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Nebenanlage außerhalb der Bebauungsgrenze und mögliche Größe?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Nebenanlage außerhalb der Bebauungsgrenze und mögliche Größe?

Ich möchte auf unserem Grundstück eine Nebenanlage an eine bestehende Garage anbauen. Grenzt an öffentlichen Weg (Radweg) und ist keine Grenzbebauung (1 m von Grenze entfernt). In dem angrenzenden Teil der Garage ist schon Nebenanlage (Heizung). Möchte nun einen Raum für Gartengeräte und Fahrräder schaffen. Gartenhaus ist laut Aussage des Bauamtes möglich. Kann nun eine Nebenanlage direkt neben eine andere gebaut werden? Gibt es für ein Grundstück eine generelle Begrenzung für Gesamtfläche Nebenanlage? Haus ist mit 250 m² recht groß und hoch, das Grundstück umfasst 100 m².
Grundstückt liegt in NRW; Regelungen für Nebenanlagen im Bebauungsplan nur für Müllboxen zur Straße und Carports getroffen.
  1. Ist zwar evtl. genehmigungsfrei, aber

    wenn im Bebauungsplan keine Festsetzung getroffen sind in der Form wie "Nebenanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig", dann können Nebenanlagen zugelassen werden, müssen aber nicht. Also ist hierzu abzuklären, ob die Gemeinde dort ein Nebengebäude zulassen will und ob ein Bauantrag erforderlich wird.
    Dann zum Grenzabstand: Zur öffentl. Verkehrsflächen gelten die Grenzbebauungsvorschriften nicht, die Abstandfläche von 3,00 darf die Mittellinie der Straße nicht überschreiten. Frei übersetzt: Wenn die angrenzende Straße 6 m breit ist darf mit einem Nebengebäude bis max 3 m Höhe bis an die Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn andere Vorschriften entgegenstehen.
    Grenzabstand zu Nachbargrenzen:
    1 m Abstand ist der einzuhaltende Mindestabstand wenn nicht genau an die Grenze gebaut werden soll. Aber alles was weniger als 3 m Abstand zur Grenze hat gilt als Grenzbebauung oder grenznahe Bebauung. Garagen und Nebenanlagen wie Gartenhäuser etc. dürfen dann in der Summe nicht mehr als 15 m je Baugrundstück und max 9 m je Grundtsücksseite betragen, dazu zählen alle Gebäude, die weniger als 3 m Grenzabstand halten. Im 3 m Grenzbereich dürfen Abstellräume nur 7,5 m² Grundfläche haben. Da Ihre Garage keine privilegierte Grenzgarage mehr ist, da Sie zum Heizraum umgenutzt ist, dürften diese 7,5 m² schon verbraucht sein, sodass das neuen Nebengebäude mindestens 3 m Grenzabstand halten muss, außer Ihr Nachbar erteilt seine Zustimmung und das Bauamt eine Abweichungsgenehmigung.
    Gruß
  2. Nebenanlage an öffentlichem Weg

    Zuerst einmal danke für die guten Informationen. Habe vorab versucht über das Landesbaurecht und den Bebauungsplan Informationen zu bekommen. In der Gemeinde sind leider keine präzise Antwort zu bekommen. Laut Auskunft der übergeordneten Bauverwaltung (Bauaufsicht) könnte ich gemäß den textlichen Festsetzungen ein Gartenhaus an den Grenzen bauen. Habe leider nicht den speziellen Fall diskutiert und Sprechzeiten dort sind sehr schwierig zu bekommen, außerdem bin ich selber berufstätig.
    Meine Frage ist nun, wenn eine Nebenanlage z.B. Gartenhaus oder Schuppen dort zulässig wäre, kann direkt an die Garage gebaut werden? Es gibt keinen Nachbarn den ich fragen könnte, da an einem Radweg, sprich öffentl. Verkehrsfläche gelegen.
    Gelten die 7,5 m² für das gesamte Grundstück, oder an verschiedenen Grenzen mehrfach?
    Der Bebauungsplan gibt nur textliche Festsetzungen zu straßenseitigen Müllboxen vor. Sollen mit Holzpalisaden mit 1 m Abstand zur Grenze erstellt werden. (Was gefordert ist, wenn Müllbehälter an der Straße stehen). Was wäre, wenn die Holzpalisaden (Höhe nicht beschrieben) die Seitenwand meiner Nebenanlage wären? Eine "box" definiere ich als einen Körper mit Deckel und somit wäre ein Dach ja auch zulässig oder?
    Somit würde nur noch zu klären sein, ob die Erstellung einer Heizungsanlage als Nebenanlage als Grenzbebauung hier die Erstellung einer Müllbox verhindern würde.
    Ich bin sehr gespannt auf Ihre Interpretation der Rechtslage.
  3. genauer Text Müllbox

