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Nutzungsänderung Atelier in Wohnung
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Nutzungsänderung Atelier in Wohnung

Ich habe vor 8 Jahren einen Bauantrag für den Neubau eines 2-Familienwohnhauses mit eigenständigem, abgeschlossenen Atelier für Freiberufler (Grafikerin) gestellt der von der Bauaufsichtsbehörde genehmigt wurde.
Mit dem Bau wurde im Jahre 1999 begonnen und 2000 fertig gestellt. Da sich meine berufliche Situation geändert hat, kann ich das Atelier nicht mehr zur Berufsausübung nutzen und habe daher eine Bauvoranfrage zur Nutzungsänderung gestellt, um das Atelier zukünftig als eigenständige, abgeschlossene Wohnung nutzen zu können. Die Bauvoranfrage wurde negativ beschieden. Grund der Ablehnung war die, dass mein Haus laut Bebauungsplan in einem Allgemeinen Wohngebiet liegt, wo nur 2 Wohneinheiten erlaubt sind.
Durch eine Umnutzung kann ich weiterhin alle Festsetzungen des Bebauungsplanes in Bezug auf GFZAbk., GRZAbk., erforderliche Stellplätze, Abstandsflächen, Geschosshöhen, Traufhöhen
einhalten. (Laut Festsetzungen im Bebauungsplan müssen pro Einheit 1,5 Stellplätze = 5 Stück vorgehalten werden, ich habe allerdings schon 6 Stück angelegt).
Laut Ablehnungsbescheid der Baubehörde würden durch eine Umnutzung Atelier>Wohnraum die "Grundzüge der Planung" tangiert.
Es ist ja richtig, dass die Festsetzungen für das WA-Gebiet nur 2 Wohneinheiten zu lassen, aber ich baue ja das Atelier nicht aus, sondern es ist schon seit Baufertigstellung ausgebaut. Am Kubus und an der Fassade ändert sich durch die beabsichtigte Nutzungsänderung nichts. Die gesamte Immobilie ist weiterhin voll in meinem Besitz. Also wäre es durchaus machbar, z.B. das OGAbk. mittels einer Treppe mit dem DGAbk. zu verbinden und so eine Maisonettwohnung zu erhalten. Gleichzeitig wäre es auch möglich, die OG-Wohnung mit der Einheit im DG zusammen zu fassen und als Wohngemeinschaft zu nutzen. Hier würden dann anstatt 6 Personen in 2 Wohnungen vielleicht 15-20 Bewohner "hausen".
Kurios ist allerdings die Tatsache, dass die Gemeinde in ca. 60 m Entfernung zu meinem Haus ein eigenes Baugrundstück an einen Mitarbeiter der Verwaltung verkauft hatte und durch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, den Bau eines Wohnhauses mit 4 Wohneinheiten genehmigte. Dieses Grundstück liegt genau an der Grenze zwischen Mischgebiet (MI) und Allgemeinem Wohngebiet (WA) im WA-Gbeiet. Im MI-Gebiet ist keine Begrenzung der Wohneinheiten festgesetzt.
Nach meiner Rückfrage beim Bauamt der Gemeinde wurde mir erklärt, dass der Gemeinderat dieser Befreiung zugestimmt hatte wegen einer sogenannten "Pufferbebauung". Ich habe bisher nichts davon gehört, dass es eine Rechtsgrundlage für eine "Pufferbebauung" gibt. Anmerken möchte ich aber, dass der gebaute Wohnblock des Nachbargrundstückes ca. 25 Wohnungen hat.
Durch diese Befreiung, die sich die Gemeinde selbst ausgestellt hatte, sind nach meiner Meinung auch die "Grundzüge der Planung" tangiert. Hier wäre doch auch eine vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes nötig gewesen, oder?
Auch hat die Gemeinde im Bereich des Baugebietes schon mehrmals Änderungen des Bebauungsplanes (ca. 23 Änderungen seit Erlangung der Rechtskraft) und dem Bau von großen Wohnanlagen zugestimmt, wo die frühere Nutzung als Sondergebiet für Kleintierhaltung vorgesehen war.
Für Tipps bezüglich meinem Anliegen bin ich sehr dankbar.
Viele Grüße
Silvia Weber
  • Name:
  • Silvia Weber
  1. Ohne Kenntnis der Zeichnungen schwer zu sagen,

    aber können Sie nicht die Erweiterung einer vorhandenen Wohnung beantragen, also das eine Wohnung um das Atelier vergrößert wird? Andererseits können Sie erstmal Einspruch einlagen und auf den Gleichbehandlungsgrundsatz verweisen. Wenn im selben Bebauungsplan-Gebiet eine vergleichbare Befreiung erteilt wurde, muss die Gemeinde erstmal genau erklären, warum die Ihnen verwehrt werden soll. Aber es ergeben sich auch andere Brandsachutzvorschriften durch die Umnutzung. Bei einem 3-Familienhaus greifen höhere Anforderunmgen als bei einem Zweifamilienhaus. Wenden Sie sich einen Architekten / Ingenieur, der das mal beruteilt und evtl. die erforderlichen Anträge stellt.
    Gruß
  2. das kommt oft vor

    Es kommt oft vor, dass Gemeinden sich selbst Befreiungen zubilligen was anderen verweigert wird.
    Neue Wortschöpfungen und Begriffe beweisen dass denen das Unrecht bewusst ist.
    Sie haben die vorher beschriebenen Möglichkeiten.
    Ansonsten können Sie das Atelier in eine Wohnung integrieren oder Sie machen einen gewerblichen Mietvertrag mit einem Mieter.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
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