Einspruch gegen Bauvorhaben
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Einspruch gegen Bauvorhaben
Sehr geehrte Forumsmitglieder,
wir haben vor ca. 4 Jahren ein sehr schönes kleines Häuschen in einer schönen durch Einfamilienhäuser geprägten Anliegerstraße erworben und haben uns bisher sehr wohl gefühlt. Nun ist es leider so, dass das Grundstück auf der Straßenseite gegenüber inkl. Haus an eine Baugesellschaft verkauft wurde, die nun dort einen 4 geschossigen Koloss für insgesamt 10 Parteien hinsetzen möchte. Diese Grundstück ist lediglich durch die kleine und schmale (ca. 3,50 m) Anliegerstraße von unserem Grundstück getrennt. Dieser Koloss mit einer Höhe von ca. 12 m wird uns im Garten und Wohnzimmer gerade zu den Abendstunden (gerade dann, wenn man im Sommer nach der Arbeit Zeit findet) die Sonne nehmen. Da auf der anderen Seite unseres Grundstückes sehr hohe Bäume stehen, wird unser Haus, wenn überhaupt in Zukunft nur gegen Mittag etwas Sonne sehen. Ferner wird das Bild der Umgebung sehr gestört. Meine Frage nun: Welche Möglichkeiten gibt es, der Baugesellschaft das Leben schwer zu machen bzw. diese zu einem kleineren Bauvorhaben zu bewegen.
Meine ersten gedachten Einwände waren:
a) Bei dem neu zu bebauenden Grundstück handelt es sich um ein Eckgrundstück und gehört eigentlich zu der Hauptstraße, jedoch nicht zu unserer kleinen Anliegerstraße, dennoch soll direkt vor unserer Einfahrt (sowieso schon sehr eng) eine Einfahrt zu einer Tiefgarage entstehen. Darf dies in unserer Straße erfolgen? Ferner ist die Straße gar nicht für viel Verkehr ausgelegt (sehr schmal), nun muss jedoch mit erheblicher Mehrbelastung gerechnet werden. Ist dies zulässig?
b) Die Unterkellerung soll bis an das Nachbargrundstück heran erfolgen. Wie sieht es hier mit der Baulast aus?
c) Natürlich die schon oben erwähnte Beschattung unseres Hauses vor allem unseres Wohnzimmers, welches zwar nach Süden zeigt (das Objekt wird im Westen erbaut), jedoch durch den Baumbestand bisher vor allem in den Abendstunden Licht erhält. Ist dies als Argument ausreichend?
d) Aus meiner Sicht wird die Bebauung der Anliegerstraße gestört. An der Hauptstraße befinden sich zwar auch größere Bauvorhaben in einiger Entfernung, bei uns stehen jedoch sonst nur Einfamilienhäuser. Kann dies als Einwand gelten? (Eine Höhenbeschränkung besteht so viel ich weiß nicht!)
e) Wie sieht es mit Feuerwehrzufahrten zu den neuen Gebäuden aus? Wie sind hier die Vorschriften?
f) Es stehen dort Bäume die schon einige Jahre alt sind. Wie sieht es dort mit dem Schutz dieser Bäume aus?
g) Können sonst noch Einsprüche geltend gemacht werden? Und wie muss mein Vorgehen in diesem Falle aussehen?
Ich wäre ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir bei dieser Problematik helfen könnten, zumal auch die Damen im Bauamt selbst gesagt hätten, dass das Bauvorhaben eigentlich nicht in die Gegend passt und es schade für das Stadtbild bei uns sei.
Für Ihre Mühe bedanke ich mich recht herzlich vorab.
