Hallo Forumsteilnehmer,
in 2003 haben wir in Bayern unser Einfamilienhaus errichtet. Das Haus liegt auf einem Südhang, die Doppelgarage hat ihre Zufahrt ebenfalls von Süden und ist praktisch vollständig im Hang integriert. Die Garage steht auf der Nachbargrenze und ist genehmigt, liegt aber dem Haus vorgelagert außerhalb des Baufensters (d.h. im nicht überbaubaren Bereich).
Aufgrund der ebenen Begehbarkeit vom Garten aus haben wir auf dem Garagendach eine Terrasse errichtet mit einem Grenzabstand zum Nachbarn von nur 2,10 m und daran anschließend 4,0 m Breite. Dies geschah in der Annahme, dass Terrassen genehmigungsfrei sind und keine Abstandsfläche einhalten müssen.
Die Stadt Erlangen fordert nun entweder eine Unterschrift des Nachbarn zu nachträglichen Genehmigung oder den vollständigen Rückbau der Terrasse. Diese Forderung wird damit begründet, dass die Garage außerhalb des Baufensters liegt und damit auch die errichtete Terrasse grundsätzlich Genehmigungspflichtig ist. Der Nachbar verweigert uns allerdings seine Zustimmung.
Meine Frage ist, ob die Bauaufsicht hiermit Recht hat oder ob es einen Ermessensspielraum für diese Entscheidung gibt (z.B. wegen Vermeidung weiterer Versiegelung)?
Schon jetzt danke für Eure Hinweise!
Gruß,
Dachterrasse auf Garagendach - Garage im nicht überbaubaren Bereich
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Dachterrasse auf Garagendach - Garage im nicht überbaubaren Bereich
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Baufenster
das hatten wir doch gerade erst hier im Forum.
. -.
Aber, natürlich hat Ihre Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich Recht, da:
1. Sie nicht innerhalb des Baufensters Ihre Terrasse errichtet haben ((Über) Bebauung der Garage mit "artfremder" Nutzung, nämlich nicht als Nebengebäude). Eine Terrasse zählt zur überbauten Fläche.
2. Sie vermutlich entgegen den zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen des B-Planes gebaut haben
. -.
Nicht entscheidend ist die Nachbarunterschrift. Viel wichtiger ist, dass Sie sich die Überbauung der Garage nachgenehmigen lassen. Hilfreich dabei ist jedenfalls die Unterschrift Ihres Nachbarn, aber nicht notwendige Voraussetzung, wenn die Genehmigung gem. den Festsetzungen des B-Plans möglich ist. Entscheiden wird ausschließlich die Bauaufsichtsbehörde, ggf. auch gegen die Privatinteressen des Nachbarn.
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Aber vielleicht versuchen Sie in einem weiteren Gespräch Ihren Nachbarn umzustimmen, ggf. mit dem Angebot bspw. einer nachbarschützenden Teilrückbauung der Terrasse, oder ä.
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Sie sollten von einem Architekten die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit der vorliegenden Bebauung im konkreten Fall klären lassen.
MfG
R. Kaiser -
Endprivilegierung der Grenzgarage
Guten Morgen,
ich habe die bayerische Bauordnung nur kurz überflogen.
Aber in NRW gibt es eindeutige Gerichtsurteile, die besagen, dass eine Grenzgarage durch eine Dachterrassennutzung insgesamt entprivilegiert wird. Eine Garage mit Dachterrassennutzung löst also Abstandflächen aus. Ihre Garage hätte mit Dachterrasse demnach mindestens 3 m Abstand zur Grenze halten müssen.
Das kann für Sie bedeuten, dass die Dachterrasse komplett zurückgebaut werden muss. Ob eine Abgrenzung der Dachterrasse mit 3 m Grenzabstand hilfreich ist ist auch fraglich. Da also das Abstandflächenrecht, also durch das öffentl. Baurecht geschützte nachbarliche Belange, betroffen ist, kommen Sie um eine Nachbarzustimmung nicht herum, wenn Sie eine nachträgliche Genehmigung mit Abweichung vom Bebauungsplan und von der LBOAbk. bekommen wollen.
Gruß -
Yepp ...
Auch wenn es schwachsinnig klingt. Ist ein Balkon innerhalb der Abstandsflächen mit einer gewissen Größe zulässig, so ist es trotzdem unzulässig eine gleichgroße Dachterrasse au einer Garage zu errichten. Ein Balkon mit 1 mm Luftraum zwischen Garagendach und Balkonplatte wäre zulässig. Sofern den Bebauungsplan nichts anderes sagt, natürlich.
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