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Ausnahme von Bebauungsplan, Grenzbebauung, Nachbarschaftsrecht
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Ausnahme von Bebauungsplan, Grenzbebauung, Nachbarschaftsrecht

Hallo,
wir haben in einem Baugebiet (in Hessen) gebaut, in dem Baufenster und Grenzbebauung inkl. Garagen und Stellplätze durch den Bebauungsplan genau festgelegt sind.
Festgelegt sind
  • Eigenes Grundstück (Einfamilienhaus): Grenzabstand Baufenster 3 m, Garage direkt an Grenze;
  • Nachbargrundstück (Mehrfamilienhaus): Grenzabstand des Baufensters von 5 Metern, zur Grenze 2 Stellplätze vorgesehen, keine Garage. Weitere Stellplätze und Garage (n) sind auf der anderen Seite des Nachbargrundstücks definiert (Eckgrundstück).

Da das Baugebiet insgesamt recht eng bebaut ist, haben wir wegen des größeren Abstands bewusst dieses Grundstück gekauft.
Der Bauherr hatte bei uns um Erlaubnis gefragt, eine Garage auf die Grenze zu setzen (Nachdem sein Bauantrag abgelehnt wurde). Wir haben dem nicht zugestimmt (wg.deutlicher Beeinträchtigung). Das Bauamt hatte uns zu dem Zeitpunkt die Auskunft gegeben, dass der Bauherr ohne unsere Zustimmung keine Grenzbebauung genehmigt bekommt.
Nun wird doch eine Garage gebaut und zwar so, dass die Seitenwand mit unserer Garage deckungsgleich ist. Das Bauamt hat hier eine Sondergenehmigung erteilt (Ausnahme vom Bebauungsplan, "dadurch Gültigkeit der hessischen Bauordnung"). Wir wurden darüber nicht unterrichtet.
Auf den im Bebauungsplan vorgesehenen Garagenplätzen wird dagegen keine Garage gebaut.
Frage: wie ist in solchen Fällen die Rechtslage?
Ich fürchte, dass (wie ursprünglich geplant) die Garage weitere Anbauten (Verlängerungen, Überbauten zum Haus) im Schlepptau hat, die massive Beeinträchtigungen unseres Grundstücks zur Folge haben werden (Blick, Verschattung).
Nach Auskunft des Bauamts kann ich Einspruch einlegen  -  wie sind eurer Meinung nach die Erfolgschancen.
Vielen Dank für hilfreiche Antworten.
Gruß
Klaus B.

  • Name:
  • Klaus B.
  1. viele Vorschriften, man muss nur die Richtige suchen

    Jede Behörde hat einen Ermessensspielraum, einmal wird der Bebauungsplan pingelig durchgesetzt, ein andermal wird der BB großzügig verbogen.
    Hier schreibt der Bebauungsplan etwas vor, das unsinnig ist.
    Ich hätte als Betroffener genauso gehandelt.
    Die Doppelgarage auf der anderen Seite hätte das Grundstück vermurkst.
    Garagen auf der Grenze sind genehmigungsfrei, besonders wenn auf der anderen Seite schon eine steht.
    Sie werden sich damit abfinden müssen, Klagen bringt wenig.
    Wie wäre es mit einer Terrasse auf der Grenzgarage?
    Die Argumente des OVG Koblenz sind eindeutig: auf einer genehmigungsfrei errichteten Grenzgarage kann eine Terrasse nicht verboten werden, wenn Licht und Belüftungsverhältnisse den Nachbarn nicht beeinflussen.
    Wenn der Nachbar genauso denkt, gibt es bald eine große Terrasse bei Ihnen über 3 Garagen ...
    • Name:
    • Herr Klaus
  2. genehmigungsfrei aber unzulässig

    Foto von Martin G. Halbinger

    So wie ich des lese, ist die Garage des Nachbarn zwar genehmigungsfrei aber nur im Befreiungswege zulässig.
    Die Festsetzung im Bebauungsplan (offener Stellplatz) ist unter Umständen nachbarschützend. Folglich hätte die Behörde bei der Befreiung die "nachbarlichen Interessen" würdigen müssen.
    Solange es durch die Garage des Nachbarn zu keiner Beeinträchtigung für Sie kommt, ist die Befreiung rechtmäßig. wenn aber durch die Befreiung weitere Anbauten ermöglicht werden, die die Nachbarschaft beeinträchtigen können (wie vom Fragesteller befürchtet) kann die ausgesprochene Befreiung unuzlässig sein.
    Ob dies hier der Fall ist, hängt davon ab, in welchem Umfang die Befreiung gilt, bzw. was der Bebauungsplan sonst an der Grenze zulassen würde (Gartenhäuschen?).
  3. Hier scheint ...

    Foto von Ulrich Pathe

    Hier scheint Ihrem Nachbarn eine Befreiung erteilt worden zu sein. Nach meiner Meinung ist die vorhandene Festsetzung im Bebauungsplan nicht nachbarschützend und die Befreiung insofern auch nicht justitiabel. Mein gesunder Menschenverstand sagt mir auch, dass Sie zu mindestens bis jetzt dadurch keinen Nachteil erlitten haben, schließlich muss Ihr Nachbar ja auch Ihre Garage ertragen.
  4. Meine Anmerkungen, Quintessenz und ein Danke!

    Erst einmal ein Danke an alle Antworter.
    Zur Ergänzung noch zwei Anmerkungen:
    "[ ... ]Hier schreibt der Bebauungsplan etwas vor, das unsinnig ist.
    Ich hätte als Betroffener genauso gehandelt.
    Die Doppelgarage auf der anderen Seite hätte das Grundstück vermurkst. [ ... ]"
    Sorry, die andere Grundstücksseite ist für die Garagen genauso gut, es hätte objektiv nichts vermurkst. Des weiteren ist dort auch der Hauseingang (die Straßenzugehörigkeit). Es würde mich auch nicht wundern, wenn dort zusätzlich noch Garagen gebaut würden.
    "[ ... ]Nach meiner Meinung ist die vorhandene Festsetzung im Bebauungsplan nicht nachbarschützend und die Befreiung insofern auch nicht justitiabel. [ ... ]"
    Das Nachbarhaus ist wie erwähnt ein Mehrfamilienhaus, dass in seinen Ausmaßen die angrenzenden Häuser deutlich übertrifft. Deshalb gehe ich hier von Nachbarschutz aus, wenn eben ein bebauungsfreier Streifen von 5 Metern im Bebauungsplan vorgesehen ist.
    Meine Quintesssenz:
    Traue keinem Bebauungsplan. Verlasse dich nicht darauf, dass er von anderen eingehalten werden muss, denn mit Ausdauer und evtl. noch weiteren Dingen lassen sich Ausnahmen leicht erreichen. Verschaffe dir frühzeitig Einblick in die Bauanträge der Nachbarn, niemand wird dich freiwillig informieren.
    Danke für die Meinungen.
    • Name:
    • Klaus B.
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