    Laut B-PlanAbk.:
    Gestaltung der Nebenanlagen:
    Straßenseitige Müllboxen sind in die Gebäude einzubeziehen bzw. in seitlichem Grenzabstand vorzusehen. Die straßenseitigen Mülltonnenboxen sind mit Holzpalisaden sowie Hecken und begrünte Rankgitter so gegen die Straße abzuschirmen, dass die Mülltonnen von dort aus nicht sichtbar sind. Umfriedungen um Müllbehälterstellplätze müssen mindestens 1 m Abstand zu öffentlichen Flächen haben.
    • Name:
    • elmascher
  4. Bitte unterscheiden Sie zwischen ...

    Nachbargrenze und Grenze zur öffentl. Verkehrsfläche. Die Vorschriften der Bauordnung § 6 Abs. 11 beziehen sich auf Nachbargrenzen. An die Grenze zur öffentl. Verkehrsfläche können Sie theoretisch alles zubauen, wenn die Abstandfläche die Straßenmitte nicht überschreitet und andere Vorschriften nicht entgegenstehen. Andere Vorschriften sind z.B. der Bebauungsplan. Wenn dort nicht explizit drinsteht, dass Nebengebäude auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig sind gehören erstmal alle Gebäude hinter die Baugrenzen/-Linien. Für einen anderen Standort ist ein Abweichungsantrag notwendig. Bei einem Nebengebäude haben Sie in aller Regel eine Abstandfläche von 3 m. Wenn der angrenzende Weg zum Beispiel nur 2 m breit ist, dann muss Ihr Gebäude mindestens 3 m von der Mitte des Weges entfernt bleiben, also 2 m Grenzabstand. Auch hiervon kann eine Abweichung genehmigt werden. Wenn das Nebengebäude zu einer Nachbargrenze (nicht die Straße) ebenfalss den Abstand von 3 m unterschreitet sind die Grenzbebauungsvorschriften einzuhalten, 9 m an einer Nachbargrenze, 15 m insgesamt je Grundstück. Die 7,5 m² gelten je Abstellraum, anzurechnen ist nur die Grundfläche, die sich im 3 m-Grenzbereich (Bauwich) befindet. Dann zur Müllbox: Aufgrund der angestrebten Nutzung ist das nun mal keine Müllbox. Wenn Sie dort einen Antrag für eine Müllbox stellen, dann dürfen Sie dort auch nur eine Müllbox errichten, bzw. wäre die Müllbox genehmigungsfrei.
    Die Garage grenzt auch mit 1 m Abstand an den öffentl. Weg und nicht an die Nachbargrenze? Dann sollte Ihr Nebengebäude auch genehmigt werden können. Stellen Sie zur Sicherheit einen kleinen Bauantrag mit vermaßter Einzeichnung in Flurkarte, Grundriss und den Seitenansichten im Zusammenhang mit der Garage, dann haben Sie Sicherheit, weil mit mündlichen Anfragen kommt man bei manchen Bauämtern nicht weiter.
    Gruß
  5. Danke

    Nochmals vielen Dank für die detaillierten Ausführungen. Mal sehen, ob der geplante Nebenraum möglich ist.
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