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Übergabe und Einzug ins Austragshaus
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Übergabe und Einzug ins Austragshaus

Hallo,
die Eltern meiner Freundin haben soeben den unterschriebenen Bauantrag vom Landratsamt Aichach Friedberg (Bayern) zur Errichtung eines Austragshauses bekommen:
Sie sollen vor Baubeginn eine notarielle Urkunde mit folgendem Inhalt abgeben:
"Der zu errichtende Altenteiler-Wohnraum darf nur von Personen genutzt werden, die durch den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks mit Zustimmung des Freistaates Bayern bestimmt werden. Diese Zustimmung gilt als erteilt für Personen, die entweder ehemalige Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes waren oder die hauptberuflich im landwirtschaftlichen Betrieb des Bestimmungsberechtigten tätig sind oder zu dessen noch nicht selbständigen und wirtschaftlich abhängigen Familienangehörigen gehören. "
Es ist aber geplant, das ich mit meiner Freundin (Tochter der Hof- und Grundbesitzer) in das Austragshaus einziehe. Sie wohnt noch auf dem Hof, arbeitet aber als Arzthelferin. Ist das ohne Probleme möglich, und kann der Baugrund inkl. Rohbau an meine Freundin überschrieben werden?
schon mal Danke für Ihre Hilfe und Vorschläge
Michael Karmann
  • Name:
  • Herr Mic-1272-Kar
  1. Austragshaus

    Foto von Martin G. Halbinger

    das sog. Austragshaus ist eine Sonderregelung, durch die bei der Betriebsübergabe landwirtschaftlicher Anwesen im Außenbereich sowohl der frühere Besitzer (meist Eltern) als auch der Betriebsnachfolger auf dem Hof wohnen können.
    Ein Neubau eines "normalen" Wohnhauses ist i.d.R. im Außenbereich nicht zulässig.
    Die geforderte Grunddienstbarkeit soll einen unzulässigen "Missbrauch" verhindern.
    Verhandeln Sie mal mit der Behörde; Vielleicht erhalten Sie (evtl. unter Auflagen) die Zustimmung des Freistaates Bayern.
    PS: Wenn Austragshaus beantragt war, wäre die Antragstellung ja eigentlich falsch gewesen.
  2. Mal eine Idee zu Ihrem Problem

    Nachdem ja die Varianten Inhaber oder hauptberufliche Tätigkeit entfallen, wäre zu klären was der Freistaat eigentlich unter "nicht selbständig und wirtschaftlich abhängig" versteht.
    Ergibt sich die Unselbständigkeit und wirtschaftliche Abhängigkeit ggf. auch daraus, das Ihre Freundin über keinen eigenen Wohnraum verfügt, also keine eigene Küche, kein eigenes Bad und somit auch eine quasi wirtschaftliche Abhängigkeit besteht, da ja Mieten nicht aufgebracht werden müssen/können und daher die Unterkunft in Form des (Kinder) zimmers durch die Eltern zur Verfügung gestellt wird?
    Ich kann mir nicht vorstellen, das der letzte Teilsatz gilt um Minderjährigen ein Haus zu errichten.
    Eventuell hat ja jemand aus Ihrer Region Erfahrung mit der Auslegung und kann hier helfen oder ihre Architekt hat die Kommentare zur Bayrischen Bauordnung und Kenntnisse zur Rechtsprechung wo dies geregelt ist.
  3. Tausche Minderjährigen

    gegen Minderjährigen
  4. @Jähn

    Foto von Bernd Jähn

    nix BayBO
    BauGB (§ 35)
  5. Na gut, dann Kommentar

    und Rechtsprechung zum BauGB. Privilegierte Vorhaben sind immer eine Sache für sich.
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