Mit freundlichen Grüßen
wir haben vor ca. 4 Jahren ein sehr schönes kleines Häuschen in einer schönen durch Einfamilienhäuser geprägten Anliegerstraße erworben und haben uns bisher sehr wohl gefühlt. Nun ist es leider so, dass das Grundstück auf der Straßenseite gegenüber inkl. Haus an eine Baugesellschaft verkauft wurde, die nun dort einen 4 geschossigen Koloss für insgesamt 10 Parteien hinsetzen möchte. Diese Grundstück ist lediglich durch die kleine und schmale (ca. 3,50 m) Anliegerstraße von unserem Grundstück getrennt. Dieser Koloss mit einer Höhe von ca. 12 m wird uns im Garten und Wohnzimmer gerade zu den Abendstunden (gerade dann, wenn man im Sommer nach der Arbeit Zeit findet) die Sonne nehmen. Da auf der anderen Seite unseres Grundstückes sehr hohe Bäume stehen, wird unser Haus, wenn überhaupt in Zukunft nur gegen Mittag etwas Sonne sehen. Ferner wird das Bild der Umgebung sehr gestört. Meine Frage nun: Welche Möglichkeiten gibt es, der Baugesellschaft das Leben schwer zu machen bzw. diese zu einem kleineren Bauvorhaben zu bewegen.
Meine ersten gedachten Einwände waren:
a) Bei dem neu zu bebauenden Grundstück handelt es sich um ein Eckgrundstück und gehört eigentlich zu der Hauptstraße, jedoch nicht zu unserer kleinen Anliegerstraße, dennoch soll direkt vor unserer Einfahrt (sowieso schon sehr eng) eine Einfahrt zu einer Tiefgarage entstehen. Darf dies in unserer Straße erfolgen? Ferner ist die Straße gar nicht für viel Verkehr ausgelegt (sehr schmal), nun muss jedoch mit erheblicher Mehrbelastung gerechnet werden. Ist dies zulässig?
b) Die Unterkellerung soll bis an das Nachbargrundstück heran erfolgen. Wie sieht es hier mit der Baulast aus?
c) Natürlich die schon oben erwähnte Beschattung unseres Hauses vor allem unseres Wohnzimmers, welches zwar nach Süden zeigt (das Objekt wird im Westen erbaut), jedoch durch den Baumbestand bisher vor allem in den Abendstunden Licht erhält. Ist dies als Argument ausreichend?
d) Aus meiner Sicht wird die Bebauung der Anliegerstraße gestört. An der Hauptstraße befinden sich zwar auch größere Bauvorhaben in einiger Entfernung, bei uns stehen jedoch sonst nur Einfamilienhäuser. Kann dies als Einwand gelten? (Eine Höhenbeschränkung besteht so viel ich weiß nicht!)
e) Wie sieht es mit Feuerwehrzufahrten zu den neuen Gebäuden aus? Wie sind hier die Vorschriften?
f) Es stehen dort Bäume die schon einige Jahre alt sind. Wie sieht es dort mit dem Schutz dieser Bäume aus?
g) Können sonst noch Einsprüche geltend gemacht werden? Und wie muss mein Vorgehen in diesem Falle aussehen?
Ich wäre ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir bei dieser Problematik helfen könnten, zumal auch die Damen im Bauamt selbst gesagt hätten, dass das Bauvorhaben eigentlich nicht in die Gegend passt und es schade für das Stadtbild bei uns sei.
Für Ihre Mühe bedanke ich mich recht herzlich vorab.
Mit freundlichen Grüßen
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schwierig
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Bebauungsplan
Sehe ich auch als schwierig an. Feuerschutz, Baubestand etc. werden nicht ziehen, da das die Behörden schon automatisch machen würden.
Frage: Was sagt der Bebauungsplan? Hier könnte man ansetzen, wenn:- der Plan kürzlich geändert wurde
- der für die Änderung verantwortliche jetzt am Bau mitverdient
- das sonst wie nicht korrekt gelaufen ist ...
Aber das ist ganz gewagt ...
Völlige Laienmeinung aus dem Bauch heraus ... -
Antwort auf Einspruchsmöglichkeiten
Das Haus wird insgesamt 2 Vollgeschosse besitzen, jedoch wird das Haus mit Gauben etc. auch zwei Geschosse im Dach (!) haben. Das Haus wird Aufgrund der Baulinie ca. 3,5 bis 4 m von der Straße, also ca. 5 bis 5,5 m von der Mitte der Straße aus stehen.
Laut Bauamt sind wir direkter Nachbar, trotz der Straße besässen wir auch Einspruchsrecht.
Wir haben inszwischen beim Bauamt auf erweiterte Rechtsmittelbelehrung bestanden, dies mit einigen anderen Nachbarn zusammen, also auch mit der Nachbarin, die es noch härter treffen wird, denn das Haus wird bei Ihr südlich stehen, mit 3,8 m Abstand zur Grundstücksgrenze.
