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Grundsätzliche Fragen zum Bau nach § 34 in Niedersachsen
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Grundsätzliche Fragen zum Bau nach § 34 in Niedersachsen

Hallo,
ich bin absoluter Neuling in Sachen Hausbau und sind auch gerade erst in der Planung! Also bitte nicht wundern! Die Suche funktioniert irgendwie nicht bei mir, daher diese Anfrage!
Meine Frau und ich haben ein sehr schönes Grundstück gefunden, für das es allerdings keinen Bebauungsplan gibt, sondern nur der § 34 zieht. Eigentlich wollten wir dort ein zwei geschossiges Haus bauen! Ich habe jetzt deshalb bei der Bauverwaltung angerufen und die sagten mir, dass dort nur 1 geschossige Häuser zugelassen, die sich im Stil der bestehenden Häuser anpasst! Damit kann ich von der Erklärung her echt viel anfangen! Die Häuser, die drum rum stehen wurden alle zwischen 1950 und 1960 gebaut (Neue Heimat like)!
Jetzt kommen die etlichen Fragen:
1. Was versteht man unter einem 1 geschossigen Haus? Und was unter einen 1 1/2 geschossigem Haus? Und wie ermittel ich die Geschossigkeit?
2. Wie hoch darf der Kniestock im OGAbk. sein?
3. Zieht bei einem ein geschossigen Haus auch die 2/3 Regel bei einem Kniestock von z.B. 100 cm?
4. Kann es sein, kann auf Grund von § 34 ich keine Baugenehmigung für einen Wintergarten, Carport oder Garage bekommen?
5. Wie weit ist der § 34 auslegbar? Ist es eine Sache des Bearbeiters bei der Bauverwaltung?
5. Ist es dann überhaupt Sinnvoll dort zu bauen?
Danke für die hoffentlich große Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen
Michael Groß-Langenhoff
  • Name:
  • Michael Groß-Langenhoff
  1. Anpassung

    an die ortsübliche Bebauung nennt man das. Schauen Sie sich die anderen Häuser an:
    • Dachform, Traufhöhe, Neigung
    • Bauflucht, Ausrichtung, Anbauten

    1-geschossige Bebauung meint meistens 1 Vollgeschoss. Die Definition steht in der jeweiligen Bauordnung.
    Sie können auch einen Planer für eine Ortsbesichtigung engagieren und falls die Situation nicht eindeutig zu klären ist eine Bauvoranfrage beim Bauamt stellen.
    Freundliche Grüße

  2. Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung ...

    Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung i.S. des § 34 BauGB bedeutet nicht, dass das Vorhaben in allen möglichen einzelnen Bestimmungssstücken des Maßes wie z.B. der Vollgeschosszahl der Umgebungsbebauung entsprechen muss. Der Baukörper muss nach seinen absolutem Maßen "passen". Auf rechnerische Feinheiten der Vollgeschossdefinition der jeweiligen Landesbauordnung kommt es dabei nicht an! Leider muss man das vielen Mitarbeitern von Baugenehmigungsbehörden immer wieder neu vermitteln.
  3. Ermessensspielraum

    Werter Fragesteller
    § 34 NBauO besagt, wie der Vorredner darlegte, dass sich das BVAbk. an die umgebende Bebauung anpassen muss. Was passt und was nicht, entscheidet die Baubehörde, ebenso wie weit der Radius der zu bewertenden Bauwerke zu ziehen ist.
    Allerdings ist hier zu fragen, mit wem Sie gesprochen haben. Die Bauverwaltung gliedert isch nämlich in die Bauordnung und die Stadtplanung. Und meistens sind erstere weniger kompromissbereit als zweitere.
    Ein Carport/eine Garage ist zu genehmigen, wenn die Nachbarn schon eine haben. Wenn nicht, wird's schwer.
    1-geschossig bedeutet, das Obergeschoss hat auf weniger als 2/3 der Fläche des EGAbk. eine lichte Höhe von 2,20 m. Egal ob Kniestock, Gaube oder Mansarddach. Hier ist planerische Kreativität gefragt.
    Richtig ist zwar, dass diese Regelung offiziell im § 34 Gebiet nicht gilt, da es ja keine Festsetzungen gibt. Aber faktisch bewerten die BOÄ genau auf dieser Grundlage, weil's das Arbeiten so schön einfach macht und außerdem vor Nachahmungstätern schützt.
    Suche Sie sich eine Planer, der Ihnen bei den Verhandlungen mit dem BOA zur Seite steht und Ihnen zeigt, was geht und was nicht.
    Nicht gleich den Korn in die Flinte schütten, manches lässt sich durch gute Planung und ausgiebiges Verhandeln bewegen.
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