer Terrassenüberdachung ohne Grenzabstand ja auch neben der Berücksichtigung von § 34 als Abweichung von der Landesbauordnung durchgehen lassen wollen. Also doppelt schlecht für Sie.
    Widersprechen ist erst möglich, wenn es was zum widersprechen gibt, d.h. es muss ein abgelehnter Antrag vorliegen.
    Bei diesem Bescheid ist dann eine Rechtsbehelfsbelehrung bei. Darin steht wie und in welcher Frist ein Widerspruch zu stellen ist. Dieser Widerspruch wird geprüft und dann nochmal entschieden. Wenn dann dieses Ergebnis nicht in Ihrem Sinne ist kann Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Entscheidung erhoben werden.
    Gruß
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