wir haben in einem Baugebiet (in Hessen) gebaut, in dem Baufenster und Grenzbebauung inkl. Garagen und Stellplätze durch den Bebauungsplan genau festgelegt sind.
Festgelegt sind
- Eigenes Grundstück (Einfamilienhaus): Grenzabstand Baufenster 3 m, Garage direkt an Grenze;
- Nachbargrundstück (Mehrfamilienhaus): Grenzabstand des Baufensters von 5 Metern, zur Grenze 2 Stellplätze vorgesehen, keine Garage. Weitere Stellplätze und Garage (n) sind auf der anderen Seite des Nachbargrundstücks definiert (Eckgrundstück).
Da das Baugebiet insgesamt recht eng bebaut ist, haben wir wegen des größeren Abstands bewusst dieses Grundstück gekauft.
Der Bauherr hatte bei uns um Erlaubnis gefragt, eine Garage auf die Grenze zu setzen (Nachdem sein Bauantrag abgelehnt wurde). Wir haben dem nicht zugestimmt (wg.deutlicher Beeinträchtigung). Das Bauamt hatte uns zu dem Zeitpunkt die Auskunft gegeben, dass der Bauherr ohne unsere Zustimmung keine Grenzbebauung genehmigt bekommt.
Nun wird doch eine Garage gebaut und zwar so, dass die Seitenwand mit unserer Garage deckungsgleich ist. Das Bauamt hat hier eine Sondergenehmigung erteilt (Ausnahme vom Bebauungsplan, "dadurch Gültigkeit der hessischen Bauordnung"). Wir wurden darüber nicht unterrichtet.
Auf den im Bebauungsplan vorgesehenen Garagenplätzen wird dagegen keine Garage gebaut.
Frage: wie ist in solchen Fällen die Rechtslage?
Ich fürchte, dass (wie ursprünglich geplant) die Garage weitere Anbauten (Verlängerungen, Überbauten zum Haus) im Schlepptau hat, die massive Beeinträchtigungen unseres Grundstücks zur Folge haben werden (Blick, Verschattung).
Nach Auskunft des Bauamts kann ich Einspruch einlegen - wie sind eurer Meinung nach die Erfolgschancen.
Vielen Dank für hilfreiche Antworten.
Gruß
Klaus B.