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Stellplatzanzahl für 2-Familienhaus!
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Stellplatzanzahl für 2-Familienhaus!

Hallo!
wir (ich und Schwager) werden ein 2-FH bauen, alles soweit erledigt, Grundstück von VOBA gekauft und bezahlt.
Es sind 2 Stellplätze laut Plan auf dem Grundstück vorgesehen (Carport o. Garage ).
Jetzt kommt das Bauamt und sagt: "ne, eine ... 2 Stellplätze pro Partei, sonst nichts Genehmigung! "
Die VOBA wusste angeblich davon nix, und "muss" uns jetzt diese für 3.000,- € pro Platz verkaufen! Es wurde der m² Preis von 200,- € als Grundlage genommen.
Gibt es so eine Stellplatzpflicht in einer kleinen Gemeinde?
Ist der Preis für Baden Württemberg passend?
Vielen Dank für Eure Hilfe!
  • Name:
  • De Martino Carmine
  1. im Regelfall

    moin,
    im Regelfall gibt es in jeder Gemeinde eine sog. "Stellplatzsatzung"; in dieser sind für die meisten Bauvorhaben die Berechnungsgrundlagen vorgegeben.
    dort sind auch die sog. stellplatzablösesummen drin veröffentlicht.
    ist für ihr Haus kein Bauantrag gestellt worden? im Zuge der Antragstellung sind im Regelfall die erforderlichen Stellplätze durch den Entwurfsverfasser (Architekt, Ing. etc.) nachzuweisen. ggf. sind die Planungen anzupassen.
  2. Zu der Zahl

    der benötigten Stellplätze sagt in der Regel die Landesbauordnung etwas aus. So auch in BW. Worauf stützt sich das Bauamt? Auf LBOAbk. oder Bebauungsplan oder auf was? Die Stellplatzforderung wurde doch sicher begründet.
    • Name:
    • M.P.
  3. Stellplatz

    Bauantrag wurde vom Bauingenieur. eingereicht, hier waren die genannten 2 Stellplätze für 2 Familien eingeplant ... die am Grundstück angrenzenden weiteren Stellplätze wollte die VOBA anderweitig veräußern!
    Frage ist die:
    Hat unser Bauingenieur. geschlafen, hätte er dies wissen müssen (Anzahl der Stellplätze)?
    Die VOBA, unser AP der nur Grundstücke verkauft, hätte dies doch auch wissen müssen?!
    Jetzt in nachhinein werden uns beiden 2 Stellplätze aufgedrückt, dessen Kosten nicht eingeplant waren!
    Gruß
    De Martino
  4. 1. Die notwendige Anzahl der Stellplätze

    wird im § 37 LBOAbk. genannt; dies ist der Minimalwert (1 Stellplatz pro Wohneinheit). Die Regel ist aber die, das in Bebauungsplänen u.ä. die Anzahl der erforderlichen Stellplätze explizit genannt wird (1.5,2 o.ä. pro Wohneinheit). So wird es in Ihrem Fall sein. Wie Herr Peters schon schreibt ist dies von der zuständigen Genehmigungsbehörde sicher begründet.
  5. Stellplatz und Baugenehmigung

    Jedem Bauantrag, auch bei Umnutzungen, ist ein Stellplatznachweis beizufügen, sonst wird der Bauantrag als unvollständig zurückgewiesen.
    Beim Stellplatznachweis werden bis zu 2 Autos hintereinander akzeptiert.
    Wenn also die Garagen 5 Meter zurückgesetzt werden, ist der Platz davor ein Stellplatz.
    Die Stellplatzsatzung können Sie bei der Gemeinde einsehen.
    Hat man bewusst einen unvollständigen Bauantrag genehmigt um auf diese Weise maximales Geld in den Gemeindesäckel zu bekommen?
    • Name:
    • Herr Klaus
  6. Bebauungsplan?

    Hallo,
    Herr De Martino Carmine,
    wenn ich das richtig verstanden habe, haben sie über einen "planverfasser" einen Bauantrag stellen lassen. In diesem sind zwei Stellplätze eingezeichnet. Wenn sie, wie es Herr Malige schon schrieb, in einem Bebauungsplan "liegen" und dort ist eine abweichende Stellplatzanzahl angegeben, müssen sie 1,5 oder 2 Stellplätze je Wohneinheit nachweisen. So etwas müsste aber Ihr Planer im Voraus abgeklärt haben. Ein hoch auf gute "Planer", ich würde gerne Architekten schreiben, aber dann müsste ich in Deckung gehen, also "Planvorlageberechtigte".
    Sie haben evtl. die Möglichkeit eine Abweichung nach § 56 Abs. 5 LBOAbk.-BW zu beantragen, wenn laut Satz 2 "die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde ... Gründe ... liegen auch bei Vorhaben zur Deckung dringrnden Wohnbedarfs vor. "
    Wenn das Grungstück klein ist könnte das klappen, wenn es nur vom Bauträger so zugeschnitten ist, müssen sie Ablösen.
    Wenn Sie aber einen Werkvertrag haben, muss der Verfasser einen "Genehmigungsfähigen Antrag" abliefern und das ist Ihrer ja wohl nicht.
    Mehr Input, genauere Tipps
    Gruß aus Baden
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