Hallo Forumsmitglieder,
ich habe ein Einfamilienhaus gebaut (so gut wie fertig) und möchte jetzt statt Carport oder Wirtschaftsgebäude einen Balkon mit darunterliegender Garage direkt an das Haus anbauen. Garagenboden ca. Kellerboden, Balkonboden ca. Boden EGAbk.. Platz bis zum Nachbarn ist kein Problem. Das Objekt soll die Abmaße 9 m x 4,30 m haben. Ich bin jetzt nur ziemlich unsicher, wie das mit der Genehmigung für dieses Objekt ist. Natürlich möchte ich mir mangels Lottogewinn das Geld für Architekt und Baugenehmigung sparen. Ich habe hier im Forum einige Beiträge bezüglich "nicht größer als 40 m²" und "nicht höher als 1 m aus der Erde heraus" gelesen, diese sind für mich aber nicht unbedingt schlüssig. Die zweite Sache (1 m über Erdboden) habe ich auch telefonisch von einer Urlaubsvertretung vom Bauamt erfahren. So, wie ich das verstanden habe, darf der Balkon nicht größer als 40 m² sein und nicht weiter aus dem Erdboden aufragen als 1 m, dann muss ich keinen Nachtrag beim Bauamt einreichen. Ist das so richtig? Fülle ich den Erdboden an den Balkon an, so das er nur noch 20 cm aus dem Erdboden schaut, sind das dann nur 20 cm oder wird vom umliegenden Boden gemessen? Das Objekt ist übrigens in Thüringen.
Ich danke für die Antworten schon einmal im Voraus.
MfG T. Staude
Anbau Balkon
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Anbau Balkon
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Die Garagendecke ist also der Balkon,
also eine Dachterrasse über der Garage?
Die Garage selbst scheint den Grenzbebauungsvorschriften zu entsprechen. Wenn die Garage noch die Bebauungsplanfestsetzunegn einhält kann diese Verfahrensfrei errichtet werden, egal ob Sie nun 1 m oder max. 3 m über das Gelände an der Grenze herausragt.
Für den Balkon gilt zuerst dies hier:
Auszug aus § 6 ThürBO
(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht
1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände,
2. Vorbauten, wenn sie
a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen,
b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und
c) mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben.
Also wenn Sie zwischen Haus und Grenze 4,30 m Abstand haben müsste der Balkon 2,80 m Abstand halten und dürfte nur 1,50 m vor die Wohnhausaußenwand vortreten und nur 1/3 Breite der Wohnhauslänge haben. Oder der Balkon hält die 3 m Abstand zur Grenze ein, dann wäre er nur 1,30 m breit.
Aber: Dies gilt für sich selbst tragende Balkone. Wenn die Konstruktion der Garage den Balkon bildet, bzw. diesen trägt wird die zulässige Grenzgarage insgesamt entprivilegiert, auch wenn der Balkon auf dem Garagendach 3 m Abstand einhält, z.B. durch Geländer auf dem Dach mit 3 m Grenzabstand. Also: Kein Balkon auf Grenzgaragendach möglich, wenn der Balkon als Kragplatte vom Haus praktisch über der Garage schwebt geht es dann wieder. Der Garagendachbalkon ist nur mit Bauantrag, Nachbarzustimmung, ggf. Baulastübernahme vom Nachbarn möglich. Das ist so auch mehrfach gerichtlich entschieden worden, allenfalls könnte es in Thüringen andere Urteile geben, glaube ich aber nicht.
Gruß -
Danke für die Antwort
Hallo Herr Lott,
das verstehe ich nicht so ganz. Nochmal von mir kurz als Erklärung:
Der Balkon ist das Dach der Garage. Balkon bzw. Garage sind genauso breit wie die Giebelseitedes Hauses (9 m) und schließen direkt an das Haus an. Ich möchte praktisch direkt aus dem Wohnzimmer auf den Balkon gehen. Das Ganze wird gemauert mit Betondecke. Platz bis zum Nachbargrundstück ca. 5 m.
Vielleicht können sie damit mehr anfangen bzw. die Erklärung fällt für mich verständlicher aus.
MfG T. Staude -
Nachtrag
Platz bis zum Nachbargrundstück wenn Balkon/Garage fertig ist noch ca. 5 Meter, im Moment gute 9 Meter. -
Ach so,
na dann häät ich meine Erklärung ja sparen können. Das Geschriebene trifft nur auf Grenzgaragen zu. Ihre Garage mit "Terrasse" muss also mindetsens 3 m Grenzabstand einhalten und wird dies auch. Dann reicht wohl ein Gespräch mit der Gemeinde aus, ob vom Bebauungsplan her alles in Ordnung geht, dann geht das auch Verfahrensfrei bis 40 m². Auch oder gerade bei genehmigungsfreien oder verfahrensfreie Bauvorhaben haftet der Bauherr und dessen Beauftragte allein für die Einhaltung des öffentl. Baurechts und aller technischen Bestimmungen. Da fällt mir zum Beispiel die Statik ein. Die brauchen Sie auch, obwohl das Bauamt die nicht prüfen oder sehen will. Wegen der Terrassenbelastung sind für die Garagendecke höhere Verkehrslasten anzusetzen.
Gruß -
Danke
Hallo Herr Lott,
ich danke ihnen für ihre schnelle Antwort.
MfG T. Staude
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