Ich plane z.Z. den Neubau eines Einfamilienhaus in Rheinland-Pfalz. Unsere Gemeinde hat einen Bebauungsplan für unser Baugebiet herausgegeben (insg. nur 13 Bauplätze) mit besonderen Festsetzungen die von der LBauOAbk. Rheinland-Pfalz abweichen. Zum einen wurden die Abstandsgrenzen zum Nachbargrundstück einmal auf 4 und einmal auf 5 Meter erhöht. Abstand zur Straße beläuft sich auf 3 Meter.
Soweit, so gut.
Die Problematik zeigt sich in meinem Plan allerdings im Detail:
Das Baufenster hat eine Größe von 10 x 12 Metern. Das ist auch die Größe des Hauses. An der Ecke der Süd-Ost Seite (Richtung Garten/Nachbarseite) des Hauses ist ein Türmchen vorgesehen, der jeweils das Baufenster um fast einen Meter überschreitet. Dieser eine Meter ist laut Bebauungsplan auch zulässig, wenn es sich um ein untergeordnetes Bauteil handelt. Meine Gemeinde hat mir im Rahmen eines beschleunigten Bauverfahrens die Genehmigung zum Bau erteilt, nur vom Kreisbauamt habe ich eine Ablehnung wegen des Türmchens erhalten.
Nach Ansicht des Kreisbauamts handelt es sich um kein untergeordnetes Bauteil, da das Türmchen die Traufhöhe von 3,50 m überschreitet und ein eigenes Dach hat. (Das Türmchen soll in's Dachgeschoss hochgemauert werden)
Hier sind zwei Bilder zum besseren Verständnis:
Erdgeschoss Grundriss:
Seitenansicht Osten:
Nun stellt sich die Frage nach der genauen Definition von "untergeordneten Bauteilen". In meinem Bebauungsplan sind darunter Erker, Balkone, Treppenhäuser etc. aufgeführt, aber was genau unter "etc. " gemeint ist, scheint mir irgendwie Auslegungssache. Meine Architektin meinte auch, dass obliegt in der Entscheidungsfreiheit des Betrachters ob von einem "untergeordnetes Bauteil" gesprochen wird.
Was mich aber noch viel mehr fuchst ist die Tatsache, dass mein schräg anliegender Nachbar zur Gartenseite hin ebenfalls einen Erker bis in's Dachgeschoss hochgezogen hat, und die Gemeinde mir einen Freistellungsauftrag für mein Türmchen abgelehnt hat! (Als erstes Argument wurde ich abgespeist, dass viel zu viele Freist. Anträge gestellt wurden und sie jetzt generell keinen Antrag mehr genehmigen wollen, und zum zweiten, dass es sich bei besagtem Nachbar schon um ein anderes Baugebiet handelt.
Zu der ersten Begründung, dachte ich erst an einen schlechten Scherz, aber mir wurde das von unserem Bürgermeister sogar so gesagt. In meinen Augen ist das keine Begründung, sondern blanke Willkür! Zur zweiten Begründung muss ich sagen, dass in meinem Bebauungsplan explizit aufgeführt wurde, dass der Charakter der angrenzenden Siedlung auch auf unser Neubaugebiet übernommen werden soll ... Sprich: Mein Nachbar der 20 Meter Luftlinie entfernt ist, darf einen hochgezogenen Erker haben und mein Türmchen (welches von der Bauart dem Erker sehr ähnlich kommt) wird abgelehnt.
Der Knackpunkt liegt jetzt eigentlich nur in der Definition eines "untergeordneten Bauteils". Gesetz den Fall, dass ich beim Kreisbauamt mein Bauvorhaben als untergeordnetes Bauteil durchbringe, darf ich wie geplant bauen. Wird allerdings gegen ein untergeordnetes Bauteil entschieden, kann ich nur auf eine Befreiung von meiner Gemeinde hoffen (bei dem die Chancen ja aber sehr gering stehen ...) oder ich muss meinen Plan ändern!
Deswegen meine Frage:
Was ist die genaue Definition von einem "untergeordneten Bauteil", und trifft diese Definittion in meinem speziellen Fall zu?
Welche Mittel stehen zur erfolreichen Durchsetzung des Bauvorhabens noch zur Verfügung? Wie sollte ich gegen einen Negativentscheid vorgehen?
Ich hoffe ihr könnt mir mit meinem Problem weiterhelfen, da ich in diesem Bürokratie-Dschungel so langsam den Überblick verliere ...
Vielen Dank
MfG
Siggi