Das Vorhaben ist bisher nicht genehmigt. Die Baugesellschaft hatte Antrag gestellt auf vereinfachtes Verfahren, jedoch wurde dies durch irgendwelche Gründe abgelehnt. Der jetzige Bauantrag wurde ebenfalls von der Baugesellschaft zurückgezogen, dennoch konnten wir schon die bisherigen Pläne einsehen (daher auch die Infos).
Was evtl. auch eine Möglichkeit des Einspruches wäre, dass das Grundstück zu 40 % überbaut werden darf. Aus der ersten Ansicht des Planes scheint dies mehr zu sein (auch die Dame beim Bauamt bestätigte, dass zumindest vom Empfinden her, es nach einer Überschreitung dieser Grenze vorliegt). Die Frage ist bei mir an dieser Stelle, ob auch die Zuwegung zur Tiefgarage als Bebauung gewertet wird, oder ob man hier auch mit Rasensteinen, die Fläche reduzieren kann.
Viele Grüße
J. W. -
Wenn keine Nachbarzustimmungen vorliegen, müssen alle nachbarschützenden Vorschriften eingehalten werden. Dies prüft auch die Behörde entsprechend. Erst wenn Sie bzw. Ihr Rechtsanwalt (den Sie dann eh brauchen) nach Prüfung der Unterlagen der Meinung ist, dass rechtswidrig von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen wurde, können Sie im Rahmen des Widerspruchsverfahren die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung von der höheren Bauaufsichtsbehörde (in Bayern z.B. die Regierung) bzw. danach von Verwaltungsgericht überprüfen lassen.
Wenn keine Nachbarzustimmungen vorliegen, müssen alle nachbarschützenden Vorschriften eingehalten werden. Dies prüft auch die Behörde entsprechend. Erst wenn Sie bzw. Ihr Rechtsanwalt (den Sie dann eh brauchen) nach Prüfung der Unterlagen der Meinung ist, dass rechtswidrig von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen wurde, können Sie im Rahmen des Widerspruchsverfahren die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung von der höheren Bauaufsichtsbehörde (in Bayern z.B. die Regierung) bzw. danach von Verwaltungsgericht überprüfen lassen.
Nähere Ansätze können aber aus der Ferne schlecht beurteilt werden ... -
Weitere Antwort
Hallo Herr Halbinger,
vielen Dank für Ihre Antwort. Für mich stellt sich jedoch die Frage, was sind "nachbarschützende Vorschriften"?
Inwieweit können auch "weiche Faktoren" wie: Störung des Gesamtbildes, Beschattung von Grundstücken etc. als Einspruch geltend gemacht werden. Leider ist im Internet nicht viel über ähnliche Fälle zu finden, zumindest habe ich keine gefunden. Es wird vermutlich darauf hinauslaufen, dass wir zwar keine absolut rechtlichen Handhabe besitzen werden, jedoch evtl. durch starke Argumente intervenieren können. Vielleicht wäre auch eine Verzögerung des Baubeginns durch Interventionen durch die Nachbarn denkbar, in der Hoffnung, dass die Baugesellschaft das Interesse an dem Bau verliert ... (mag sein das dieser Gedankengang naiv ist ... gebe ich auch zu, aber es verdeutlicht, die Stimmung, die gerade vorherrscht).
Gruß, J.W. -
Nachbarschützend sind hauptsächlich:
Nachbarschützend sind hauptsächlich:- Abstandsflächen (nach LBOAbk.)
- Festsetzungen des Bebauungsplans
-
Und wie sieht es mit § 34 BauGB aus
Vorhaben muss sich in Art und Maß der baulichen Nutzung in Umgebungsbebauung einfügen? Art der Nutzung ist ja gegeben, aber Maß dürfte erheblich abweichen, denn selbst die versteckten Geschosse könnten Vollgeschosse sein, auf alle Fälle gibt es aber zwei VG, während ringsum nur ein Geschoss steht (Einfamilienhaus) - richtig. Außerdem überschreitet die Firstlinie dann erheblich die der angrenzenden Grundstücke, fügt sich also nicht ein. Auch Abstandsflächen könnten interessant werden. -
@Jähn
Interne Fundstellen
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