Hallo!
Wir wollen in NRW bauen, allerdings aus Kostengründen ohne Keller.
Aus diesem Grund wollen wir eine Garage oder einen größeren Carport mit Lagerraum und ein kleines Gerätehaus im Garten bauen.
Ich habe mich nun schon durch die Landesbauordnung gearbeitet und auch im Forum schon einiges dazu gefunden.
Soweit bin ich nun: Insgesamt sind 15 m Grenzbebauung möglich, davon 9 m an einer Grundstücksgrenze. Für Lagerräume steht uns ein maximale Fläche von 7 m² zu.
Ein Carport mit einem Schuppen von 9 m Länge, aber mehr als 7 m² Lagerfläche wäre demnach nicht möglich.
Eine Garage von 9 m Länge hingegen schon.
Wenn ich diese aber vorwiegend als Lagerraum nutze dürfte das doch nicht wirklich zu einem Problem werden, oder?
Wenn ich nun einen Carport mit Schuppenanbau (7 m²) vom 9 m Länge habe und diese Schuppen früher oder später durch Einbau von Holzseitenwänden erweitere. Kann das dann Probleme geben?
Schließlich noch die Frage: Wenn ich 9 m für den Carport/Garage verbrauche. Kann ich die verbleibenden 6 m für das Gartenhäuschen an einer anderen Grenzseite nutzen?
Danke vorab,
Sascha
Grenzbebauung in NRW
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Grenzbebauung in NRW
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Schwarzbau eingeplant
Eine Garage ist kein Lagerraum, es müsste eine Umnutzung erfolgen.
Ein Carport ist offen und nicht als Lager zu nutzen.
Verbrauchen Sie 9 Meter an einer Grenze, so sind 6 Meter woanders möglich, aber nicht wenn ein Eck benutzt wird,
Steht eine 9 Meter lange Garage mit 6 Meter Breite im Grundstückseck, dann sind die 15 Meter verbraucht.
Egal welche Kniffe Sie anwenden, ein pingeliger Bauprüfer deckt das auf.
Ich sehe 3 Möglichkeiten:
Sie bauen eine Garage mit zweitem Eingang und nutzen diese als Lager um diese notfalls doch als Garage nutzen zu können.
Bauen Sie mit einer Nachbargenehmigung (schriftlich) einen Carport davor.
ODER:
Sie korrigieren Ihre Fehlentscheidung beim Verzicht auf einen Keller beim Haus bzw. unterkellern die Garage.
ODER:
Sie bauen eine Garage von 9 Meter Länge und trennen nach der Bauabnahme innen einen Lagerraum feuerfest ab.
Bei einer angenommenen Garagenbreite von 3 Meter kommt allerdinmgs nicht viel mehr als 7 m² heraus.
Die Vorschriften sind gemacht, um genehmigungsfrei auf die Grenze bauen zu können, allerdings kann der Nachbar auf die Einhaltung der Vorschriften bestehen. -
Kein Streit mit Nachbar
Entschuldigung, hat sich wohl falsch angehört: Ich will keinen vorprogrammierten Streit mit dem Nachbarn und plane meiner Ansicht nach auch keine Megabauten. Aber bei den Bestimmungen sehe ich halt gewisse Unklarheiten, evtl. Toleranzen.
Der Handel bietet doch schon Carports an, die einen kleinen Lagerraum besitzen. Und oft sind diese zumindest einseitig geschlossen. Was ich als Sicht- / Lärmschutz (Sichtschutz, Lärmschutz) für den Nachbarn auch nicht verkehrt finde. Würde so etwas schon gegen die Bestimmungen verstoßen?
Und die Garage/Carport für Werkzeug, Fahrräder, etc. und nicht für das Auto zu verwenden verstößt auch gegen die Bestimmungen? Ich wollte keine Lagerhalle/Müllhalde erzeugen. Mir geht es eher darum, die oben genannten Dinge vernünftig zu lagern.
Ich denke da zurzeit an einen 7 m langen Carport-Bausatz, wovon 2 m als abgetrennter Lagerraum dienen. (Spielt es eigentlich eine Rolle, ob diese Räume komplett geschlossen sind oder wie häufig einen Spalt zwischen Oberkante Wand und Dach haben.)
Muss ich bei Abweichungen (Nutzung/Größe) wieder den üblichen 3 m-Abstand einhalten?
Das Gartenhäuschen (2,2 x 2,2) soll auf die andere Seite des Grundstücks. Sollte somit auch genehmigt werden.
Was den Keller angeht: An sich liebend gerne, aber der mir vorkalkulierte Preisunterschied von über 20.000 € ist einfach zu viel. Da muss ich halt trotz meiner Jäger-Sammlerneigung (endlich) mal entmüllen. Interessant finde ich die Idee mit der Unterkellerung der Garage. Davon habe ich ja noch nie gehört!
Danke für den Hinweis und mögliche weitere Infos,
Sascha -
weitere Hinweise
Was es zu kaufen gibt ist egal, Hersteller kümmern sich einen Scheiß um Vorschriften.
Bei einem Auto können Sie auch allerlei Zubehör kaufen, wenn Sie es einbauen erlicht die Betriebserlaubnis.
Ein Schuppen an der Grenze benötigt nun mal eine Brandwand, Vorschriften sind selten auslegungsbedürftig.
Meistens gibt es anderer Gesetze die auch zu beachten sind.
Im Baurecht sind das Bebauungspläne und sonstige örtliche Vorschriften.
Mit Nachbarvereinbarungen können Sie vieles abweichend machen, aber bitte nur schriftlich.
Immer an die Zukunft denken, weil Eigentümer Wechsel geht der Streit los.
Der einfachste Weg ist eine Bauvoranfrage.
Mögliche Antworten:
.-- nicht genehmigungsfähig
.-- genehmigungsfrei
.-- genehmigungsfähig nach Bauantrag und Nachbargenehmigung
.-- genehmigungsfähig nach Änderungen und Auflagen
Zumindest hätten Sie dann Rechtssicherheit bevor Sie investieren. -
blöd nachgefragt
Sie haben Recht, dass ist wohl der sinnvollste Weg. Aber ich muss doch noch mal eine "blöde" Frage stellen. Lieber hier als auf dem Bauamt.Dann kann ich wenigstens gleich Alternativen abklären.
Wenn ich die geforderten Maße nicht einhalten kann, dann gelten auch für Carport/Gartenhäuschen die üblichen 3 m Grenzabstand, oder? Und das beinhaltet auch den Dachüberstand?
Gruß, Sascha
Interne Fundstellen
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- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Überbauung Grundstücksgrenze
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